Beiträge von ubu

    Davon abgesehen steht eine Festanstellung aus und die bekommt wohl wer? Ganz sicher nicht der, der ablehnt sondern wer abliefert.

    Solange dein Chef einen Dummen hat, der die Arbeit quasi für lau macht, wird er sicherlich niemanden fest einstellen.


    Und bei einem gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 12,41 € pro Stunde arbeitest du knapp neun Stunden. Im Monat.

    Das arbeiten andere am Tag. Und zwar ohne vom Steuerzahler subventioniert zu werden.

    Selbst bei einem Lohn von 400 € wären das 32 Stunden im Monat, also rund 8 pro Woche.

    Du meist also nicht, dass das ein bißchen wenig ist?


    Deine Frage zielt nur darauf ab, wie kann ich es mir ohne viel Arbeit so gemütlich machen, wie es geht, um soviel Sozialleistungen wie möglich abzugreifen.

    Und sollte deine Frage darauf abzielen, dass dein Job nur regelmäßig 100 € einbringt (und der Rest wird unter der Hand bezahlt), wäre dies eine Frage, ob hier nicht sogar Schwarzarbeit vorliegt.

    Zum Tod deines Mannes erstmal herzliches Beileid.

    Aber was spricht dagegen, an dem Vermittlungsgespräch teilzunehmen? Vielleicht ergibt sich daraus sogar die Möglichkeit, eine Arbeit aufzunehmen, die es dir erlaubt, zusammen mit der Witwenrente deinen Lebensunterhalt ohne Hilfe des Jobcenters zu bestreiten.

    Wenn es ein regulärer Ausbildungsvertrag ist ist, ist die Ausbildungsvergütung nach Paragraf 18 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum letzten Werktag des Monats zu zahlen, d.h. die April-Vergütung wäre am 30.04.2024 fällig - und ist somit nach Paragraf 11 Abs. 2 SGB II im April anzurechnen. Da kann der Arbeitgeber sich auch nicht drüber hinwegsehen, denn der Auszahlungstermin für Ausbildungsvergütungen ist gesetzlich vorgeschrieben.

    Ggfs. kann für den Monat April ein Darlehen nach Paragraf 27 Abs. 3 und 24 Abs. 4 SGB II gewährt werden.

    Wenn es titulierter Unterhalt ist, dann ja. § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II:


    § 11 Absatz 1 Nr 7 SGB II:

    Vom Einkommen abzusetzen sind Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,

    Das klingt nicht nach einem Luxusproblem, sondern an der - nicht zuletzt durch viele Medien falsch erzeugte - Wahrnehmung des "Bürgergeldes".

    Es wird nämlich häufig als Top-Wohltat des Staates dargestellt, auf das jeder Anspruch hat.

    Nein - Bürgergeld ist nix anders als Sozialhilfe (mit 'ner schönen roten Schleife drum). Mehr nicht.

    Bist du sicher, dass du Bürgergeld nach dem SGB II vom Jobcenter beziehst? Das könnte ja nur der Fall sein, wenn du eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommst UND mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (z.B. Ehefrau, Kind zwischen 15 und 25 Jahre) zusammenlebst.

    Falls du alleinstehend bist, kannst du eigentlich kein Bürgergeld, sondern nur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kap. SGB XII (bei befristeter voller EM-Rente) oder Grundsicherung nach dem 4. Kap. SGB XII (dauerhafte volle EM-Rente) bekommen.


    Im SGB II gibt es einem 35%igen Mehrbedarf nicht wegen des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G, sondern wenn eine Behinderung vorliegt und Teilnahme zum Arbeitsleben nach § 49 SGB IX gewährt wird.


    Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung nach dem SGB XII gibt es einen Mehrbedarf in Höhe von 17% der maßgebenden Regelbedarfsstufe, wenn eine volle Erwerbsminderung UND ein Schwerbehindertenausweis / Feststellungsbescheid mit Merkzeichen G vorliegt (§ 30 Abs. 1 SGB XII).

    Grundsätzlich ist jedes Einkommen dem Sozialleistungsträger (z.B. Sozialamt, Jobcenter, Wohngeldstelle) mitzuteilen.

    Ob es dann angerechnet wird oder nicht, muss die Leistungsbehörde entscheiden.

    Und wenn die Leistungsbehörde es fehlerhaft anrechnet, gilt das Prinzip: "Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen".

    Du bildest mit deiner Frau und deinem Kind eine Bedarfsgemeinschaft.


    Ihr habt zusammen ein Nettoeinkommen von 1200 € Übergangsgeld, 2300 € Nettoarbeitseinkommen (dürften ca. 3000 € brutto sein) und 250 € Kindergeld. Also 3750 € monatlich für drei Personen. Hiervon werden etwa 370 € Einkommensfreibetrag sowie Versicherungen abgezogen, rechnen wir der Einfachheit halber mal mit 400 € Freibeträgen. Da dürfte der Glaube daran, dass man zusätzlich noch etwas aus Sozialhilfekassen (zum Verständnis: Bürgergeld ist nix anders als Sozialhilfe) abgreifen kann, doch ziemlich daneben sein. Dass sich 1000 € weniger Einkommen natürlich erheblich bemerkbar machen, ist nachvollziehbar.


    Rechnen wir einfach mal (ich rechne jetzt mal mit einem Kind zwischen 14 und 17 Jahren). Ist das Kind jünger als 14 Jahre, ist der Regelbedarf noch niedriger: Übergangsgeld 1200 € + Arbeitseinkommen 2300 € ./. Freibeträge 400 € + Kindergeld 250 € = 3350 € anzurechnendes Einkommen.


    Um noch Ansprüche auf Bürgergeld zu haben, müsste euer Bedarf höher sein als das anzurechnende Einkommen.


    Regelbedarfe 451 € + 451 € + 402 € = 1304 € zzgl. Unterkunftskosten. Selbst wenn die Unterkunfts- und Heizkosten (Miete oder Zinsen und Grundbesitzabgaben bei Eigenheim) bei monatlich bis zu 2046 € lägen, wäre der Bedarf durch das Einkommen abgedeckt.


    Schulden (z.B. für Kredite / Autofinanzierung) können nicht berücksichtigt werden, ebenso die Tilgung bei der Finanzierung eines Eigenheims.


    Die Chance, noch etwas aus Bürgergeldkassen zu bekommen, dürfte etwa bei Null liegen.

    Da hilft in der Tat nur Ansprüche herunterschrauben, eventuelle Zeitungs- oder Pay-TV-Abos kündigen, Einkauf beim Discounter statt beim Vollsortimenter etc.

    Im übrigen werden im Moment überall Mitarbeiter gesucht. Gastronomie, Handwerk, Einzelhandel.

    Geh "Klinkenputzen" bei den Betrieben, die Mítarbeiter einstellen. Vielleicht hast du schneller einen Arbeitsvertrag, als du den Vertrag als Friedhofsgärtner unterschrieben hast.

    Ansonsten ist Turtle, Birgit und Müllerin nichts hinzuzufügen. Dir wurde ein Job als Friedhofsgärtner, nicht als Bestatter, angeboten.

    Eine Zuzahlungsbefreiung im Wortsinne gibt es schon seit Jahren nicht mehr, auch Bedürftige müssen Zuzahlungen leisten, wie jeder Versciehrte aber nur bis zur Belastungsgrenze (§ 62 SGB V)

    § 62 Abs. 2 Satz 6 SGB V:

    Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich.


    D.h. solange ein laufender Leistungsbezug nach dem SGB II besteht (egal ob aufstockend zum Lohn/Rente/Unterhalt, oder ob kein sonstiges Einkommen vorhanden ist), ist als Bruttoeinkommen derzeit nur der Regelbedarf der Stufe 1 (z.Zt. 502,00 €) zugrunde zu legen.

    Bedeutet - da die Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 1 vom Jahresbruttoeinkommen berechnet wird - eine Zuzahlung von 502,00 € x 12 Monate x 2% = 120,48 € jährlich, für chronisch Kranke die Hälfte (1%, 60,24 €).


    Erst wenn Zuzahlungen in dieser Höhe im Kalenderjahr erreicht sind, befreit die Krankenkasse von der Zuzahlung bis zum Rest des Kalenderjahres. Im neuen Jahr geht das Spiel erneut los. (Kleiner Tipp: wenn abzusehen ist, dass sich an der Bedürftigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts ändern wird (kommt z.B. bei Beziehern von Grundsicherung nach dem SGB XII häufig vor), kann der Hilfebedürftige auch direkt am Jahresanfang den Betrag von z.Zt. 120,48 € (60,24 € bei Chronikern) an seine Krankenkasse überweisen und wird schon Anfang Januar für den kompletten Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit.)


    In dem Moment, in dem das Einkommen den Bedarf zum Lebensunterhalt knapp überschreitet, wird's teuer.


    Einfach mal ein Beispiel: Bruttoeinkommen 850,00 € (Netto 750,00 €), Bedarf zum Lebensunterhalt 800,00 € incl. Miete --> Bürgergeld 50,00 €. Jährliche Zuzahlung nach § 62 SGB V 502,00 € x 12 Monate x 2% = 120,48 €.

    Lohn steigt auf 900,00 € brutto, 810,00 € netto. So gerade kein Anspruch mehr auf Bürgergeld. Jährliche Zuzahlung errechnet sich vom Bruttoeinkommen 900,00 € x 12 Monate x 2% = 216,00 €.

    (Und sollte das bereinigte Einkommen mehr als 18,36 € über dem Bedarf zum Lebensunterhalt liegen, zahlst du dann auch noch den Rundfunkbeitrag von 18,36 €, aber das ist eine andere Geschichte...)

    Turtle hat grundsätzlich recht, was den Inhalt des Forums angeht.

    Trotzdem erlaube ich mir den Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen der Möglichkeiten der Befreiung vom Rundfunkbeitrag (denn die Frage kommt immer wieder mal auf):


    Der Rundfunkbeitrag wird nach den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) erhoben.

    Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist in § 4 Abs. 1 RBStV geregelt; danach werden auf Antrag vom Rundfunkbeitrag folgende Personen befreit:

    1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,

    2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),

    3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,

    4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

    5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von

    a.) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

    b.) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 114, 115 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder

    c) Ausbildungsgeld nach den §§ 122 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches,

    6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,

    7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften,

    8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird,

    9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben, und

    10. taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes.


    Der Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz berechtigt nicht zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag.


    Einzige Ausnahme ist § 4 Abs. 6 RBStV, wonach eine Befreiung als Härtefall auf Antrag möglich ist:


    Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.


    D.h. wenn z.B. das Jobcenter einen Bürgergeldantrag ablehnt, weil das anrechenbare Einkommen weniger als (z.Zt.) 18,36 € über dem Bürgergeld-Bedarfssatz liegt (d.h. wenn man gewissermaßen durch die Zahlung des Rundfunkbeitrags hilfebedürftig im Sinne des SGB II) würde, nur dann ist eine Befreiung als Härtefall möglich.

    Insoweit ist die Aussage „stellen Sie einen Bürgergeldantrag“ sogar richtig – denn für die Befreiung als Härtefall benötigt man den Ablehnungsbescheid des Jobcenters, aus dem hervorgeht, dass das Einkommen weniger als 18,36 € über dem Bedarfssatz liegt.




    Hierzu die Rechtsgrundlage:

    § 11b Abs. 1 SGB II

    Vom Einkommen abzusetzen sind

    [...]

    3.Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträgea)zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
    b)zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
    soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
    4.geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
    5.die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,

    [...]

    Die unter Nr. 5 genannten "notwendigen Ausgaben" sind z.B. die erforderlichen Fahrtkosten.


    § 11b Abs. 2 SGB II: Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen.


    D.h. bei einem Einkommen bis 100,00 € gibt's nur einen Freibetrag von 100,00 €, mehr nicht.


    Abgesehen davon ist im Regelbedarf (Stufe 1, 502,00 €) ein Betrag von 45,02 € für Verkehr (Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen, z.B. ÖPNV) enthalten, wodurch die Kosten des Deutschlandtickets fast komplett abgedeckt sind. Möglicherweise besteht als Bürgergeldempfänger auch Anspruch auf ein verbilligtes Sozialticket / Mobilpass, wodurch eine Notwendigkeit, zusätzliche Fahrtkosten als Einkommensfreibetrag berücksichtigen zu müssen, gar nicht besteht.



    Einkommen ist dem dem Monat anzurechnen, in dem es zufließt (§ 11 Abs. 2 SGB II), sogen. "Zuflussprinzip".

    Wenn sie mit dem Einkommen für einen halben Monat ihren Bedarf decken kann, hat sie keinen Anspruch auf Leistungen.


    Diese Regelung ist allerdings nicht neu; das Zuflussprinzip gilt schon seit Januar 2005.

    Wie Trixx76 treffend - aber für deine Frage nicht sonderlich hilfreich - sagte, darfst du das Einkommen in voller Höhe behalten; da es aber auf die Sozialhilfe angerechnet wird, bekommst du weniger Sozialhilfe. Allerdings wird das Arbeitseinkommen nicht voll angerechnet, siehe u.a. § 82 Abs. 2 und 3 SGB XII.

    Vom Einkommen sind abzusetzen:

    § 82 Abs. 2 SGB XII: Von dem Einkommen sind abzusetzen

    1.auf das Einkommen entrichtete Steuern, (wird hier nicht vorliegen)

    2.Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, (wird hier nicht vorliegen)
    3.Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, (sofern du nicht noch anderweitiges Einkommen hast, wo die Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung schon in Abzug gebracht werden, können dieser hier berücksichtigt werden, gleiches gilt nach aktueller Rechtsprechung für die Kfz-Haftpflichtbeiträge. Hinweis: Abzug nur jeweils in den Monaten, wenn die Beiträge fällig sind!)

    und
    4.die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Werbungskosten, wird nichts nachgewiesen, ist eine Pauschale von 5,20 € monatlich anzuerkennen (sog. Arbeitsmittelpauschale), zusätzlich ggfs. Fahrtkosten zur Arbeit, siehe § 2 der DVO zu § 82 SGB XII)
    § 82 Abs. 3 SGB XII:
    Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.


    Wenn jetzt keine Fahrtkosten oder Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind, errechnet sich das anzurechnende Arbeitseinkommen wie folgt:

    Einkommen 520,00 € ./. Werbungskosten 5,20 € ./. 30 % Freibetrag 156,00 € = 358,80 €.

    D.h. du hast 520,00 € mehr Einkommen, bekommst aber nur 358,80 € weniger Sozialhilfe, also hast du 161,20 € mehr in der Tasche als ohne Arbeit.