Das vorhandene Aktienpaket stellt mit seinem aktuellen Wert Vermögen dar. Wenn Du damit über der Schöngrenze liegst, musst Du zunächst Deinen Lebensunterhalt aus dem Vermögen bestreiten.
Beiträge von frachdochnich
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meines Erachtens kein Problem.
Ich hoffe, ich bin noch auf dem aktuellen Stand, aber ich meine, dass es bislang nur Entscheidungen gibt, wonach 3 Monate unproblematisch sind, was aber nicht bedeutet, dass mehr nicht gefordert werden darf. Ich meine, sechs Monate sollten ebenfalls noch unproblematisch sein, es gibt sogar sehr gute Gründe dafür, Auszüge eines Jahres zu verlangen (vor allem Dividenden, Zinsen etc werden oft jährlich ausbezahlt).
Wenn es Gründe gibt, dürfen auch für noch längere Zeiträume Auszüge verlangt werden.
Wo liegt denn das Problem?
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Habe jetzt das Urteil nicht genau durchgelesen, würde aber im Fall der Fälle eine Entscheidung wohl eher auf das BSG als auf Loneranger begründen (nichts für ungut).
Meine trotzdem, dass in dem konkreten Fall eben keine (auch vorläufige) Anrechnung erfolgen darf, da der Gewinn ja vor Leistungbezug war und aufgrund der geringen Gewinnwahrscheinlichkeit hier kaum ein "schwankendes Einkommen" angenommen werden kann. Wenn Du nicht mehr spielst, ohnehin nicht.
Viel Erfolg!
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Du solltest auf jeden Fall Widerspruch einlegen, ich denke aber auch, dass ein Anwalt unnötig ist. Ich halte es für unsinnig, diesen einmaligen Gewinn als "Schwankendes Einkommen" anzusehen und einen vorläufigen Bescheid zu erlassen.
Allerdings: Einsätze für Lose, mit denen man nicht gewinnt, sind nicht abzusetzen. Ich meine sogar, dass es BSG-Rechtsprechung gibt, wonach Einsätze gar nicht in Abzug zu bringen sind.
Dennoch, wie gesagt, sehe ich sehr gute Chancen für Dich, vor allem, wenn Du ohnehin nicht mehr spielst.
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Nichts anderes passiert doch bei jedem Weiterbewilligungsantrag auch. Wenn der Sachbearbeiter durch eine Prüfung (aus welchem Grunde auch immer diese vorgenommen wird) feststellt, dass hier in der Vergangenheit offenbar zu unrecht Leistungen bezogen wurden, unternimmt er natürlich etwas. Je nach Sachverhalt gibt es neben der Rückforderung noch ein Strafverfahren.
Aus dem von Dir geschilderten Sachverhalt sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Hört sich so an, als hättest Du versucht, unberechtigterweise Leistungen zu beziehen, hat aber nicht geklappt, weil die Gesetzeslage (zu Deinen Gunsten) anders war als Du dachtest. Juristen haben dafür ein Wort, dass aber wohl als Beleidigung aufgefasst werden könnte.
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Auch das ist aber mit Sicherheit keine Sanktion.
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Vorab: eine Erbschaft muss man nicht annehmen.
Du musst die Erbschaft und den Auszahlungstermin in jedem Fall beim Jobcenter anzeigen. Bist Du dann bei Auszahlung noch im Bezug, wird das Geld als Vermögen gewertet. Kommst Du mit Deinem Vermögen insgesamt nicht über die Freigrenzen, kannst Du das Geld behalten und kannst weiterhin Leistungen beziehen.
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Dürfte Vermögen sein. Viel wichtiger aber: was bedeutet "kleine teilweise EM-Rente"? Wenn die Rentenversicherung Deine Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat, müsstest Du ggfs. Grundsicherung /Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII beantragen. Dort sind die Vermögensfreigrenzen geringer als beim Bürgergeld.
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Hallo,
ich sehe ich da auch keine Chancen, auch wenn Deine Angaben für eine sichere Aussage etwas spärlich sind (Kinder? Nettoeinkommen? Werden Nebenkosten bezahlt? Vermögen?).
Wenn Bürgergeld in Frage käme wird das für Euch beide (und eventuelle Kinder) berechnet und dann wird auch die Frage aufkommen, weshalb Du nicht auf Vollzeit aufstockst.
Freiwillige Zahlungen an die Eltern/Schwiegereltern werden nicht berücksichtigt.
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Leg dem Jobcenter den Kindergeldbescheid vor, die sagen Dir das dann schon. Letztlich wird es -wir Turtle schon schrieb- fast alles sein, da es als Einkommen einzusetzen ist.
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Ich stimme Luca insoweit zu, dass es wohl auf den Zeitpunkt des Erbfalls ankommt, also auf die Frage, wann der Erblasser verstorben ist für die Frage, ob es sich um Einkommen oder Vermögen handelt.
Insofern wird Dir wohl die Änderung nichts bringen, der Erbfall ist ja schon eingetreten.
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Du hast Vermögen in Form der Beteiligung an der Erbengemeinschaft. Dieses Vermögen ist auch verwertbar, wenn auch nicht von heute auf morgen. Insofern war es von Anfang und ist es immer noch anzugeben und letztlich ist es ggfs auch zu verwerten, wenn die Freibeträge überschritten sind.
Wenn die Erbengemeinschaft schon vor dem AlgII-Bezug bestand, handelt es sich von vornherein um Vermögen, Dir stehen insoweit die Freibeträge zu, die derzeit allerdings noch geringer sind, ab 01.01. dann wie von Turtle dargestellt. Wieviel das Hausgrundstück wert ist, wird Dir hier auch keiner sagen können.
Wie hoch Dein Anteil ist, ergibt sich aus dem Grundbuch und der Erbfolge, ggfs. aus einem Testament, falls ein solches vorlag.
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Eine Bedarfsgemeinschaft ist nicht davon abhängig, ob die Hilfeempfänger / Antragsteller das wollen oder nicht, sie ist gesetzliche Folge in bestimmten Konstellationen. Sonst wollte das wohl kaum jemand.
Bei Euch ist mE. eindeutig eine Bedarfsgemeinschaft gegeben.
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Hallo,
vielleicht ist es nicht gut für Dich, wenn die was wissen, allerdings ist es wahrscheinblich noch schlechter für Dich, wenn Du weiterhin Vermögen verschweigst. Das kann es letztlich vor dem Strafrichter enden.
Grüße
frachdochnich
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Ob für Dich oder jemand anderen, hier nochmal:
Vielleicht doch nochmal zum Sozialsystem generell: Hintergrund ist (sollte sein):
1. wer für sich selbst sorgen kann, hat das zu tun durch eigene Arbeit, Vermögen etc.
2. Nur wer es nicht kann, bekommt Hilfe.
Deshalb sollte sich die Frage, wieviel man verdienen darf, um weiterhin soviel wie möglich vom Staat unterstützt zu werden, nicht stellen.
Auch wenn das immer mehr aufgeweicht wird: Man hat soviel zu verdienen, wie es einem möglich ist, um den eigenen Bedarf zu decken, nur wenn das nicht geht, springt die soziale Sicherung ein.
Ich persönlich werde deshalb derartige Fragen nicht mehr beantworten.
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lt. Google-Übersetzer:
Was sollte der Lohn sein, damit sie der Hilfe des Jobcenters nicht beraubt werden? Geldleistung, Miete einer Wohnung
Vielleicht doch nochmal zum Sozialsystem generell: Hintergrund ist (sollte sein):
1. wer für sich selbst sorgen kann, hat das zu tun durch eigene Arbeit, Vermögen etc.
2. Nur wer es nicht kann, bekommt Hilfe.
Deshalb sollte sich die Frage, wieviel man verdienen darf, um weiterhin soviel wie möglich vom Staat unterstützt zu werden, nicht stellen.
Auch wenn das immer mehr aufgeweicht wird: Man hat soviel zu verdienen, wie es einem möglich ist, um den eigenen Bedarf zu decken, nur wenn das nicht geht, springt die soziale Sicherung ein.
Ich persönlich werde deshalb derartige Fragen nicht mehr beantworten.
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