Beiträge von mrlkc

    In dem Artikel steht, dass die Versagung/Entziehung nicht angepackt d.h. nicht verändert wurde. Wenn jemand nicht mitwirkt, können ihm auch nach wie vor ein Teil oder die kompletten Leistungen versagt bzw. entzogen werden. Dies ist im Übrigen keine Bürgergeldregel, sondern findet sich im SGB I, gilt also für alle Sozialleistungsträger wie z.B. die Krankenversicherung oder die Rentenversicherung. Niemand wird von der Rentenversicherung Geld bekommen, wenn geforderte Unterlagen nicht vorgelegt werden. Gleiches gilt eben auch beim Bürgergeld und in der Sozialhilfe.

    Hier hat sich nichts geändert und es wird sich auch kaum etwas ändern. Warum auch? Um über die Leistungen entscheiden zu können, sind bestimmte Nachweise erforderlich.

    Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass auch für das Bürgergeld die allgemeinen Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. SGB I gelten. Fordert das Jobcenter zur Mitwirkung auf, kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nach und ist es dem Jobcenter dadurch nicht möglich über den Anspruch zu entscheiden, können die Leistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden.

    Das hat allerdings nichts mit einer Sanktion zu tun und die Versagung/Entziehung endet auch, sobald die Mitwirkung nachgeholt wurde.

    Klassischer Fall dafür wäre: Jemand stellt einen formlosen Antrag oder weitere Angaben und Nachweise. Das Jobcenter kann so nicht feststellen, ob ein Anspruch besteht und fordert die Angaben und Nachweise nicht an. Werden diese nicht nachgereicht, versagt das Jobcenter die Leistungen.