Beiträge von Hope

    Es gilt, was im jeweiligen Gesetz steht. Und gerade bei Vermögen gab es schon immer eklatante Unterschiede zwischen den SozialleistunDank

    Danke für deine Antwort. Aber es steht doch nicht im Gesetz. Da steht "angemessen". Dieser Begriff ist nicht im SGB XII definiert, in der Vergangenheit hat sich sowohl das SGB II als auch das SGB XII am WoGG orientiert, und dabei auch noch die Individuelle lage versucht zu berücksichtigen. Wenn also jetzt im SGB II als angemessen 140 qm definiert sind, ist das meiner Meinung nach auf das SGB XII zu übertragen. Ist nur meine Einschätzung die ich wenn es sein muss auch richterlich überprüfen lassen werde, insbesondere wenn es keine offiziellen Infos hierzu gibt.

    Im Gegensatz zum SGB II ist die sozialhilferechtliche Vorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, die das angemessene Hausgrundstück regelt, unverändert geblieben. Im Recht der Sozialhilfe wird nicht nur auf die Größe abgestellt, sondern es werden zahlreiche weitere Faktoren berücksichtigt, wie der folgende Vergleich der Vorschriften zeigt:

    Gesetzestext SGB II ab dem 01.01.2023Gesetzestext SGB XII - unverändert § 90 SGB 12 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
    Nicht zu berücksichtigen sind ... 5. ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung...

    8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,

    Danke für die Rückmeldung.

    Das verstehe ich, aber es ist für mich nicht nachvollziehbar das im SGB II 140 qm (vorher 90qm) angemessen sind und im SGB XII weiter 90 qm. Da müsste ja dann eine "Übertragung" stattfinden. Für mich sind jetzt per Definiton 140 qm sozialrechtlich angemessen. Die Gesetze waren vorher ja auch sehr ähnlich, wenn nicht gleich, was Ermessen bzw. Einzelfallberücksichtigung angeht.

    Hallo,

    da ich im Internet nicht dazu finden konnte.

    Meine Mutter (erwerbsunfähig, Schwerbehindert, Pflegestufe 3) bekommt seit über einem Jahr kein Geld (außer Pflegegeld).

    Hintergrund ist, dass Ihr Haus mit 106 qm zu Groß ist. Leider lässt sich dieses Haus aufgrund erheblicher Schäden nicht verkaufen, das Sozialamt berücksichtigt es aber trotzdem als Vermögen.

    Ein Klageverfahren hierzu ist bereits laufend.

    Da mit dem Bürgergeld für SGB II Bezieher aber eine Wohnfläche von selbstgenutzten Eigentum von 140 qm angemessen ist, frage ich mich ob diese Grenze dann auch im SGB XII gilt.

    Hat jemand hierzu informationen?