Beiträge von humus

    § 65 Absatz 6 SGB II sagt folgendes dazu:

    § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorange-gangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemesse-nen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

    Bedeutet aus meiner Sicht, dass es hier nicht zur Anwendung der Karenzregelung für bisherige Empfänger kommen kann. Ebenso findet sich in § 22 eine Regelung, dass auch bei einem Umzug nur dann die tatsächlichen Kosten übernommen werden, wenn vorher das Jobcenter zugestimmt hat.