denn alle Länder richten die örtliche Zuständigkeit nach dem gA aus. Beispiel Brandenburg:
Wirklich alle Länder?
Die Regelung in § 3 AG SGB XII (LSA) sieht z. B. so aus:
Zitat(2) Im Übrigen bestimmen sich sachliche und örtliche Zuständigkeiten der Träger der Sozialhilfe nach den Vorschriften des Zwölften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Diese Vorschriften finden auf die Zuständigkeit für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.