Alles anzeigenOkay, ich habe das noch einmal geprüft. Tatsächlich tritt die Änderung erst zum 01.07.2023 in Kraft, folgt aus Art. 13 Abs. 2 des Bürgergeld-Gesetzes (ganz am Ende):
Veröffentlichung BGBl 20.12.2022.pdf
Dass Erbschaften Vermögen sind, regelt Artikel 1 Nr. 10b. Da die Nummern 7 bis 11 erst am 01.07.2023 in Kraft treten, habe ich mich über das Inkrafttreten getäuscht. Entschuldigung!
Was bedeutet das für deinen Fall? War der Erbfall zu einem Zeitpunkt, zu dem Leistungen nach dem SGB II bezogen wurden und wird die Erbschaft vor dem 01.07.2023 ausgezahlt, so handelt es sich um Einkommen. Wird die Erbschaft ab dem 01.07.2023 ausgezahlt, so handelt es sich um Vermögen.
Habe still und leise mitgelesen und hätte nun eine Nachfrage bzw. Einschätzung:
Nehmen wir an, der Zufluss des Erbes ist am 30. April… Wird es dann nur auf die Monate Mai und Juni aufgeteilt (weil danach ja der 1.7. ist) trotzdem auf 6 Monate bis inklusive Oktober?!
Danke