Aber selbst wenn.
Das Einkommen wird, wie sonst auch, um den Grundfreibetrag und den "Erwerbstätigenfreibetrag" bereinigt und dann halt gegen die KdU gerechnet.
Aber selbst wenn.
Das Einkommen wird, wie sonst auch, um den Grundfreibetrag und den "Erwerbstätigenfreibetrag" bereinigt und dann halt gegen die KdU gerechnet.
Derzeit gibt es keine 100 % Sanktionen. Wofür die Frage?
Ich weiß auch, dass im Weltbild des Jobcenters das Zuflussprinzip gilt und die Köpfe dort ihre auferlegten Pflichten wahrscheinlich nicht allzu sehr hinterfragen.
Sowas kannst du dir sparen. Du weisst schon dass die Jobcenter nicht die Gesetze machen?
Beim Zufluss interessiert nicht der Rechtsgrund der Einnahme. Die Einnahme fließt dir zu und du hast sie zur Sicherstellung deines Lebensunterhaltes einzusetzen. So einfach ist das.
Das eine Steuererstattung Einkommen ist, ist schon seit Jahren durch das Bundessozialgericht bestätigt. Eine Diskussion also nutzlos
Das Beispiel mit der Jacke passt nicht wenn das Geld gerade erst von dir weg ist. Wenn man das belegt ist es auch kein Einlommen.
zu a. Nein, hat keinen Einfluss
zu b. Du hast sofort Anspruch
zu c. und d. Keine Ahnung da nicht bekannt ist welchen Status deine Frau hat bzw haben wird
zu e. Alles was im Zuge eines Antrages verlangt wird. Du kannst einen Antrag runterladen und nachschauen.
Die Aufwandsentschädigung ist anrechnungsfrei solange sie unter 3000 Euro pro Jahr bleibt.
Der Grundfreibetrag wird dann auf den Minijob angewandt.
Hast du seit April noch nicht alles geklärt was den Ausländerrechtlichen Status deiner Frau angeht?
Und nach den Millionen ist man mit der Grundsicherung "zufrieden".
Meine Güte was manche antworten : Jeder,der 67 Jahre alt wird, geht in Rente, auch wenn er nicht eingezahlt hat, dafür gibts doch Grundsicherung.
In Rente geht man wenn man eine Rente bezieht. Und das tust du nicht.
Meine Güte, was manche hier loslassen.
Wie geht man denn in Rente wenn man nie in die Rentenversicherung eingezahlt hat?
Was ist denn daran kompliziert?
Würde die Bedarfsgemeinschaft mit der Volljährigkeit enden, dann würde das Szenario am 18. Geburtstag einsetzen.
Solange die Bedarfsgemeinschaft besteht, soll die Familie Leistungen "aus einer Hand" beziehen.
Man darf aber nicht vergessen, dass die Tochter im SGB 2, nach deiner Fallgestaltung, eigentlich überhaupt nichts zu suchen hat.
Der Strom für den Betrieb der Gastherme ist im Rahmen der Gewährung über einen Mehrbedarf abzubilden.
Die Abrechnung ist vollständig dem JC vorzulegen.
Bei dem Guthaben was du hast, oder erwartest, muss man ganz genau schauen wo das Guthaben herkommt. Ein Guthaben aus dem Gasverbrauch mindert dann deinen Unterkunftsbedarf (deine Warmmiete) im Monat nach der Auszahlung.
Ein Guthaben aus dem Haushaltsstrom gehört dir, denn den Haushaltsstrom hast du aus dem Regelbedarf heraus gezahlt.
Weitergehend kann man die Frage nicht beantworten.
Was denn? Strom oder Gas? Haushaltsstrom oder Heizstrom?
Und wenn die Kosten, die dann wohl 500 Euro betragen werden, noch angemessen sind.
Wenn du schon mal eine Mietbescheinigung eingereicht hast, dann geht es doch nur noch um die aktuellen Werte was zu zahlen ist.
Das Baujahr und die Größe der Wohnung wird sich nicht verändert haben. Außer du bist umgezogen.
Ja.
Wenn du noch Felder hättest und du würdest was eintragen müsste er das ja auch mit den Belegen abgleichen. So holt er es gleich aus den Belegen.
Ein Arbeitsschritt weniger.
Es sind keine Felder mehr da. Aber man beachte die Anmerkung:
Bitte legen Sie aktuelle Nachweise mit Angabe der jeweiligen Fälligkeit vor, zum Beispiel
Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Gebührenbescheid, Heizkostenabrechnung,
Vermieterbescheinigung und/oder Liefer- oder Versorgungsvertrag (zum Beispiel
Wasserversorgungsvertrag).
Protipp: Wenn die Bearbeitung länger als 6 Monate dauert, kann man irgendwie Dienstaufsichtsbeschwerde oder Sonstiges machen.
Soll das Profi Tipp heißen?
Falls ja, dann bist du vom Profi weit entfernt. Dauert die Bearbeitung eines Widerspruches länger als 3 Monate oder die Bearbeitung eines Antrages länger als 6 Monate, dann ist eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht möglich.
Im Rahmen der Dienstaufsichtsbeschwerde wird ein Fehlverhalten des Mitarbeiters beanstandet und gerade nicht eine rechtliche Fehlentscheidung. Das gehört ins Widerspruchsverfahren.
Achja. Die Aufteilung der Wohngeldnachzahlung wird wohl nicht zu beanstanden sein.
Wann endet die Karenzzeit? Hast du die vollen 12 Monate berücksichtigt bekommen?
Die Karenzzeit gilt 12 Monate. Sie beginnt nur dann neu, wenn du 3 Jahre keine Leistungen SGB II oder SGB XII erhalten hast.
Wenn Deutschland so doof ist hast du doch die Freiheit dieses Land zu verlassen.
Bei der Agentur kannst du dich melden damit die Zeiten deiner Arbeitslosenkeit in dein Rentenkonto reinkommen. Zumindest als Zeiten.