Wenn du zur Arbeitssuche kommst, dann Nein.
Und wenn du als "Tourist" oder im Rahmen der Europäischen Freizügigkeit kommst, auch Nein.
Wenn du zur Arbeitssuche kommst, dann Nein.
Und wenn du als "Tourist" oder im Rahmen der Europäischen Freizügigkeit kommst, auch Nein.
Ja, wenn der Freibetrag nicht anderweitig "verbraucht" wird.
Ja, das war gemeint. Der Wert der Immobilie kann ins Schonvermlfen gerechnet werden,sofern der Freibetrag nicht anderweitig "verbraucht" wird.
Dann erkläre das gegenüber dem JC. Es wurde vllt auch nur irrtümlich angenommen dass du anmeldest.
Du hast die Pflicht deine Bedürftigkeit zu verringern oder zu beseitigen, demnach musst du deine Rechnungen umgehend stellen.
Hast oder hattest du denn ein Gewerbe? Hast du erklärt dass du das Gewerbe nicht mehr ausübst?
Falls ja ist die Anforderung der Abmeldung als Nachweis m.E. in Ordnung
Danke dir auch.
Wie wahr, geht mir auch so. Mit Abschlägen kann ich zum 30.04.24 gehen. Resturlaub und Überstunden etc ist dann vor Weihnachten dieses Jahr Schluss. Aber nur vielleicht, sonst bekommt meine Frau die Krise
Etwas verwirrend geworden hier. Begründe deinen Widerspruch mit Hinweis auf die Weisung und Paragraph 11.
Das reicht dann.
Es wundert dich doch nicht wirklich, bist doch lang genug im Geschäft und Kummer mit Berlin gewohnt
Ist bei uns vor kurzem nochmal durch unseren Landkreistag verteilt worden. Ist evtl im Ringen ums Gesetz "untergegangen".
(1) Wird Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, von ihrem Erdgaslieferanten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 die für den Monat Dezember 2022 vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung überwiesen, gilt diese Einnahme mit der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes, die diese Personen nach dem 1. Dezember 2022 erhalten, als zugeflossen.
Weil sich sondergesetzlich eine Abänderung von 11 SGB 2 ergibt?
Das tust Du nicht, da ich mich nicht falsch verhalten habe. Meine Tipps sind aus juristischer Sicht gehaltvoller, als von 'LoneRanger' .
Haha, you made my day
Rike hatte bereits auf den Absatz 4 verwiesen.
Turtle1972 liest du die Weisung anders als ich?
Verweise bei dem Widerspruch auf die Weisung. Das wird reichen.
Widerspruch und Überprüfungsantrag nebeneinander, Mann. Selten so was untaugliches gelesen.
Alles anzeigenDa der Fragesteller schon 25 Jahre alt ist, und wohl zum ersten Mal Bürgergeld bezieht, braucht er keine Zustimmung vom Jobcenter, damit die vollen Unterkunftskosten übernommen werden.
Denn für den Fragesteller greift die 'Karenzzeit' . Seine Unterkunftskosten müssen also pauschal 12 Monate in voller Höhe übernommen werden. Danach bis zu weitere 6 Monate.
Eben weil der Fragesteller schon 25 Jahre alt ist, muss er sich gegenüber dem Jobcenter nicht ( mehr ) rechtfertigen, ob, warum und wann er aus- und umziehen möchte.
Das gilt nur bei Personen die bei ihren Eltern leben, und unter 25 Jahre alt sind.
Wenn schon Auskünfte erteilen, dann bitte richtige Auskünfte. Und vor allem das Gesetz lesen und kennen, oder einfach nicht kommentieren.
Diese Falschinformation kann zu Problemen führen.
Alles anzeigenDa der Fragesteller schon 25 Jahre alt ist, und wohl zum ersten Mal Bürgergeld bezieht, braucht er keine Zustimmung vom Jobcenter, damit die vollen Unterkunftskosten übernommen werden.
Denn für den Fragesteller greift die 'Karenzzeit' . Seine Unterkunftskosten müssen also pauschal 12 Monate in voller Höhe übernommen werden. Danach bis zu weitere 6 Monate.
Eben weil der Fragesteller schon 25 Jahre alt ist, muss er sich gegenüber dem Jobcenter nicht ( mehr ) rechtfertigen, ob, warum und wann er aus- und umziehen möchte.
Das gilt nur bei Personen die bei ihren Eltern leben, und unter 25 Jahre alt sind.
Und fraglich ist ob der TE ausziehen muss oder will etc. Also ob ein Umzug erforderlich ist, zumal mit dem Umzug höhere Unterkunftskosten entstehen als jetzt.