Ja.
Wenn du noch Felder hättest und du würdest was eintragen müsste er das ja auch mit den Belegen abgleichen. So holt er es gleich aus den Belegen.
Ein Arbeitsschritt weniger.
Ja.
Wenn du noch Felder hättest und du würdest was eintragen müsste er das ja auch mit den Belegen abgleichen. So holt er es gleich aus den Belegen.
Ein Arbeitsschritt weniger.
Es sind keine Felder mehr da. Aber man beachte die Anmerkung:
Bitte legen Sie aktuelle Nachweise mit Angabe der jeweiligen Fälligkeit vor, zum Beispiel
Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Gebührenbescheid, Heizkostenabrechnung,
Vermieterbescheinigung und/oder Liefer- oder Versorgungsvertrag (zum Beispiel
Wasserversorgungsvertrag).
Protipp: Wenn die Bearbeitung länger als 6 Monate dauert, kann man irgendwie Dienstaufsichtsbeschwerde oder Sonstiges machen.
Soll das Profi Tipp heißen?
Falls ja, dann bist du vom Profi weit entfernt. Dauert die Bearbeitung eines Widerspruches länger als 3 Monate oder die Bearbeitung eines Antrages länger als 6 Monate, dann ist eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht möglich.
Im Rahmen der Dienstaufsichtsbeschwerde wird ein Fehlverhalten des Mitarbeiters beanstandet und gerade nicht eine rechtliche Fehlentscheidung. Das gehört ins Widerspruchsverfahren.
Achja. Die Aufteilung der Wohngeldnachzahlung wird wohl nicht zu beanstanden sein.
Wann endet die Karenzzeit? Hast du die vollen 12 Monate berücksichtigt bekommen?
Die Karenzzeit gilt 12 Monate. Sie beginnt nur dann neu, wenn du 3 Jahre keine Leistungen SGB II oder SGB XII erhalten hast.
Wenn Deutschland so doof ist hast du doch die Freiheit dieses Land zu verlassen.
Bei der Agentur kannst du dich melden damit die Zeiten deiner Arbeitslosenkeit in dein Rentenkonto reinkommen. Zumindest als Zeiten.
Es gibt keinen Berufsschutz im SGB 2. Du musst jede zumutbare Arbeit annehmen, egal was du studiert hast, und diese zumutbare Arbeit geht vor.
Ich kenne es so, dass wenn der Med. Dienst es vorschlägt, dass dann der entsprechende Antrag gestellt wird. Dieser Vorschlag kommt nur dann wenn der Med. Dienst der Meinung ist bzw. die Prognose anstellt, dass es auf eine dauerhafte Erwerbsminderung hinausläuft.
Bei einem solchen Vorschlag wird dann der Antrag gestellt, wenn kein Vorschlag gemacht wird, dann wird auch kein Antrag gestellt.
Insofern ist es eher keine Frage ob du darauf hinweisen musst, sondern wohl eher durchgängige Praxis nur die Fälle mit einem Vorschlag zu versehen die entsprechendes "Potential" haben. Sonst müsste man ja alle zur DRV schicken.
Abgesehen davon dass die DRV sich die Begutachtung bezahlen lässt, liegt es an einer medizinischen Einschätzung dass es bei dir nicht auf Dauer ist.
Ob das JC dann den Antrag stellen wird wenn du einen entsprechenden Antrag beim JC stellst?
Spannende Frage
Hallo,
du meinst den Mehrbedarf den es gibt wenn man das Merkzeichen G hat?
Falls ja, dann ist es der nach § 23 Nummer 4 SGB 2. Dieser gibt vor dass du voll erwerbsgemindert nach dem SGB VI sein musst.
Und genau diese Feststellung kann nur die DRV treffen, nicht das JC.
Es hat also nichts mit einer Fachanweisung zu tun, sondern ergibt sich aus dem Gesetz.
Dann kannst du und solltest du Widerspruch gegen alle Bescheide einlegen. Der Widerspruch kann formlos aber schriftlich und eigenhändig unterschrieben erhoben werden. Aber nicht per einfacher E-Mail !!!!
Zur Begründung gibst du z.B, an, dass du die Forderung nicht nachvollziehen kannst da du nicht die ganze Zeit abwesend warst.
Wenn du kannst, dann gibst du den Widerspruchen persönlich im Jobcenter ab und lässt dir den Eingang bestätigen.
Möglich. Aber nur wenn die Kinder gar kein Vermögen haben oder genau identisches Vermögen haben und wenn die Elternteile genau gleich hohes Vermögen über den Freibeträgen hätten......
Hätte,hätte....Fahradkette
Du verstehst es nicht, oder willst nicht verstehen.
1 Kind = 15k Schonvermögen egal in welcher BG.
Nix mit 0,5!
Das spielt keine Rolle in wievielen BG s die Kinder sind. Ein Kind hat einen persönlichen Freibetrag. Ganz individuell.
Der teilt sich nicht auf. Der jeweilige Vermögensfreibetrag eines Kindes bleibt gleich und wird dem jeweiligen Kind zugeordnet, egal in welcher BG es ist.
Oder was meinst du mit aufteilen?
Moin,
Wenn du von Betriebsvermögen sprichst, dann gibt es eine Selbstständigkeit? Und dieses Fahrzeug läuft auch komplett über die Selbständigkeit? Dann ist es aus der Betrachtung raus.
Es verbleibt dann das 1 Fahrzeug welches du privat nutzt. Und dieses liegt unterhalb des Freibeträge.
Hallo,
sicher dass er beim Jobcenter war? Ich würde vermuten dass er beim Arbeitsamt war. Arbeitslos gemeldet muss man nicht sein um Bürgergeld zu beziehen.
Grundsätzlich käme Bürgergeld in Frage. Das müsste aber entsprechend geprüft und berechnet werden.
Offenbleiben muss dabei die Frage nach dem ausländerrechtlichen Status. Dazu müsste man mehr wissen. Insofern kann man dazu nichts verbindliches sagen.
Auf der Suche? Und wie alt ist das Kind ? Was hat es bislang gemacht?
Im Rahmen des zivilrechtlichen Unterhalten kann Pflegegeld evtl als Einkommen berücksichtigt werden.
Das gehört aber als Frage in ein Unterhaltsforum.
Was macht denn das Kind? Ist es noch in Ausbildung? Falls nicht, könnte es sein, dass es keinen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern hat.