Hallo,
das Thema beschäftigt mich schon seit längerem, daher hatte ich heute einfach mal spontan eine Anfrage ans BMAS gestellt, die mir wie folgt beantwortet wurde:
ZitatAlles anzeigenFür alle Erwerbslosen gilt die so genannte "Erreichbarkeitsanordnung" (EAO). Danach haben Erwerbslose sicherzustellen, dass der Leistungsträger sie persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz durch Briefpost erreichen und für den nächsten Werktag einladen kann. Verlangt wird also nicht der permanente Aufenthalt, sondern nur die Erreichbarkeit: Einmal am Tag muss der Briefkasten kontrolliert werden.
Damit ist es selbstverständlich möglich, z.B. über das Wochenende den Wohnort zu verlassen.
In der EAO gibt es im Prinzip auch einen "Urlaubs"-Anspruch. Das Jobcenter kann bis zu drei Kalenderwochen Ortsabwesenheit (= Urlaub) im Jahr genehmigen. Das Jobcenter kann dies aber auch ablehnen, wenn in dem beantragten Zeitraum eine Vermittlung wahrscheinlich ist oder eine Eingliederungsmaßnahme beginnen soll. Dann kann man Ersatztermine verlangen.
Für Bildungsveranstaltungen oder mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängende Veranstaltungen kann die Agentur weitere drei Wochen Abwesenheit im Jahr genehmigen.
Wenn Erwerbslose außerhalb von genehmigten Ortsabwesenheiten nicht erreichbar sind, wird die Leistung komplett gestrichen. Allerdings: Gestrichen werden Leistungen nur für nachweisliche Tage der Ortsabwesenheit. Ab dem Datum einer Rückmeldung besteht wieder ein Leistungsanspruch.
Falls Sie weitere Fragen zu gesetzlichen Grundlagen haben, bitten wir Sie, sich an das örtliche Jobcenter zu wenden. Diese ist Ihnen nach den Vorschriften der §§ 13 bis 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) zur Auskunft verpflichtet.