Örtliche Zuständigkeit in der Grundsicherung nach SGB XII

  • Hallo,

    nicht so ganz mein Gebiet, deshalb entschuldige ich mich schon einmal vorab, wenn die Frage merkwürdig ist oder ich komplett auf dem falschen Dampfer bin.

    Nach § 46b Abs. 1 SGB XII dürfen die Länder die (örtliche) Zuständigkeit für die Grundsicherung nach SGB XII festlegen. Soweit ich weiß, haben alle Länder den gA als Anknüpfungspunkt.

    Was wäre aber, wenn nicht?

    Bsp. (rein fiktiv): Heinz-Friedrich hat seinen gA in Brandenburg. Dort gilt nach Landesrecht, dass die Kommune örtlich zuständig ist, in der sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Da seine Mutter schwer erkrankt ist, hält er sich für eine gewisse Zeit lang immer wieder bei ihr in Hessen auf. In Hessen richtet sich die Zuständigkeit nach gA, der aber immer noch in Brandenburg ist. Er wird nun hilfebedürftig und zuständig ist niemand?

    Habe mich erstmals, wegen einer Frage einer lieben Kollegin mit 46b beschäftigt und bin verwirrt. Habe ich ein Brett vor dem Kopf oder ist die Vorschrift tatsächlich so misslungen?


    Danke und viele Grüße

    Frachdochnich

  • Nach § 46b Abs. 1 SGB XII dürfen die Länder die (örtliche) Zuständigkeit für die Grundsicherung nach SGB XII festlegen. Soweit ich weiß, haben alle Länder den gA als Anknüpfungspunkt.

    [...]

    Habe ich ein Brett vor dem Kopf oder ist die Vorschrift tatsächlich so misslungen?

    Die Länder dürfen bestimmen, wer der örtliche und wer der überörtliche Träger ist. Also die sachliche Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit hingegen ist bundesgesetzlich festgelegt.

    Zitat

    Ist auf die Beamtenschaft kein Verlaß mehr, so sind die Gesellschaft und ihr Staat in kritischen Situationen "verloren".
    - BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975, 2 BvL 13/73

  • [...] Was wäre aber, wenn nicht? [...]

    Dann würde es Probleme geben, aber das ist reine Theorie, wie Du schon selbst geschrieben hast, denn alle Länder richten die örtliche Zuständigkeit nach dem gA aus. Beispiel Brandenburg:

    Zitat

    AG-SGB XII Brandenburg

    § 4a
    Örtliche Zuständigkeit für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Soweit § 46b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes regelt, ist für die Leistungen des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person liegt.

    Fraglich könnte im Einzelfall aber sein, ob ein gA noch vorhanden ist, wenn der Aufenthalt ständig wechselt, was bei Personen ohne festen Wohnsitz häufiger mal zu Problemen führen kann. So regelt der Kreis Viersen etwa:

    Zitat

    II - § 41ff_0.pdf Seite 20 unter 41.3.8

    (4) Personen, deren Aufenthalt regelmäßig zwischen den Zuständigkeiten verschiedener Sozialhilfeträger wechselt (z.B. zwischen dem Bereich der Stadt Krefeld und dem Kreis Viersen), haben - wegen des fehlenden gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des Gesetzes - keinen Anspruch auf Leistungen auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII.

    Ob das überhaupt so richtig ist, sei dahingestellt, aber falls ja, wäre jedenfalls HLU zu leisten (Zuständigkeit nach tatsächlichem Aufenthalt).

    „Truth is the first casualty in war” - Ethel Annakin

  • denn alle Länder richten die örtliche Zuständigkeit nach dem gA aus. Beispiel Brandenburg:

    Wirklich alle Länder?

    Die Regelung in § 3 AG SGB XII (LSA) sieht z. B. so aus:

    Zitat

    (2) Im Übrigen bestimmen sich sachliche und örtliche Zuständigkeiten der Träger der Sozialhilfe nach den Vorschriften des Zwölften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Diese Vorschriften finden auf die Zuständigkeit für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.