Hallo,
nicht so ganz mein Gebiet, deshalb entschuldige ich mich schon einmal vorab, wenn die Frage merkwürdig ist oder ich komplett auf dem falschen Dampfer bin.
Nach § 46b Abs. 1 SGB XII dürfen die Länder die (örtliche) Zuständigkeit für die Grundsicherung nach SGB XII festlegen. Soweit ich weiß, haben alle Länder den gA als Anknüpfungspunkt.
Was wäre aber, wenn nicht?
Bsp. (rein fiktiv): Heinz-Friedrich hat seinen gA in Brandenburg. Dort gilt nach Landesrecht, dass die Kommune örtlich zuständig ist, in der sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Da seine Mutter schwer erkrankt ist, hält er sich für eine gewisse Zeit lang immer wieder bei ihr in Hessen auf. In Hessen richtet sich die Zuständigkeit nach gA, der aber immer noch in Brandenburg ist. Er wird nun hilfebedürftig und zuständig ist niemand?
Habe mich erstmals, wegen einer Frage einer lieben Kollegin mit 46b beschäftigt und bin verwirrt. Habe ich ein Brett vor dem Kopf oder ist die Vorschrift tatsächlich so misslungen?
Danke und viele Grüße
Frachdochnich