Beiträge von LoneRanger

    Lass die Vermutung stecken oder setze den Aluhut ab. Es geht doch nicht darum massenhaft die Vergangenheit zu überprüfen.


    Aber, wenn jemand jetzt seine Vermögensverhältnisse nicht nur erklären sondern auch belegen muss dann kann es natürlich passieren das zu Unrecht bezogene Leistungen festgestellt werden. Aber es gibt keine entsprechende Weisung in der Richtung.

    Du brauchst keinen neuen Antrag stellen. Dein Erstantrag ist noch gültig und wäre im Falle einer Versagung auch nicht "verbraucht".


    Aber du hast alles eingereicht? Wenn ja, dürfte alles ok sein. Falls doch ein Versagungsbescheid kommen sollte dann legst du Widerspruch ein und verweist auf die eingereichten Unterlagen.


    Eine Versagung ist etwas ganz anderes als eine Ablehnung.

    Mach dir keine Gedanken um die Antwort von Herbert W., die ist am Thema vorbei.


    Du hast in 2021 geerbt, Die Erbschaft zählt als Vermögen und nicht als Einkommen. Ob das Vermögen die Vermögensfreigrenze übersteigt ist ja wohl in der Vergangenheit geprüft worden, und wenn du keine darlehensweisen Leistungen bekommen hast dann ist der Wert des Vermögens wohl unter der Freigrenze.


    Wenn du das Erbe dann in 2023 verkaufst, dann wird aus dem Vermögen nur Vermögen und nicht Einkommen. Das Vermögen ändert nur seine Form, z.B. aus einen Auto wird Bargeld.

    Nein, du liegst falsch. Die unangemessen Kosten werden nur übernommen wenn zuvor eine Zustimmung erteilt wurde, und die wirst du nicht bekommen weil zu teuer. Bei einem Umzug spielt die Karenzzeit keine Rolle, sondern nur für die aktuell bewohnte Wohnung.



    4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

    Es geht aber doch wohl um das Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro mtl. Dazu muss die Weiterbildung zu einem anerkannten Ausbildungsabschluss führen.


    Nach derzeitigem Stand soll das auch für Weiterbildungen gelten die vor dem 01.04.23 begonnen wurden.


    Ob das tatsächlich so kommt, ist zum heutigen Tag nicht zu 100 % realistisch zu beantworten.


    Daher ist dein Wunsch nach jemandem der sich wirklich damit auskennt wirklich sportlich. Wie soll sich jemand wirklich mit einem Gesetz auskennen das noch nicht beschlossen und verkündet ist?