Beim Wohngeld entscheidet oft ein Detail über mehrere hundert Euro im Jahr: der Freibetrag für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder. Nach § 17 Wohngeldgesetz wird ein pauschaler Betrag vom Einkommen abgezogen – und genau dieser Punkt wird in der Praxis häufig übersehen. Besonders bei Pflegegrad oder einem GdB ab 50 kann das den Anspruch überhaupt erst ermöglichen. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich im § 17 Wohngeldgesetz.
1.800‑Euro‑Freibetrag: So stark senkt er Ihr Einkommen
Der Freibetrag wird pro anspruchsberechtigtem Haushaltsmitglied gewährt und vom Jahresbruttoeinkommen abgezogen. Beispiel: Verdient ein Haushalt 24.000 Euro im Jahr und eine Person erfüllt die Schwerbehinderten‑Voraussetzungen, rechnet die Wohngeldstelle nur 22.200 Euro an.
Je niedriger das anrechenbare Einkommen, desto höher fällt in der Regel das Wohngeld aus oder desto eher wird die Einkommensgrenze eingehalten.
Wer den Freibetrag erhält – Voraussetzungen im Überblick
Die rechtliche Grundlage findet sich in § 17 Wohngeldgesetz (WoGG). Vereinfacht gilt:
- Der Freibetrag beträgt 1.800 Euro jährlich pro schwerbehindertem Haushaltsmitglied.
- Es muss eine Schwerbehinderung ab GdB 50 vorliegen (ab hier gilt die Person als schwerbehindert).
- Volle 1.800 Euro gibt es in jedem Fall bei GdB 100.
Zusätzlich gibt es eine wichtige Sonderregel für Menschen mit Pflegegrad:
- Bei Pflegegrad 2 oder 3 wird in der Praxis von mindestens GdB 50 ausgegangen; liegt Pflegebedürftigkeit vor (häusliche, teilstationäre oder Kurzzeitpflege), kann der Freibetrag gewährt werden – auch wenn formal kein GdB 100 festgestellt ist.
- Bei Pflegegrad 4 oder 5 wird faktisch von einem GdB 100 ausgegangen, der Freibetrag von 1.800 Euro wird dann ohne zusätzliche Hürden berücksichtigt.
Wichtig: Ein bloßer GdB 20, 30 oder 40 reicht nicht – das ist „Behinderung“, aber noch keine Schwerbehinderung.
Diese Unterlagen verlangt die Wohngeldstelle
Damit der Freibetrag beim Wohngeld berücksichtigt wird, müssen passende Unterlagen bei der Wohngeldstelle vorliegen:
- Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid (bei GdB 50–100).
- Pflegebescheid mit Pflegegrad 2 bis 5, wenn der GdB unter 100 liegt und Pflegebedürftigkeit der Grund für den Freibetrag ist.
Ohne diese Nachweise kann das Amt den Freibetrag nicht ansetzen – selbst wenn objektiv Anspruch bestünde.
Freibetrag nachträglich sichern: Das gilt bei später Feststellung
Wird eine Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit erst während eines laufenden Bewilligungszeitraums festgestellt, kann der Wohngeldbescheid angepasst werden:
- Nachträgliche Feststellung (z.B. GdB 50 ab Juni):
Wird der Bescheid der Wohngeldstelle zeitnah (innerhalb von etwa zwei Wochen) vorgelegt, wird der Freibetrag ab dem Monat der Feststellung anteilig berücksichtigt.
Beispiel: 1.800 Euro / 12 = 150 Euro pro Monat; bei 8 verbleibenden Monaten = 1.200 Euro Freibetrag im laufenden Zeitraum. - Rückwirkende Feststellung (Schwerbehinderung gilt rückwirkend ab einem Datum vor Beginn des Bewilligungszeitraums):
Dann wird der Freibetrag für den gesamten Bewilligungszeitraum angesetzt, als hätte der Anspruch von Anfang an bestanden.
In beiden Fällen kann sich das Wohngeld spürbar erhöhen, oft auch rückwirkend nachgezahlt werden.
Für wen sich der Freibetrag besonders auszahlt
- Rentnerhaushalte mit knapper Rente und Schwerbehinderung (GdB ≥ 50 bzw. Pflegegrad 2–5).
- Familien, in denen ein schwerbehindertes oder pflegebedürftiges Haushaltsmitglied lebt – pro berechtigter Person gibt es 1.800 Euro Abzug.
- Menschen mit hoher Miete und knapp darüberliegendem Einkommen: Der Freibetrag kann dazu führen, dass sie unter die Wohngeld-Einkommensgrenze rutschen und überhaupt erst Wohngeld erhalten.

