Beiträge von Svennie

    In Hauck/Noftz heißt es zu § 44 SGB XII unter Rn. 45:

    "Mit der Formulierung „nach dem Bezug von“ und „beginnt der Bewilligungszeitraum erst“ macht der Gesetzgeber deutlich, dass diese Regelung nur dann gilt, wenn sich die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung direkt an das Ende des Leistungszeitraums des Bürgergeldes nach dem SGB II anschließt. Die Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII sollen ersichtlich erst später beginnen und nicht rückwirkend gewährt werden. Wenn eine Person, die Bürgergeld bezieht, also zufällig mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a SGB II eine Erbschaft erhält und diese in den folgenden sechs Monaten für ihren Lebensunterhalt verbraucht und dann erst einen Antrag nach § 44 Abs. 1 SGB XII stellt, beginnt die Grundsicherung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB XII am Ersten des Kalendermonats, in dem der Antrag gestellt wurde. Obwohl der Bezug der SGB II‑Leistungen wegen des Erreichens der Altersgrenze endete, wirkt der Antrag nicht auf den Ersten des Monats zurück, der auf den sich nach § 7a SGB II ergebenden Monat folgt, weil sich die Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII gerade nicht an die SGB II‑Leistungen anschließen. Dies entspricht der Vorgabe des § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, wonach Leistungen nicht für Zeiten vor dem sich nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ergebenden Kalendermonat erbracht werden. (Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, 2025, § 44 SGB XII, Kz. K § 44, Rn. 45)

    Danach Beginn der GAE am 1.6., oder?

    denn alle Länder richten die örtliche Zuständigkeit nach dem gA aus. Beispiel Brandenburg:

    Wirklich alle Länder?

    Die Regelung in § 3 AG SGB XII (LSA) sieht z. B. so aus:

    Zitat

    (2) Im Übrigen bestimmen sich sachliche und örtliche Zuständigkeiten der Träger der Sozialhilfe nach den Vorschriften des Zwölften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Diese Vorschriften finden auf die Zuständigkeit für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.