Beiträge von Luca

    Kritisch wirds erst, wenn dann mal einer schreibt, er hat es jetzt und die anderen noch nicht. :D

    Das dürften diejenigen sein, die ihr Geld von einer Optionskommune erhalten und ihr Konto bei der Hausbank der Kommune haben.


    By the way: Der Landkreis Harz (Koba Harz - siehe oben) ist ebenfalls Optionskommune. Da läuft nichts über ALLEGRO (https://de.wikipedia.org/wiki/ALLEGRO), sondern die Optionskommunen haben das selbst in der Hand.

    Das Jobcenter Elbe-Elster schreibt doch nur, dass das Geld "pünktlich" ausgezahlt wird. Nordfriesland ist Optionskommune, besitzt also die alleinige Trägerschaft nach dem SGB II. Koba Harz kenne ich nicht.

    Mein Link verweist auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Das Bürgergeld-Gesetz hat dieses Gesetz teilweise geändert, aber nicht bezogen auf die Fälligkeit der Leistung. Wer bislang ALG II oder Sozialgeld nach dem SGB II bezogen hat, erhält Bürgergeld ebenfalls nach dem SGB II. Ich glaube, diese Begrifflichkeiten verwirren dich.

    Der Grundsatz, dass die Leistung monatlich im Voraus zu erbringen ist, folgt aus der existenzsichernden Funktion der Leistung und findet seine Rechtsgrundlage in § 42 Abs. 1 SGB II ( https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__42.html ). Warum die Gutschrift der Überweisung bereits am 28.12.2022 erfolgen soll, falls das gemeint sein sollte, erschließt sich mir nicht. Meine eigene Kurzrecherche ergab den 30.12.2022 als Termin dafür, wann das Geld auf dem Konto zur Verfügung stehen sollte.


    Man muss immer sehen, ob Wochenenden oder Feiertage vorhanden sind. Entscheidend ist immer der letzte Bankarbeitstag eines jeweiligen Monats. Das ist für Januar 2023 Freitag, der 30.12.2022.

    Wenn also jetzt im SGB II als angemessen 140 qm definiert sind, ist das meiner Meinung nach auf das SGB XII zu übertragen.

    Zwar ist es verständlich, dass du dich für die Rechte deiner Mutter einsetzt, aber eine Übertragung auf das Recht der Sozialhilfe ist mit erheblichen Hürden verbunden.


    Zu überlegen wäre, ob der Gleichheitssatz nach Art. 3 des Grundgesetzes beeinträchtigt sein könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes verbietet es der allgemeine Gleichheitssatz, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Wesentlich Gleiches ist gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.


    Welche Unterschiede rechtfertigen eine ungleiche Behandlung?

    • Im SGB II sind oft Familien betroffen. Die Angemessenheitsgrenze von 140 m² bei Hausgrundstücken ist auf bis zu vier Personen zugeschnitten, denn erst ab 5 Personen erhöht sich die Quadratmeterzahl um jeweils 20 m² für jede weitere Person. Im Gegensatz dazu sind im SGB XII in der Regel Ein- oder Zwei-Personenhaushalte betroffen, die einen geringeren Wohnbedarf haben.
    • Wer hilfebedürftig nach dem SGB II wird, hat regelmäßig die Chance, die Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu überwinden. Es wäre hart, sogleich dem wirtschaftlichen Ausverkauf durch eine nicht geschützte Immobilie ausgesetzt zu sein. Betroffene drohen "Haus & Hof zu verlieren", wenn der Staat unbarmherzig die Hilfe vom Einsatz des Hausgrundstücks nach den Kriterien des Rechts der Sozialhilfe abhängig machte. Im Gegensatz dazu hat sich die wirtschaftliche Situation im Alter, bei Erwerbsminderung und Pflegebedürftigkeit konsolidiert. Die leistungsberechtigten Personen beziehen in der Regel Renten, haben keinen Zugang mehr zum Arbeitsmarkt und es ist nicht zu erwarten, dass die Hilfebedürftigkeit aus eigenen Kräften überwunden werden kann.

    Das sind nach meiner festen Überzeugung Unterschiede von einem solchen Gewicht, dass sie eine ungleiche Behandlung - auch im Hinblick auf die Wohnfläche des Hausgrundstücks - rechtfertigen.

    Sehr komisch alles aber bei der Geschwindigkeit der Gerichte und der Banken und Verwalter dauert alle eh ewig Haus verkaufen Haus ausräumen usw

    Also geht es um eine Immobilie? Dann ist das sowieso Vermögen. Hatte ich doch geschrieben:

    Geht es jedoch um geerbte Sachwerte, wie zum Beispiel Schmuck, Kunstwerke, Immobilien etc., so ist das im SGB II selbst dann Vermögen, wenn man zum Zeitpunkt des Erbfalls im Leistungsbezug stand. Das liegt daran, dass das SGB II hinsichtlich des Begriffs des Einkommens auf Geld abstellt (nicht mehr auch auf Geldeswerte - das war nach altem Recht einmal so).

    Schon erstaunlich: Die entsprechende Änderung im Recht der Sozialhilfe zu § 82 SGB XII, wonach Erbschaften Vermögen sind, ist Art. 5 Nr. 13a Doppelbuchstabe cc. Der tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Schon seltsam, dass das nicht zeitgleich in Kraft tritt :S

    Okay, ich habe das noch einmal geprüft. Tatsächlich tritt die Änderung erst zum 01.07.2023 in Kraft, folgt aus Art. 13 Abs. 2 des Bürgergeld-Gesetzes (ganz am Ende):


    Veröffentlichung BGBl 20.12.2022.pdf


    Dass Erbschaften Vermögen sind, regelt Artikel 1 Nr. 10b. Da die Nummern 7 bis 11 erst am 01.07.2023 in Kraft treten, habe ich mich über das Inkrafttreten getäuscht. Entschuldigung!


    Was bedeutet das für deinen Fall? War der Erbfall zu einem Zeitpunkt, zu dem Leistungen nach dem SGB II bezogen wurden und wird die Erbschaft vor dem 01.07.2023 ausgezahlt, so handelt es sich um Einkommen. Wird die Erbschaft ab dem 01.07.2023 ausgezahlt, so handelt es sich um Vermögen.

    Ich stimme Luca insoweit zu, dass es wohl auf den Zeitpunkt des Erbfalls ankommt, also auf die Frage, wann der Erblasser verstorben ist für die Frage, ob es sich um Einkommen oder Vermögen handelt.

    Insofern wird Dir wohl die Änderung nichts bringen, der Erbfall ist ja schon eingetreten.

    Sehe ich anders im Fall von Oli86, wenn der Fall so liegen sollte, wie ich es nachstehend beschreibe.

    Erbfall Erbschaft ist doch das selbe oder? Weil da steht an 1.7 ist die Erbschaft als Vermögen und bis 31 6 ist es noch ein Einkommen was ist jetzt aktuell und stimmt?

    Dass eine Erbschaft Vermögen ist, gilt ab dem 01.01.2023. Was oben steht, dass eine Erbschaft erst ab dem 01.07.2023 als Vermögen zählt (#5), ist nicht richtig und auch korrigiert worden (#6).

    Wichtig ist wann man das Geld erhält Geld Eingang oder?? Werde das Erbe erst 2023 erhalten dieses Jahr nicht mehr

    Das ist wichtig, ja. Der Erbfall trat in deinem Fall also schon ein, wodurch du Erbe geworden bist. Das Jobcenter musste prüfen, ob du im Zeitpunkt des Todes im Leistungsbezug gestanden hast. War das der Fall, war die Erbschaft normativ erst einmal (1. Prüfschritt) Einkommen, soweit es um zu erwartende Geldzuflüsse geht. In einem 2. Prüfschritt kam es darauf an, wann der tatsächliche Zufluss erfolgte, um den Zeitpunkt der Anrechnung als einmalige Einnahme zu bestimmen. Insofern schrieb der Sozialrechtler Dr. Andy Groth einmal treffend: "Das Erbe fließt zweimal zu."


    Erwartest du im Jahre 2023 einen Geldzufluss aus der Erbschaft, obwohl das normativ zunächst Einkommen war, weil du im Zeitpunkt der Erbschaft im Leistungsbezug gestanden hast, so kommt es (2. Prüfschritt sozusagen) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Zuflusses im Jahre 2023 an. Danach ist die Erbschaft nach neuem Recht Vermögen. Also wirst du dir meines Erachtens keine Sorgen machen müssen, dass eine Anrechnung als Einkommen erfolgt, weil das Recht ab dem 01.01.2023 regelt, dass die Erbschaft Vermögen ist.


    Geht es jedoch um geerbte Sachwerte, wie zum Beispiel Schmuck, Kunstwerke, Immobilien etc., so war das im SGB II selbst dann Vermögen, wenn man zum Zeitpunkt des Erbfalls im Leistungsbezug stand. Das liegt daran, dass das SGB II hinsichtlich des Begriffs des Einkommens auf Geld abstellt (nicht mehr auch auf Geldeswerte - das war nach altem Recht einmal so).

    Für alle Erbfälle ab dem 01.01.2023. Mit dem Begriff "Erbfall" ist der Tod einer Person gemeint, vgl. § 1922 Abs. 1 BGB. Danach geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.



    Da hat sich nichts geändert. Welche Krankheiten einen ernährungsbedingten Mehrbedarf auslösen, wird auch nicht durch den Gesetzgeber bestimmt, sondern geht in der Praxis auf Erkenntnisse der Deutschen Gesellschaft für Ernährung, Düsseldorf, zurück. Deren Erkenntnisse werden wiederum in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Berlin, aufgegriffen, die der Praxis Orientierungswerte vorgeben. Hier die letzten Empfehlungen:


    dv-12-20_kostenaufwaendige-ernaehrung.pdf (deutscher-verein.de)


    Ein Auszug daraus bezogen auf die von dir genannten Erkrankungen, nämlich Gicht, Hypertonie und Diabetes:


    Das ist Art. 1 Nr. 10 c des Bürgergeld-Gesetzes, mit dem § 11a SGB II wie folgt geändert wird:


    c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:


    (7) „ Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.“


    Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes tritt das am 01.07.2023 in Kraft.

    Da mit dem Bürgergeld für SGB II Bezieher aber eine Wohnfläche von selbstgenutzten Eigentum von 140 qm angemessen ist, frage ich mich ob diese Grenze dann auch im SGB XII gilt.


    Hat jemand hierzu informationen?

    Im Gegensatz zum SGB II ist die sozialhilferechtliche Vorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, die das angemessene Hausgrundstück regelt, unverändert geblieben. Im Recht der Sozialhilfe wird nicht nur auf die Größe abgestellt, sondern es werden zahlreiche weitere Faktoren berücksichtigt, wie der folgende Vergleich der Vorschriften zeigt:

    Gesetzestext SGB II ab dem 01.01.2023Gesetzestext SGB XII - unverändert § 90 SGB 12 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
    Nicht zu berücksichtigen sind ... 5. ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung...

    8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,

    Das Kind ist ein Schüler und bezieht kein ALG2 und auch kein Bürgergeld, da es wie gesagt Schüler ist.

    Das schließt sich nicht aus, sondern beruht offenbar auf einem Missverständnis über die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen. Dass das Kind Schüler ist, ist eine Frage der Zumutbarkeit des Einsatzes der Arbeitskraft. § 10 SGB II definiert, wem es zuzumuten ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts einzusetzen. Bei Schülern einer allgemein bildenden Schule wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass ein wichtiger Grund vorliegt, die Arbeitskraft nicht zur Beschaffung des Lebensunterhalts einsetzen zu müssen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II in den Fachlichen Weisungen: § 10 Zumutbarkeit (arbeitsagentur.de)) .


    Anspruch auf ALG II haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II - § 19 SGB 2 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de). Wer erwerbsfähiger Leistungsberechtigter ist, definiert § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II ( § 7 SGB 2 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de). Danach sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:


    (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

    1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
    2. erwerbsfähig sind,
    3. hilfebedürftig sind und
    4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).


    Insofern wäre es zunächst einmal erforderlich, dass Angaben zur Hilfebedürftigkeit des Kindes gemacht werden, denn es ist nicht ersichtlich, wovon das Kind aktuell seinen Lebensunterhalt sicherstellt. Aus dem Grunde fragt Hexepepples zu Recht, wovon das Kind lebt.

    Können Sie bitte in einfachen Worten beschreiben, was das bedeutet? Was bedeutet "Fall der Fälle"?
    Bedeutet das, dass sich die Bezüge der Mutter wegen des Kindergelds reduziert werden und wenn ja, um welchen Betrag und unter welchen Umständen? Und vor allem, was hat das Kindergeld mit dem Verdienst des Kindes zu tun?

    Ist das Kind hilfebedürftig und erhält ALG II, wovon grundsätzlich auszugehen sein dürfte, gibt es eine Zuordnungsregel hinsichtlich des Kindergeldes. Das Kindergeld wird dem Kind als Einkommen zugerechnet (vgl. § 11 Abs. 1 SGB II - § 11 SGB 2 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de). Das gilt aber nur, soweit das Kind hilfebedürftig ist. Ist es nicht hilfebedürftig, sondern kann es sich mit dem o.a. Arbeitseinkommen von z.B. 1.000 € selbst unterhalten, dann ist das Kindergeld nach dem EstG Einkommen der Mutter und demzufolge der Mutter als Einkommen auf den eigenen Anspruch auf ALG II anzurechnen. Deswegen wäre das "ein Fall der Fälle" und damit erschließt sich dann auch der Sinn der zutreffenden Aussage von Turtle1972.

    Nun habe ich gelesen, dass die 1 jährige Karenzzeit nicht erst ab Januar 2023 gilt (für das höhere Schonvermögen bis 40000 Euro) sondern das bisheriger Bürgergeldbezug bereits ab 1.Januar 2022 angerechnet wird.

    Das überrascht mich. Gibt es eine Quelle zu dieser Aussage? Das deckt sich nicht mit meinem Erkenntnisstand und dürfte mit den Gesetzesmaterialien widerlegt werden können. Richtig ist zwar, dass das umstritten war, aber die maßgebliche Rechtsnorm wird folgenden Wortlaut haben:


    § 65 SGB II

    Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes


    Absatz 3 (war ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren Absatz 4, aber Absatz 3 wurde gestrichen):

    Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.


    Begründung:

    Die Vorschrift trifft Übergangsregelungen für die neu geschaffenen Karenzzeiten. Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Fälle wird geregelt, dass Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 unberücksichtigt bleiben. Damit soll erreicht werden, dass die neue Karenzzeit für das neue Bürgergeld für alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig davon gilt, ob vor Inkrafttreten des Bürgergeldes Leistungen nach dem SGB II - möglicherweise pandemiebedingt - bezogen wurden.


    Zu den Gesetzesmaterialien:

    DIP

    Stimmt das oder zählt die 1 jährige Karenzzeit erst ab Januar 2023?

    Die einjährige Karenzzeit zählt nach alledem ab Januar 2023. Auf die Frage, ob bereits zuvor Leistungen nach dem SGB II unter erleichterten Zugangsbedingungen gewährt wurden, kommt es nicht an. Das Schonvermögen beträgt für eine alleinstehende Person somit 40.000 € ab dem 01.01.2023. Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt es 15.000,00 €.

    Auf 12,5% komme ich weil ich annehme meine dass Mutter 75% und mein Bruder 12,5% hat.

    Das ist nicht die richtige Erbquote bei gesetzlicher Erbfolge. Nachstehend ein einfaches Beispiel zum Regelfall der Zugewinngemeinschaft:


    Der Erblasser war verheiratet. Ein Güterstand war nicht vereinbart (Regelfall = Zugewinngemeinschaft). Neben der Ehefrau gibt es zwei gemeinsame Kinder. Ein Ehevertrag oder ein Testament existiert nicht.


    Erblasser † ⚭ Ehefrau ½
    Sohn ¼, Tochter ¼


    Die Ehefrau erbt zunächst ¼ der Erbmasse. Da kein Güterstand vereinbart worden war, gilt gesetzlicher Güterstand (§ 1371 Abs. 1 BGB). In dem Fall erbt die Ehefrau ein weiteres ¼, also insgesamt ½. Die andere Hälfte erben die beiden Kinder, also jeweils 25 % der Erbmasse. Gibt es Kinder, die schon vorverstorben sind, wäre es anders, aber ich will beim einfachen Beispiel bleiben.


    Liegt gewillkürte Erbfolge vor (Testament, Erbvertrag), kommt es darauf an, was da geregelt ist. Liegt gesetzliche Erbfolge vor, muss in der Konstellation immer der Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) berücksichtigt werden. Das obige Beispiel bezieht sich also auf den mit Abstand am häufigsten vorkommenden Fall des Zugewinnausgleichs.