Nun ja, so einfach ist das meines Erachtens nicht (Rückforderung vom JC)
Das JC hat im Rahmen des Bürgergeldbezuges eine Entscheidung über die Versicherungspflicht in der GKV gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V zu treffen. Mitglieder der Künstlersozialkasse sind teilweise Exotenfälle bei den JC. Denn dort gibt es die Besonderheiten, dass diese Kunden zur Pflichtversicherung bei einer GKV anzumelden sind und kein Beitragszuschuss gezahlt werden darf.
Genau dies war wohl nicht sofort bekannt beim JC (Anmeldung zur Pflichtversicherung / kein Beitragszuschuss). Irgendwie ist es jetzt aufgefallen. Okay, das JC muss natürlich die Beiträge an die GKV zahlen, daran geht kein Weg vorbei. Diesen Fehler macht fast jedes JC.
Jetzt kommt die Gretchenfrage, ob das JC von Dir die Beiträge (Beitragszuschuss) zurückfordern kann. Dieser Beitragszuschuss war Bestandteil des Bürgergeldes, welches mit einem Verwaltungsakt (Bescheid) bewilligt worden ist. Wenn das falsch war, dann kann das JC diessen Bescheid nur nach § 45 SGB X zurücknehmen und ggf. den Beitragzuschuss von Dir zurückfordern.
Und genau dort habe ich heftige Bauchschmerzen, dass das nicht geht, weil hier der Vertrauensschutz geprüft werden musst. Du hast alles richtig gemacht bzw. keinen Fehler. Der Fehler liegt beim JC oder?!
Es würde unter nachfolgenden Voraussetzungen funktionieren.
Zitat § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X:
Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Es kommt hierbei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom JC an. Aus meiner Sicht liegen diese Voraussetzungen nicht vor.
Nun geht es weiter: Du hast im weiteren Verlauf die Beiträge von der KSK erstattet bekommen. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass Du bei Erlass des Bewilligungsbescheides nicht gewusst hast, dass die KSK dir später die Beiträge erstattet.
Wenn allerdings die Beitragserstattung der KSK zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem Du noch Bürgergeld bezogen hast, dann hättest Du dies beim JC angegeben müssen. Hier hätte ggf. geprüft werden müssen, ob dies als Einkommen anzurechnen ist. Die Einkommensanrechnung kann aber nur zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erstattung erfolgt, da hier der normative Zufluss gilt und nicht der Zeitraum, für den die Beiträge erstattet wurden.
Ich gehe mal davon aus, dass die Beitragserstattung zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, wo Du kein Bürgergeld mehr bezogen hast. Also kann auch keine Anrechnung erfolgen.
Ggf. viel Erfolg bei der Umsetzung!