So, und was ist jetzt die Kernaussage in dem Vergleich eines Rentners mit einem Aufstocker im Bürgergeld?
Auch beim Aufstocker wird das Einkommen zuerst gegen den Regelbedarf gerechnet.
So, und was ist jetzt die Kernaussage in dem Vergleich eines Rentners mit einem Aufstocker im Bürgergeld?
Auch beim Aufstocker wird das Einkommen zuerst gegen den Regelbedarf gerechnet.
2023 wolltest du nur die Kohle aber keine Pflichten oder Mitwirkungspflichten erfüllen. Sagt viel über dich.
Das ist keine Sanktion nach dem SGB 2 sondern es geht um Mitwirkungspflichten nach dem SGB 1.
Und natürlich ist das rechtmäßig und es ist auch die korrekte Belehrung nach dem SGB 1.
Und nochmal ja. Sie darf über deine Gesundheit sprechen. Du must erwerbsfähig sein um Leistungen beziehen zu können.
Wo ist dein Problem? Das Geld nimmst du aber Pflichten willst keine erfüllen?
Hallo,
jetzt mal unterstellt, dass dieses Studium nicht dem Grunde nach BAföG förderfähig ist, dann bist du auch nicht vom Leistungsausschluss betroffen.
Aber: Natürlich hast du das mitzuteilen. Wenn du es trotz Kinderbetreuung schaffst einen gewissen Stundenumfang zu studieren, dann kannst du in diesem Umfang natürlich auch Arbeiten um deinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Auch wenn im Gesetz mittlerweile ein "Vorrang" der Qualifikation festgehalten wurde, heißt das nicht, dass du dich nach deinem Belieben qualifizieren kannst und der Steuerzahler zahlt dir das. Du hast immer noch die Pflicht deine Arbeitskraft einzusetzen. Bürgergeld ist kein "Wunschkonzert".
Stell dir vor, es gibt Leute die Arbeiten und machen Abitur nebenher oder studieren.
Wenn deine Vermittlerin den Weg mit dem Zweitstudium gehen mag, hast du Glück. Ich würde es auf jeden Fall nicht für mich behalten.
Es gibt keine rechtliche Verbindung zwischen dem Jobcenter und dem Vermieter, aber zwischen dir und dem Jobcenter. Und wenn der Vermieter nicht "mitspielt" wirst du noch sehen wie das Jobcenter von dir die Miete zurück haben will.
Und der 01.01.2025 im Mietvertrag spielt im Rechtsverhältnis zwischen dir und dem Vermieter eine Rolle.
Hmmm....da der Umzug im Jahr 2024 wohl war, dürfte auch das zu beachten sein:
Und diese Zusicherung dürfte doch mehr als nur Warnfunktion haben?
Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Die 3054 € Bürgergeld stimmen allein deshalb nicht, weil das Kindergeld nicht abgezogen wurde.
Nur mal so.
Hallo,
das ist soweit richtig. Es gilt das Zuflussprinzip. Und wenn das erste Gehalt im Januar dir zufließt ist es im Januar bereits als Einkommen anzurechnen.
Wenn es unter 15.000 Euro liegt nichts, wenn es drüber ist, dann muss alles was drüber ist für den aktuellen Bedarf verwandt werden. D.h. Ablehnung des Bürgergeldes wegen einzusetzendem Vermögen.
Und wenn die Auszahlung innerhalb der Karenzzeit erfolgt. Sprich: im ersten Jahr des Leistungsbezuges.
Stimmt!!
Im Prinzip ja, sofern mit Beginn der Grundsicherung die über 10.000 Euro noch da sind.
Die Angabe der Kalt und Warmmiete wäre doch mal interessant, und wieviel € du für 2 Zimmer in einer "WG" haben möchtest.
Das JC "kennt" dich ja offenbar. Sonst wäre der Hinweis ja nicht drin.
Soweit es dem Sachverhalt entnehmbar ist, wurde das Übergangsgeld zu einem Zeitpunkt ausgezahlt als bereits Bürgergeld bezogen wurde?
Falls ja, dann ist das richtig. Es gilt das Zuflussprinzip. Einkommen wird in dem Monat berücksichtigt in dem es tatsächlich zufließt und nicht in dem Monat für den es bewilligt wird.
Es geht auch nicht darum ob du selbst dem Grunde nach förderberechtigt bist, sondern ob der besuchte Studiengang dem Grunde nach förderfähig ist.
Und das ist er wohl.
Und es sieht so aus, dass du in einer eigenen Wohnung wohnst und nicht bei den Eltern, dann greift der Leistungsauschluß ebenfalls.
Oder ein erschreckendes Beispiel unserer " neuen" Bildungselite
Lies mal richtig. Ich meinte von den anderen Mitgliedern in der Bedarfsgemeinschaft!
Himmel hilf. Du hast keine anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ! Wie oft denn noch?
Sag mal, ganz ehrlich. Verstehst du es wirklich nicht oder willst du nicht verstehen oder nimmst du uns hier auf den Arm?
DU BIST EINE BEDARFSGEMEINSCHAFT!!
ES GEHT UM DEIN EINKOMMEN UND VERMÖGEN. Nicht das deiner Familie.
Diese Frage wurde dir schon am 24.07.24 in dem anderen Thema beantwortet.
Naja, der Vermieter ist ja ihr Noch-Ehemann, also ja, verwandt