Beim JC anrufen und darauf hinweisen, dass der Brief erst heute angekommen ist.
Die Post wird automatisiert erstellt und gelegentlich gibt es erhebliche zeitliche Verzögerung, bis die Post ankommt.
Dem JC sollte diese Problematik bekannt sein.
Beim JC anrufen und darauf hinweisen, dass der Brief erst heute angekommen ist.
Die Post wird automatisiert erstellt und gelegentlich gibt es erhebliche zeitliche Verzögerung, bis die Post ankommt.
Dem JC sollte diese Problematik bekannt sein.
Verstehe das Problem nicht (wie oben auch bereits angemerkt).
Vorschlag: Nimm den Job an und wenn es dir absolut nicht gefällt, hat man intern noch genug Möglichkeiten an andere Stellen zu kommen.
Ich nehme an Du beziehst SGB II Leistungen? Dann schau mal in den fachlichen Weisungen des Jobceners zu § 12 SGB II. Ein angemessenes Fahrzeug ist für jede erwebsfähgie Person in der BG nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
Falls du private organisierte Feiern meinst, welche nach Abschluss der Schule durchgeführt werden, dann nein.
Bei Klassenfahren (auch Abschlussfahrten), die von der Schule organisiert werden und mit den Lehrkräften noch wähernd der Schulzeit stattfinden siehe Antwort von LoneRanger.
Vielleicht sollten Sie sich mal bemühen die Garage zu vermieten!
Ggf. ist der Vermieter auch bereit diese aus dem Mietvertrag zu lösen, damit er diese weitervermieten kann.
Hier gibt es also Möglichkeiten dieses Problem zu lösen, wenn man sich mal bemühen würde.
Im Übrigen gibt es auch den Regelsatz, aus welchem diese finanziert werden kann.
1. Nein. Du kannst dich auch "ofw" (ohne festen Wohnsitz) anmelden. Oder bei Bekannten/Verwandten etc.
2. Nein.
Wo kann ich mich ohne festen Wohnsitz anmelden? Da, wo ich vorher gemeldet war oder auch an jeder x-beliebigen anderen Stadt?
Haben Sie zufällig eine Vorschrift für mich parat?
Denn bei uns stellt sich im Rahmen von § 23 SGB XII immer wieder das Problem bei der 5 Jahresfrist, dass in einzelnen Fällen behauptet wird, dass Personen die ofW sind gar icht melden können.
Freue mich über einen Hinweis.
Danke.
Einen Beratungshilfeschein (für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwaltes) bekommen Sie beim Amtsgericht. Am besten einfach mal anrufen, Ihre Situation schildern und fragen, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen, um den Beratungshilfeschein zu erhalten. Für das Scheidungsverfahren ist sodann ein Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen (ggf. kann das Gericht Ihnen den Antrag gleich mit aushändigen, sonst mag das auch der Rechtsanwalt machen).