Beiträge von frachdochnich

    Hast Du denn bisher irgendein Einkommen?


    mE. wäre zu klären:

    - kannst Du die Wohnung übernehmen? Dh., spielen Dein Ex-Mann und der Vermieter da mit?

    - bist Du erwerbsunfähig? Erhältst Du ggfs. eine EU-Rente?

    - Trennungsunterhalt beim Ehemann geltend machen

    - eventuell Sozialleistungen beantragen, je nachdem, wie sich die ersten drei Punkte klären lassen, könnte es gar nichts geben oder Wohngeld oder Bürgergeld oder Grundsicherung nach SGB XII

    Auch das Erblasser Konto ist jetzt Dein Konto. Wenn Du Alleinerbe bist, hast Du recht zügig Zugriff darauf, wenn Du es möchtest. Wenn Du es trotzdem nicht machst, ist das Dein Problem. Wenn Du ein zusätzliches Sparkonto hast, ist das ja auch da schon Geld (in dem Fall Vermögen), welches Dir zur Verfügung steht, nicht erst, wenn Du es auf Dein Girokonto überweist.

    Letztlich ist die Sache ganz einfach. Du weißt, dass Du es angeben musst (meines Erachtens längst müsstest), machst es aber nicht, sondern erst später (eventuell). Rechtlich nicht in Ordnung aber letzten Endes Deine Sache. Hast Du Glück und der Sachbearbeiter fragt nicht nach, könntest Du damit durchkommen. Hast Du Pech, eben nicht. Mit den möglichen Konsequenzen musst Du dann eben leben.

    Ich meinte damit, wenn Du 40.010 Euro hättest, würde eben jeden Monat 10 Euro Vermögenseinsatz angerechnet, bis die 10 Euro verbraucht sind.

    Aber da bist Du ja deutlich davon entfernt. Wofür das Geld gedacht ist, interessiert nicht, ein Schonvermögen von 40.000 Euro (im ersten Jahr) dürfte doch auch ausreichend sein.

    Bist Du alleine oder sind noch andere Personen zu berücksichtigen?

    Was bedeutet mehr als 40.000? 40.010 oder 45.000?

    Übersteigendes Vermögen ist in jedem Fall zu berücksichtigen. Entweder verhindert es den Anspruch ganz oder ist eben monatlich als bedarfsdeckend anzurechnen, bis es verbraucht ist.

    Nach einem Jahr sind dann nur noch 15.000 frei.

    Sagen wir Mal so: das Geld ist in dem Monat anzurechnen, in dem es zufließt. Kommt es noch im März, und reicht aus, den Monatsbedarf zu decken, entfällt schon im März der Anspruch auf Bürgergeld. Ggfs eben nur teilweise, wenn der Lohn für den halben Monat nicht ausreicht.


    Naja, mit den Kontoauszügen ist das so eine Sache. Bislang gibt es meines Wissens nur Urteile, die aussagen, drei Monate darf man verlangen. Diese kommen aber so zustande, dass die Behörde drei Monate verlangt hat, der Antragsteller hat geklagt und verloren. Sprich: über einen längeren Zeitraum hatten die Gerichte nicht zu entscheiden, so dass die Aussage "3 Monate dürfen verlangt werden" nicht zugleich bedeutet "für einen längeren Zeitraum dürfen Auszüge nicht verlangt werden".

    Klar ist in meinen Augen, dass jedenfalls bei Anhaltspunkten für verschwiegenes / verschleiertes Vermögen deutlich mehr verlangt werden darf, wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt (auch Auszüge für einige Jahre).

    Ich wäre auch zu einer Wette bereit, dass die meisten Gerichte die Anforderung von 6 Monaten auch ohne solche Anhaltspunkte ebenfalls für völlig unproblematisch erachten würden.

    Bei so einigen Gerichten würde wohl auch ein Jahr ohne sonstige Gründe durchgehen, da manches Einkommen bzw. Vermögen nur in diesem Zeitraum ersichtlich wird (häufiger Fall zB. Dividenden von Genossenschaftsanteilen werden jährlich ausgeschüttet).



    Ps ich sehe es so wenn man nichts vom Amt erhält und bezieht unterliegt man auch nich den Vorschriften des SGBII und somit ist es belanglos wovon man vor dem Antrag in der Zeit ohne staatliche Hilfe lebte ob man einen Job oder Mini Job hatte ob durch Rente oder Unterstützung durch Freunde oder Verwandte......


    Das ist ansatzweise durchaus richtig, einige Dinge sind aber eben doch von Belang und wirken ja in die Gegenwart fort.

    Insofern darf rückwirkend durchaus geprüft werden, es kann aber natürlich keiner verlangen, dass Du wie ein Sozialhilfeempfänger lebst, solange Du keine Leistungen beziehst. Man kann aber schon verlangen, dass die Hilfebedürftigkeit beispielsweise nicht mutwillig herbeigeführt wird, indem man unmittelbar vor Antragstellung die ersparten 50.000 Euro den Kindern schenkt.

    Man kann durchaus auch nachfragen, warum vor zwei Monaten 20.000 Euro in bar abgehoben worden und ob die eventuell zu Hause unterm Kopfkissen liegen, obwohl kein Bargeld angegeben wurde.

    So gibt es einige Beispiele und an dem, was von Dir verlangt wird, sehe ich nichts, was wirklich problematisch wäre.

    Die Abschläge werden in der Regel mit jeder Abrechnung angepasst, wenn es eine Differenz gibt. Die gab es ja wohl.

    Eine aktuelle Mietbescheinigung sollte aber ausreichen.

    Du hast ja letzten Endes die Wahl, die Sachen einzureichen oder Dich bei jedem einzelnen Nachweis, den Du vorlegen sollst, stur zu stellen. Nur mit den Konsequenzen musst Du eben dann zurecht kommen, mindestens verzögern wird es die ganze Sache.

    Entweder die Unterlagen einreichen oder es lassen.

    Sehe da nichts ungewöhnliches. NK-Abrechnung wird benötigt, um zu sehen, welche Abschläge Du bezahlen musst.

    Vor 10 Minuten regst Du Dich auf, was Du alles einreichen musst und zwei Minuten später erklärst Du, die hätten alles schon, sehr merkwürdig.

    Sozialhilfeleistungen gibt es eben nur, wenn und soweit man seine Bedürftigkeit nachweist.

    Da ich weiß, wie lange ich noch zu leben habe, bin ich gerade dabei meinen Pflichttteil einzufordern.

    Ich hoffe, da fehlt ein "nicht"


    Verstehe ich es richtig, dass Du enterbt wurdest und demnach nur einen Pflichtteilsanspruch hast? Dann würde ich es als Einkommen ansehen, so dass es keine Freibeträge gibt.

    Eine Erbschaft ist es in diesem Fall eben nicht.


    Allerdings könnte ich mir vorstellen, dass es auch andere Ansichten gibt.

    Naja, Du hast eben zunächst Mal Deine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen, insofern dürfte es OK sein, zunächst zu schauen, wie viel Geld da zugeflossen ist und ggfs auch wofür es ausgegeben wurde. Insbesondere, falls Du in der Zeit noch Einkommen hattest.

    meines Erachtens kein Problem.

    Ich hoffe, ich bin noch auf dem aktuellen Stand, aber ich meine, dass es bislang nur Entscheidungen gibt, wonach 3 Monate unproblematisch sind, was aber nicht bedeutet, dass mehr nicht gefordert werden darf. Ich meine, sechs Monate sollten ebenfalls noch unproblematisch sein, es gibt sogar sehr gute Gründe dafür, Auszüge eines Jahres zu verlangen (vor allem Dividenden, Zinsen etc werden oft jährlich ausbezahlt).

    Wenn es Gründe gibt, dürfen auch für noch längere Zeiträume Auszüge verlangt werden.

    Wo liegt denn das Problem?

    Habe jetzt das Urteil nicht genau durchgelesen, würde aber im Fall der Fälle eine Entscheidung wohl eher auf das BSG als auf Loneranger begründen (nichts für ungut).


    Meine trotzdem, dass in dem konkreten Fall eben keine (auch vorläufige) Anrechnung erfolgen darf, da der Gewinn ja vor Leistungbezug war und aufgrund der geringen Gewinnwahrscheinlichkeit hier kaum ein "schwankendes Einkommen" angenommen werden kann. Wenn Du nicht mehr spielst, ohnehin nicht.


    Viel Erfolg!

    Du solltest auf jeden Fall Widerspruch einlegen, ich denke aber auch, dass ein Anwalt unnötig ist. Ich halte es für unsinnig, diesen einmaligen Gewinn als "Schwankendes Einkommen" anzusehen und einen vorläufigen Bescheid zu erlassen.

    Allerdings: Einsätze für Lose, mit denen man nicht gewinnt, sind nicht abzusetzen. Ich meine sogar, dass es BSG-Rechtsprechung gibt, wonach Einsätze gar nicht in Abzug zu bringen sind.

    Dennoch, wie gesagt, sehe ich sehr gute Chancen für Dich, vor allem, wenn Du ohnehin nicht mehr spielst.