Worum ging es in dem Verfahren?
In dem Verfahren L 10 AS 219/24 vor dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern stritt ein Bürgergeld-Bezieher mit dem Jobcenter um die Zusicherung der Kosten für eine neue Unterkunft nach einem geplanten Umzug. Der Leistungsberechtigte war bereits in die neue Wohnung gezogen, ohne die Entscheidung über die Zusicherung abzuwarten – erst danach wollte er die Zustimmung des Jobcenters gerichtlich erzwingen.
Das Sozialgericht hatte die Klage bereits abgewiesen; dagegen legte der Kläger Berufung ein, über die nun das LSG Mecklenburg‑Vorpommern mit Beschluss vom 25.07.2025 entschied. Parallel dazu wurde später auch das Bundessozialgericht mit der Sache befasst (Az. B 4 AS 126/25 AR), was die grundsätzliche Bedeutung des Themas unterstreicht.
Kernaussage: Kein Rechtsschutzbedürfnis nach bereits erfolgtem Umzug
Das LSG formuliert klar: Für eine Klage auf Zusicherung der Aufwendungen für Unterkunft nach § 22 SGB II fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Umzug bereits abgeschlossen ist. Die Zusicherung ist als vorbeugende, in die Zukunft Entscheidung konzipiert; ist die neue Wohnung schon bezogen, kann die begehrte Rechtswirkung nicht mehr eintreten.
Stattdessen ist nach dem Umzug allein entscheidend, ob das Jobcenter die tatsächlichen Kosten der neuen Unterkunft in den laufenden Bewilligungsbescheiden ganz, teilweise oder gar nicht übernimmt. Gegen diese konkreten Leistungsbescheide können sich Betroffene mit Widerspruch und Anfechtungs‑/Leistungsklage wenden – eine reine „Zusicherungsklage“ geht dann ins Leere.
Praktische Folgen für Bürgergeld-Beziehende
Für die Praxis bedeutet das Urteil:
- Wer umziehen will, sollte immer vor Vertragsabschluss und Umzug die Zusicherung der neuen Unterkunftskosten einholen und eine schriftliche Entscheidung des Jobcenters abwarten.
- Erfolgt der Umzug trotzdem vorher, ist der Weg über eine Klage auf Zusicherung versperrt; dann muss direkt gegen die Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheide vorgegangen werden, wenn das Jobcenter die neue Miete nicht oder nur teilweise anerkennt.
Damit verschärft die Entscheidung die Risiken für „vorschnelle“ Umzüge ohne vorherige rechtliche Klärung durch das Jobcenter. Bereits in früherer Rechtsprechung hatte das Bundessozialgericht betont, dass Zusicherungen zu Unterkunftskosten eine wichtige Steuerungsfunktion für Jobcenter und Leistungsberechtigte haben – das LSG setzt hier konsequent an und zieht die prozessuale Linie fort.
Umzug – ein hochaktuelles Thema
Für viele Bürgergeld-Beziehende ist das Thema Umzug hochaktuell – sei es wegen steigender Mieten, familiärer Veränderungen oder Jobwechsel. Das Urteil des Landesszozialgerichts L 10 AS 219/24 zeigt exemplarisch, dass ein unbedachter Wohnungswechsel gravierende finanzielle Folgen haben kann, wenn das Jobcenter die neue Miete später nicht als angemessen anerkennt. Gleichzeitig macht der Beschluss deutlich, wie wichtig die richtige prozessuale Strategie ist: Nicht jede „gefühlte Ungerechtigkeit“ lässt sich mit der passenden Klageart vor Gericht durchsetzen.

