Beiträge von ubu

    Kleiner Hinweis: auch wenn du ab September 2024 schon Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hast (und hierdurch pflichtversichert bist), ist die Abbuchung der Beiträge im September korrekt.

    Die KV-/PV-Beiträge sind zum 15. des Folgemonats fällig, d.h. im September wurden die Beiträge für August 2024 abgebucht.

    Du fragst hier nach Hilfe, bekommst eine Antwort, die du offensichtlich nicht hören willst, und redest dann noch von geistigem Bullshit?

    Und das ohne jegliche Ansätze von halbwegs erträglicher Rechtschreibung und Grammatik?

    Au weia...

    Ich gebe Dir noch einen konstruktiven Tip: google mal nach "Aufrechnung Rente". Vielleicht sind aus der früheren Selbständigkeit noch ein paar Sozialversicherungsabgaben offen. Aus meiner beruflichen Erfahrung kann ich sagen, dass das "in die Rente retten" schon mal nicht funktioniert.

    Jein... Der Hinweis auf die Aufrechnung Rente ist zwar richtig, aber durch eine Aufrechnung darf der TE nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II/XII werden.

    Der TE erwartet "konstruktive Antworten", bekommt er sie, wird er patzig.


    Erstaunlich welche Großkotzigkeit so manch ehemaliger Selbständiger an den Tag legt. Meist kommt dann noch ein nettes "früher habe ich Millionen verdient" hinterher................. schade, dass es für die Altersvorsorge dann nicht gereicht hat.

    Hierzu volle Zustimmung. "Ich war früher selbständig, habe aber nie in die Rentenversicherung eingezahlt, und werde bald 67 Jahre".

    Schlimm genug, dass der Steuerzahler den Personen, die ihr Leben lang gut gelebt und nix für's Alter zurückgelegt haben, den Lebensunterhalt via Grundsicherung finanzieren soll. :cursing:


    Ansonsten ist der ganze Thread weniger was für's Sozialhilfeforum, sondern eher ein Fall für die Schuldnerberatung.

    3.000 € Kaltmiete? Sonst geht's aber?

    Und du weißt jetzt schon, dass du ab Oktober Bürgergeld beantragen kannst, weil deine Selbständigkeit nicht genug einbringt?


    Das ist genug Zeit,

    - um sich eine günstige Wohnung zu suchen

    - die alte Wohnung fristgemäß zu kündigen

    und

    - sich einen Job zu suchen, mit dem du deinen Lebensunterhalt sicherstellen kannst. Zur Zeit werden überall Mitarbeiter gesucht.

    Ok, also eigentlich sinnlos gewesen bisher...
    Was will man von Deutschland auch anderes erwarten ^^

    Da wird man sein Leben lang gemobbt weil Deutschland alle möglichen Ausländer rein holt und als Kind wird man daheim verprügelt weil das Jugendamt besseres zu tun hat als zu helfen und entwickelt dadurch eine Persönlichkeitsstörung, aber Hilfe darf man auch dann keine erwarten, wenn man sie sucht...

    Ach, daher weht der Wind.

    Man ist entweder krank (dafür kann man meist nichts) oder hat in seinem Leben nichts auf die Reihe bekommen (dagegen hätte man selbst was tun können).

    Schuld an der ganzen Misere ist man natürlich nie selbst, sondern "die Ämter" oder "die Ausländer" X(


    Wenn du meinst, dass die Entscheidung über deinen Schwerbehindertenstatus fehlerhaft ist, dann leg Widerspruch ein.

    Also, fassen wir mal zusammen:

    - keine Ausbildung

    - langzeitarbeitslos

    - kriminell (sonst wäre wohl kaum ein Bewährungshelfer notwendig)

    - lieber Sozialleistungen abzukassieren als einen Job anzunehmen

    - offenbar Wohnsitz verlegt, es werden aber immer noch Leistungen vom alten Jobcenter kassiert


    Soviel zum angesprochenen Thema „Auftreten und Charakter“…


    Da hilft nur eines: schnellstmöglich einen Job annehmen, denn du bist nicht nur dem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, sondern spätestens 6 Wochen vor Geburt des Kindes auch der Mutter gegenüber unterhaltsverpflichtet (§ 1615l BGB).

    Die Erwerbsminderung und der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung sind zwei ganz unterschiedliche Sachen.

    Wenn der Rentenversicherungsträger nur ganz stumpf festgestellt hat, dass die Versicherungszeiten nicht ausreichen, dann ist keine Feststellung bezüglich einer vollen Erwerbsminderung erfolgt. Vermutlich wird der Ablehnungsbescheid diese Fallkonstellation sein ("die Prüfung der Erwerbsminderung können wir uns schenken, die Versicherungszeiten reichen eh nicht für eine Rente aus").


    Sollte der Rentenversicherungsträger aber die komplette Prüfung gemacht haben "Ja, Emeram, sie sind voll erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI, aber die Versicherungszeiten reichen nicht für die Bewilligung einer Rente aus", dann sollte dies aus dem Ablehnungsbescheid auch genau so hervorgehen. Das müsste dem JC dann für die Bewilligung des Mehrbedarfes reichen.

    Davon abgesehen steht eine Festanstellung aus und die bekommt wohl wer? Ganz sicher nicht der, der ablehnt sondern wer abliefert.

    Solange dein Chef einen Dummen hat, der die Arbeit quasi für lau macht, wird er sicherlich niemanden fest einstellen.


    Und bei einem gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 12,41 € pro Stunde arbeitest du knapp neun Stunden. Im Monat.

    Das arbeiten andere am Tag. Und zwar ohne vom Steuerzahler subventioniert zu werden.

    Selbst bei einem Lohn von 400 € wären das 32 Stunden im Monat, also rund 8 pro Woche.

    Du meist also nicht, dass das ein bißchen wenig ist?


    Deine Frage zielt nur darauf ab, wie kann ich es mir ohne viel Arbeit so gemütlich machen, wie es geht, um soviel Sozialleistungen wie möglich abzugreifen.

    Und sollte deine Frage darauf abzielen, dass dein Job nur regelmäßig 100 € einbringt (und der Rest wird unter der Hand bezahlt), wäre dies eine Frage, ob hier nicht sogar Schwarzarbeit vorliegt.

    Zum Tod deines Mannes erstmal herzliches Beileid.

    Aber was spricht dagegen, an dem Vermittlungsgespräch teilzunehmen? Vielleicht ergibt sich daraus sogar die Möglichkeit, eine Arbeit aufzunehmen, die es dir erlaubt, zusammen mit der Witwenrente deinen Lebensunterhalt ohne Hilfe des Jobcenters zu bestreiten.

    Wenn es ein regulärer Ausbildungsvertrag ist ist, ist die Ausbildungsvergütung nach Paragraf 18 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum letzten Werktag des Monats zu zahlen, d.h. die April-Vergütung wäre am 30.04.2024 fällig - und ist somit nach Paragraf 11 Abs. 2 SGB II im April anzurechnen. Da kann der Arbeitgeber sich auch nicht drüber hinwegsehen, denn der Auszahlungstermin für Ausbildungsvergütungen ist gesetzlich vorgeschrieben.

    Ggfs. kann für den Monat April ein Darlehen nach Paragraf 27 Abs. 3 und 24 Abs. 4 SGB II gewährt werden.

    Wenn es titulierter Unterhalt ist, dann ja. § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II:


    § 11 Absatz 1 Nr 7 SGB II:

    Vom Einkommen abzusetzen sind Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,

    Das klingt nicht nach einem Luxusproblem, sondern an der - nicht zuletzt durch viele Medien falsch erzeugte - Wahrnehmung des "Bürgergeldes".

    Es wird nämlich häufig als Top-Wohltat des Staates dargestellt, auf das jeder Anspruch hat.

    Nein - Bürgergeld ist nix anders als Sozialhilfe (mit 'ner schönen roten Schleife drum). Mehr nicht.

    Bist du sicher, dass du Bürgergeld nach dem SGB II vom Jobcenter beziehst? Das könnte ja nur der Fall sein, wenn du eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommst UND mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (z.B. Ehefrau, Kind zwischen 15 und 25 Jahre) zusammenlebst.

    Falls du alleinstehend bist, kannst du eigentlich kein Bürgergeld, sondern nur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kap. SGB XII (bei befristeter voller EM-Rente) oder Grundsicherung nach dem 4. Kap. SGB XII (dauerhafte volle EM-Rente) bekommen.


    Im SGB II gibt es einem 35%igen Mehrbedarf nicht wegen des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G, sondern wenn eine Behinderung vorliegt und Teilnahme zum Arbeitsleben nach § 49 SGB IX gewährt wird.


    Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung nach dem SGB XII gibt es einen Mehrbedarf in Höhe von 17% der maßgebenden Regelbedarfsstufe, wenn eine volle Erwerbsminderung UND ein Schwerbehindertenausweis / Feststellungsbescheid mit Merkzeichen G vorliegt (§ 30 Abs. 1 SGB XII).

    Grundsätzlich ist jedes Einkommen dem Sozialleistungsträger (z.B. Sozialamt, Jobcenter, Wohngeldstelle) mitzuteilen.

    Ob es dann angerechnet wird oder nicht, muss die Leistungsbehörde entscheiden.

    Und wenn die Leistungsbehörde es fehlerhaft anrechnet, gilt das Prinzip: "Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen".

    Du bildest mit deiner Frau und deinem Kind eine Bedarfsgemeinschaft.


    Ihr habt zusammen ein Nettoeinkommen von 1200 € Übergangsgeld, 2300 € Nettoarbeitseinkommen (dürften ca. 3000 € brutto sein) und 250 € Kindergeld. Also 3750 € monatlich für drei Personen. Hiervon werden etwa 370 € Einkommensfreibetrag sowie Versicherungen abgezogen, rechnen wir der Einfachheit halber mal mit 400 € Freibeträgen. Da dürfte der Glaube daran, dass man zusätzlich noch etwas aus Sozialhilfekassen (zum Verständnis: Bürgergeld ist nix anders als Sozialhilfe) abgreifen kann, doch ziemlich daneben sein. Dass sich 1000 € weniger Einkommen natürlich erheblich bemerkbar machen, ist nachvollziehbar.


    Rechnen wir einfach mal (ich rechne jetzt mal mit einem Kind zwischen 14 und 17 Jahren). Ist das Kind jünger als 14 Jahre, ist der Regelbedarf noch niedriger: Übergangsgeld 1200 € + Arbeitseinkommen 2300 € ./. Freibeträge 400 € + Kindergeld 250 € = 3350 € anzurechnendes Einkommen.


    Um noch Ansprüche auf Bürgergeld zu haben, müsste euer Bedarf höher sein als das anzurechnende Einkommen.


    Regelbedarfe 451 € + 451 € + 402 € = 1304 € zzgl. Unterkunftskosten. Selbst wenn die Unterkunfts- und Heizkosten (Miete oder Zinsen und Grundbesitzabgaben bei Eigenheim) bei monatlich bis zu 2046 € lägen, wäre der Bedarf durch das Einkommen abgedeckt.


    Schulden (z.B. für Kredite / Autofinanzierung) können nicht berücksichtigt werden, ebenso die Tilgung bei der Finanzierung eines Eigenheims.


    Die Chance, noch etwas aus Bürgergeldkassen zu bekommen, dürfte etwa bei Null liegen.

    Da hilft in der Tat nur Ansprüche herunterschrauben, eventuelle Zeitungs- oder Pay-TV-Abos kündigen, Einkauf beim Discounter statt beim Vollsortimenter etc.