Nach § 46b Abs. 1 SGB XII dürfen die Länder die (örtliche) Zuständigkeit für die Grundsicherung nach SGB XII festlegen. Soweit ich weiß, haben alle Länder den gA als Anknüpfungspunkt.
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Habe ich ein Brett vor dem Kopf oder ist die Vorschrift tatsächlich so misslungen?
Die Länder dürfen bestimmen, wer der örtliche und wer der überörtliche Träger ist. Also die sachliche Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit hingegen ist bundesgesetzlich festgelegt.