Ich stimme Luca insoweit zu, dass es wohl auf den Zeitpunkt des Erbfalls ankommt, also auf die Frage, wann der Erblasser verstorben ist für die Frage, ob es sich um Einkommen oder Vermögen handelt.
Insofern wird Dir wohl die Änderung nichts bringen, der Erbfall ist ja schon eingetreten.
Sehe ich anders im Fall von Oli86, wenn der Fall so liegen sollte, wie ich es nachstehend beschreibe.
Erbfall Erbschaft ist doch das selbe oder? Weil da steht an 1.7 ist die Erbschaft als Vermögen und bis 31 6 ist es noch ein Einkommen was ist jetzt aktuell und stimmt?
Dass eine Erbschaft Vermögen ist, gilt ab dem 01.01.2023. Was oben steht, dass eine Erbschaft erst ab dem 01.07.2023 als Vermögen zählt (#5), ist nicht richtig und auch korrigiert worden (#6).
Wichtig ist wann man das Geld erhält Geld Eingang oder?? Werde das Erbe erst 2023 erhalten dieses Jahr nicht mehr
Das ist wichtig, ja. Der Erbfall trat in deinem Fall also schon ein, wodurch du Erbe geworden bist. Das Jobcenter musste prüfen, ob du im Zeitpunkt des Todes im Leistungsbezug gestanden hast. War das der Fall, war die Erbschaft normativ erst einmal (1. Prüfschritt) Einkommen, soweit es um zu erwartende Geldzuflüsse geht. In einem 2. Prüfschritt kam es darauf an, wann der tatsächliche Zufluss erfolgte, um den Zeitpunkt der Anrechnung als einmalige Einnahme zu bestimmen. Insofern schrieb der Sozialrechtler Dr. Andy Groth einmal treffend: "Das Erbe fließt zweimal zu."
Erwartest du im Jahre 2023 einen Geldzufluss aus der Erbschaft, obwohl das normativ zunächst Einkommen war, weil du im Zeitpunkt der Erbschaft im Leistungsbezug gestanden hast, so kommt es (2. Prüfschritt sozusagen) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Zuflusses im Jahre 2023 an. Danach ist die Erbschaft nach neuem Recht Vermögen. Also wirst du dir meines Erachtens keine Sorgen machen müssen, dass eine Anrechnung als Einkommen erfolgt, weil das Recht ab dem 01.01.2023 regelt, dass die Erbschaft Vermögen ist.
Geht es jedoch um geerbte Sachwerte, wie zum Beispiel Schmuck, Kunstwerke, Immobilien etc., so war das im SGB II selbst dann Vermögen, wenn man zum Zeitpunkt des Erbfalls im Leistungsbezug stand. Das liegt daran, dass das SGB II hinsichtlich des Begriffs des Einkommens auf Geld abstellt (nicht mehr auch auf Geldeswerte - das war nach altem Recht einmal so).