Unser Sohn (21) ist nach einem schwerwiegenden Behandlungsfehler von Geburt an 100 % schwerstbehindert, Pflegegrad 5, und lebt seit 1/2 Jahr in einer stationären Wohnheimeinrichtung mit Förderstätte, die vom Bezirk (Sozialhilfeträger) im Rahmen der Eingliederungshilfe bezahlt wird (abzüglich Eigenanteil für Miete/Verpflegung). Davor hatte er zuhause gewohnt.
Nach einem langen Klageprozess (11 Jahre) wurde ihm von der zuständigen Haftpflichtversicherung ein Schmerzensgeld und eine Entschädigungssumme zugesprochen, die den eingetretenen Schaden bei ihm - er wird nie erwerbstätig sein können und immer auf vollständige Hilfe anderer angewiesen sein - nicht in voller Höhe ausgleichen kann. Jedoch ist er für einige Zeit finanziell abgesichert. Unseren finanziellen Schaden (z.B. verminderte Rente aufgrund von Pflegetätigkeit usw.) konnte man nicht ausgleichen, da hierfür die Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung nicht ausreichend war. Wir sind die gesetzlichen Betreuer
Da unser Sohn nun künftig über Einkommen aus den Zinserträgen der Entschädigungssumme verfügen wird, wird er künftig in Höhe von 2 % an den monatlichen Kosten des Wohnheims und der Förderstätte, was über dem jährlichen Freibetrag liegen wird, beteiligt werden. Das ist für uns auch soweit in Ordnung.
Das Schmerzensgeld bleibt bei Einkommen und Vermögen unberücksichtigt.
wie ist das aber mit dem Rest der Entschädigungssumme ? Muss die in voller Höhe bei den monatlichen Kosten berücksichtigt werden? Bis die gesamte Summe aufgebraucht ist und er dann - letztendlich wieder zum Sozialhilfeempfänger wird?? Im Endeffekt ist er dann Selbstzahler für Leistungen, die er ohne den Schädiger mit der Folge der schwerwiegenden Behinderung, nie gebraucht hätte.
was ist ein sog. "Härtefall" und das "Lebenslagenmodell" - das habe ich leider nicht verstanden.