Beiträge von rossi63

    Nun ja, das geht aus meiner Sicht überhaüpt nicht (Zahlung einstellen bzw. verweigern)

    Die Gretchenfrage ist allerdings, wie es jetzt weitergehen kannn bzw. muss!

    Ich würde Dir eine einstwelige Anordnung gegen das JC empfehlen, weil das bisherige Verhalten des JC einfach daneben ist!

    Nun ja, Turtle1972, die Gretchenfrage ist doch hier in erster Linie, ob das JC so ohne weiteres die Zahlung einstellen bzw. verweigern kann und darf?!

    Bianca wartet hat seit 2 Monaten auf Kohle!!??? Von ihr wird etwas verlangt, was ihr derzeit offensichtlich unmöglich ist. Sie hat es - nach den Schilderungen probiert - es ist ihr aber nicht gelungen!!

    Dann geht das JC einfach hin und dreht den Hahn zu?! Wo finde ich hierfür die Rechtsgrundlage?!

    Es gibt natürlich einige JC, die ihr eigenes Recht (erfunden) anwenden, welches außerhalb des gültigen Rechts, insbesondere dem SGB I und SGB X liegt.

    Es ist das sog. eigene Landrecht Abs. 6, unter dem Motto: das haben wir immer so gemacht!

    Nun ja, die Vorgehensweise des jC ist nicht korrekt. Das JC kann von Dir nicht etwas verlangen, was Du tatsächlich nicht erfüllen kannst.

    Hat das JC die Weiterzahlung schriftlich bpsw. aufgrund fehlender Mitwirkung abgelehnt? Oder einfach den Weiterzahlungsantrag nicht bewilligt!?!

    Okay, die Posterin ist LaMar.

    Der Zeitpunkt der Beitragserstattung durch die KSK dürfte auch klar sein.

    Zitat von LaMar:

    Da normalerweise das Amt die Beiträge an die KSK zahlt, habe ich mehrere Monate nach Ablauf meiner "Bürgergeldszeit" diese Beiträge von der KSK erstattet bekommen.

    D.h. schon mal klipp und klar außerhalb des Bezuges von Bürgergeld. Somit kann die Beitragserstattung nicht als Einkommen angerechnet werden. Ferner ist es völlig egal was LaMar mit der Beitragserstattung gemacht hat.

    Eine Rückforderung des Beitragszuschusses nach § 45 SGB X dürfte somit auch ausscheiden (Vertrauensschutz).

    Ansatzpunkt könnte evtl. noch sein, dass das JC damals die Leistungen vorläufig gem. § 41a SGB II gewährt hat. Ob dieser Fehler allerdings mit der endgültigen Festsetzung korrigiert werden kann, wage ich zu bezweifeln. Die Frage ist natürlich auch, ob das JC damals schon die Leistungen endgültig festgesetzt hat. Wenn man einmal die Leistungen endgültig festgesetzt hat, dann kann man meines Erachtens nicht noch ein 2. mal die Leistungen endgültig festsetzen.

    Für mich ist das ggf. ein klassischer Fall der Eigenschadensversicherung des Mitarbeiters des JC. Er hat es leider verbockt!

    Interessant wäre natürlich der Rückforderungsbescheid des JC. Hieraus kann man natürlich de facto entnehmen, welche Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Grunde gelegt wird!!!

    Na ja, Turtle, das spielt doch gar keine Rolle, was Birgit mit der Beitragserstattung gemacht hat.

    Es kommt darauf an, ob hier der Vertrauensschutz greift und wann die Beitragserstattung erfolgt ist.

    Nur am Rande: seit 15 Jahren gebe ich in diesem Bereich Spezialseminare. Solche Fälle sind mir bekannt. So habe ich es zumindest auch den TN (Mitarbeiter JC) verklickert, dass das nicht so einfach ist!!!

    Nun ja, so einfach ist das meines Erachtens nicht (Rückforderung vom JC)

    Das JC hat im Rahmen des Bürgergeldbezuges eine Entscheidung über die Versicherungspflicht in der GKV gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V zu treffen. Mitglieder der Künstlersozialkasse sind teilweise Exotenfälle bei den JC. Denn dort gibt es die Besonderheiten, dass diese Kunden zur Pflichtversicherung bei einer GKV anzumelden sind und kein Beitragszuschuss gezahlt werden darf.

    Genau dies war wohl nicht sofort bekannt beim JC (Anmeldung zur Pflichtversicherung / kein Beitragszuschuss). Irgendwie ist es jetzt aufgefallen. Okay, das JC muss natürlich die Beiträge an die GKV zahlen, daran geht kein Weg vorbei. Diesen Fehler macht fast jedes JC.

    Jetzt kommt die Gretchenfrage, ob das JC von Dir die Beiträge (Beitragszuschuss) zurückfordern kann. Dieser Beitragszuschuss war Bestandteil des Bürgergeldes, welches mit einem Verwaltungsakt (Bescheid) bewilligt worden ist. Wenn das falsch war, dann kann das JC diessen Bescheid nur nach § 45 SGB X zurücknehmen und ggf. den Beitragzuschuss von Dir zurückfordern.

    Und genau dort habe ich heftige Bauchschmerzen, dass das nicht geht, weil hier der Vertrauensschutz geprüft werden musst. Du hast alles richtig gemacht bzw. keinen Fehler. Der Fehler liegt beim JC oder?!

    Es würde unter nachfolgenden Voraussetzungen funktionieren.

    Zitat § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X:

    Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

    1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,

    2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder

    3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

    Es kommt hierbei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom JC an. Aus meiner Sicht liegen diese Voraussetzungen nicht vor.

    Nun geht es weiter: Du hast im weiteren Verlauf die Beiträge von der KSK erstattet bekommen. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass Du bei Erlass des Bewilligungsbescheides nicht gewusst hast, dass die KSK dir später die Beiträge erstattet.

    Wenn allerdings die Beitragserstattung der KSK zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem Du noch Bürgergeld bezogen hast, dann hättest Du dies beim JC angegeben müssen. Hier hätte ggf. geprüft werden müssen, ob dies als Einkommen anzurechnen ist. Die Einkommensanrechnung kann aber nur zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erstattung erfolgt, da hier der normative Zufluss gilt und nicht der Zeitraum, für den die Beiträge erstattet wurden.

    Ich gehe mal davon aus, dass die Beitragserstattung zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, wo Du kein Bürgergeld mehr bezogen hast. Also kann auch keine Anrechnung erfolgen.

    Ggf. viel Erfolg bei der Umsetzung!