Beiträge von Martin W.

    Nachtrag : Kosten der Unterkunft und Heizung


    "Die Kosten der Unterkunft umfassen die Ausgaben für Ihre Wohnung, also zum Beispiel Miete und Nebenkosten. Mit Einführung des Bürgergeldes werden die Kosten für die Unterkunft im ersten Jahr vollständig übernommen (Karenzzeit).

    Die Heizkosten werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt."

    Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/einfuehrung-buergergeld

    Nachdem dort nicht steht: "Gilt nur für Neukunden" bzw. "Außer für Bestandskunden" ist die Frage eigentlich schon beantwortet...

    Oder?

    § 65 Absatz 6 SGB II sagt folgendes dazu:

    § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorange-gangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemesse-nen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

    Bedeutet aus meiner Sicht, dass es hier nicht zur Anwendung der Karenzregelung für bisherige Empfänger kommen kann. Ebenso findet sich in § 22 eine Regelung, dass auch bei einem Umzug nur dann die tatsächlichen Kosten übernommen werden, wenn vorher das Jobcenter zugestimmt hat.

    Hallo zusammen,

    bei mir sieht es so aus, dass meine unangemessenen Wohnkosten aufgrund gesundheitlicher Probleme (ein Umzug hätte eine Verschlechterung dieser zufolge) seit Beginn des Leistungsbezuges (2018) übernommen wurden. Jetzt habe ich eine Eigenbedarfskündigung bekommen und muss bzw. müsste zum 31.05.23 aus der Wohnung raus.

    Ich lese aus § 65 Absatz 6 SGB II nur raus, dass die neue Wohnung nicht teurer sein darf als die Alte wenn bisher NUR die angemessenen KDU bezahlt wurden. Da in meinem Fall bisher die unangemessenen KDU vollständig übernommen wurden, gehe ich von einer erneuten Karenzzeit im Bereich der bisherigen KDU aus. Nach meiner Meinung darf die neue Wohnung also nur nicht teurer sein als die Alte bzw. der BISHER genehmigten KDU.

    Wie seht ihr das ?