Die Informationen, die ich finde besagen folgendes: Die Karenzzeit von einem Jahr gilt für alle Bürgergeldempfänger, unabhängig davon, ob sie vor Inkrafttreten des Bürgergeldes bereits Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch wie ALG 2 – vielleicht pandemiebedingt – bezogen haben. Zeiten mit staatlicher Unterstützung vor dem 31. Dezember 2022 bleiben für die neue Karenzzeit unberücksichtigt (§ 65 Abs. 4 SGB 2-Entwurf).
Da ich bereits Hartz IV beziehe bin ich ja kein "Neukunde", sondern "Bestandskunde". Durch die beschlossene Regelung sollte dies allerdings irrelevant sein. Das müsste dann aber auch bedeuten, dass die Miet- und Heizkosten in voller Höhe erstattet werden, auch wenn sie über dem Regelsatz liegen.
Der eigentliche Sinn der Karenzzeit ist ja, dass jemand, der gerade arbeitslos geworden ist nicht direkt seine Wohnung verlassen muss und für ein Jahr alle Kosten getragen werden. Dadurch, dass Bestandskunden aber explizit in die Regelung zur Karenzzeit aufgenommen wurden, sollte dies eigentlich bedeuten, dass auch ich als Bestandskunde die volle Miete von 650€ erstattet bekomme, da ich ja ab 1.1.2023 für ein Jahr Karenzzeit habe. Die Frage ist, ob dies zutrifft oder nur zugetroffen hätte, wenn ich mich erst im Januar nach Inkrafttreten des Bürgergeldes arbeitssuchens gemeldet hätte.