Beiträge von Christina

    Hallo LoneRanger!


    Danke & danke :)


    Aller guten Dinge sind ja bekanntlich drei. Und ich denke, da kommt noch was...

    Am Sonntag muss ich meinem Energieversorger den Zählerstand für Gas für die Jahresabrechnung übermitteln. Die kommt relativ schnell und werde sie dann ans JC geben.

    Bekannt ist ja, dass die Höhe des staatlichen Entlastungsbetrages aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen separaten Berechnung vom vertraglich vereinbarten monatlichen Abschlag abweichen kann.

    Nun spuken mir schon tausend Fragen durch den Kopf.

    Würde ich nun von dem Dez.-Abschlag in voller Höhe profitieren, sofern der höher ausfällt (wovon ich mal ausgehe) als die zuvor strittigen 58,- € ?

    Dürfte mir das JC aufgrund deren Begründung zu meinem Widerspruch die Differenz auch nicht auf die Leistungen anrechnen?

    Wäre ein Einbehalt durch das JC der mir staatlich zugesicherten Übernahme des Abschlags in voller Höhe für Dez. 2022 (außerhalb Leistungsbezug!) eine Verweigerung dieser Entlastung?


    Schönen Abend & viele Grüße

    Christina

    Hallo Carsten!


    Danke für deine Antwort. Mein Lotto-Fall hatte sich schon erledigt. Hier lag die Sache so, dass ich im letzten Jahr, als ich noch kein Bürgergeld bezogen hatte, ein paar mal Lotto gespielt und ein paar Kleingewinne hatte. Als ich im Januar 2023 Bürgergeld beantragt hatte, hatte man mir "unterstellt", dass ich in den kommenden 6 Monaten wieder Gewinne in gleicher Höhe jeden Monat hätte und deswegen vom Leistungsanspruch als Einkommen abgezogen. Dem konnte ich aber erfolgreich widersprechen, weil ich nachweisen konnte, dass ich kein Lotto mehr spiele.


    Ich meine, dass Lottogewinne, egal in welcher Höhe, gemeldet werden müssen. Denn das ist Einkommen.


    Im Februar d.J. hatte ich eine Zinsgutschrift aus meiner ESt.-Erklärung 2018 über 21,- €. Das musste ich als Einkommen melden und die 21,- € wurden komplett auf meine Leistungen angerechnet ?(


    Grüße

    Christina

    Tach!


    Wie zuletzt geschrieben wollte ich berichten, wenn die Sache mit dem Widerspruch bzgl. des Heizkostenabschlags erledigt ist.

    Thema vom Tisch :)

    Die irrtümliche Abbuchung durch meinen Energieversorger im Dezember 2022 (außerhalb des Leistungsbezugs) und die Rücküberweisung im Januar 2023 (während des Leistungsbezugs) wird mir nicht als Einkommen angerechnet.

    Die Begründung beruht auf § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 SGB II. Danach ist ein Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Bescheides das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.


    Auf die Weisung und § 11 habe ich beim Widerspruch nicht verwiesen, sondern bin meinem Bauchgefühl gefolgt und habe den Verlauf eindeutig klargestellt resp. chronologisch dargestellt.

    Und nun warte ich, was die denn so schlussrechnen wollen und was dabei wieder rauskommt :D


    Aber drückt mir doch erst mal die Daumen, denn ich hatte bei einem tollen Unternehmen gerade mein 2. Vorstellungsgespräch und hoffe sehr, dass ich eine Zusage bekomme.


    Viele Grüße

    Christina

    Ja, ich habe mir das aber alles angetan :)


    Habt Dank für eure Ausführungen.

    Ich werde berichten für welchen Weg ich mich entschieden habe und euch hier wieder über den Ausgang informieren.


    Schönes (Rest-)Wochenende & Grüße

    Christina

    Hier auch noch mal der Text aus der Mail des Gasversorgers vom 06.01.2023.

    Das sollte so doch eigentlich auch dem JC genug Erklärung sein.


    Sehr geehrte Frau ...,

    bedauerlicherweise kam es Ende Dezember zu einer nicht geplanten Abbuchung Ihres Gasabschlages für den Monat Dezember. Gemäß des Entlastungspaketes der Bundesregierung hatten wir Ihre reguläre Zahlung für den Dezemberabschlag ausgesetzt. Durch einen Fehler wurde die Abbuchung des Abschlags in der letzten Dezemberwoche trotzdem angefordert.

    Wir haben den Fehler unverzüglich behoben und die Rückbuchung der Abschlagsbeträge bereits veranlasst. In den allermeisten Fällen sollte der Abschlag bereits innerhalb der ersten Januarwoche erstattet sein. Beachten Sie, dass es abhängig von Ihrer Bank oder Ihrem Kreditinstitut einige Tage dauern kann, bis der Betrag Ihrem Konto gutgeschrieben wird.

    Diese Informationen finden Sie wie immer ab morgen in Ihrem Posteingang im Kundenportal.

    Weitere Informationen zur Entlastung des Dezemberabschlags und zu dem aktuellen Vorfall finden Sie online.

    Für die entstandenen Unannehmlichkeiten bitten wir Sie aufrichtig um Entschuldigung.

    Ihr Team von ...

    Hallo Maik!


    Vielen Dank für deine hilfreichen Ausführungen.

    Ich sehe es ja auch so, dass das JC das gar nicht hätte anfassen dürfen.

    Ich sitze schon am Widerspruch, denn es erging ja ein abschließender Bescheid nach meinem Widerspruch wegen der geschätzten Lottogewinne.

    Die Mail des Gasversorgers füge ich bei und mache noch einen Screenshot von deren Homepage, wo das auch noch mal steht.


    Grüße

    Christina

    Danke :)


    Danach hat sich das JC auch gerichtet, denn

    Bei unmittelbaren Vertragsbeziehungen zum Energieversorger: Bei Direktlieferung an Leistungsberechtigte wird für den Monat Dezember 2022 die Abschlags- oder Vorauszahlung vom Energieversorger nicht abgebucht bzw. ist vom Verbraucher nicht an den Energieversorger zu zahlen. Erfolgt keine Abbuchung des Abschlags oder erfolgt eine Rücküberweisung der Abschlagszahlung in dem Monat, in welchem auch die Abbuchung erfolgt, ist darin eine Bedarfsminderung im betreffenden Monat zu sehen. Erfolgt aber die Rücküberweisung des Abschlags erst im Folgemonat, ist diese Rückbuchung leistungsrechtlich als Einkommen zu betrachten.


    Ich war im Dezember 2022 jedoch noch nicht im Leistungsbezug und der irrtümliche Gas-Abschlag im Dez. 2022 wurde mir im Jan. 2023 wieder gutgeschrieben. Deswegen hat das JC das als Einkommen betrachtet. Ich meine aber, dass das für mich nicht gelten kann. Ich würde somit für den Fehler meines Gasversorgers zahlen müssen...

    Moin zusammen!


    Der Bescheid ist positiv beschieden worden :).

    Eine Stellungnahme zu meinem Widerspruch gab es nicht, sondern nur den Hinweis, dass ich bewiesen hätte (anhand der Kontoauszüge), dass ich kein Einkommen aus Lottogewinnen erziele. Das wäre also abgehakt.


    Nun ist aber etwas anderes passiert...

    Wie wir ja alle wissen, gab es im Dezember 2022 keinen zu zahlenden Gas-Abschlag. Mein Gasversorger war leider so blöd und hat im Dezember 2022 trotzdem abgebucht. Es gab eine Mail von denen mit 1000 Entschuldigungen und die Rücküberweisung des Betrages im Januar 2023.

    Da ich ja meine Kto.-Auszüge vorlegen musste wegen o.g. Sache, hat das JC das gesehen und mir nun tatsächlich den irrtümlichen Gas-Abschlag als Einkommen abgezogen. Nun verbleiben mir von den eigentlich nicht zu zahlenden 58,- € (abzgl. 30,- € Absetzungen vom Einkommen) 28,- € übrig.


    Wie kann ich hier nun am besten vorgehen? Im Dez. 2022 stand ich ja noch nicht im Leistungsbezug, erst ab 01.01.2023. Die Abbuchung erfolgte somit aus meinem mickrigen Vermögen. Ich denke, dass das nicht korrekt ist, die Rücküberweisung als Einkommen zu behandeln. Wenn der Bund die Kosten für den Dezemberabschlag übernimmt und ich nichts zahlen muss, wie können auf nichts Absetzungen (Steuern) verlangt werden?


    Danke schon mal für eure Antworten.


    Grüße

    Christina

    Danke! Davon rede ich ja die ganze Zeit...


    Kann ich das denen so um die Ohren hauen?


    Betreff: Widerspruch zur Höhe sowie zur vorläufigen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit lege ich gegen den oben genannten Bescheid Widerspruch ein.


    Begründung:

    In Ihrer oben genannten vorläufigen Bewilligung teilen Sie mir mit, dass ich ein schwankendes Einkommen aus Gewinnen beim Lotto spielen erziele und das angerechnete Einkommen ab 01/2023 anhand der erzielten Gewinne im Monat 12/2022 geschätzt wurde. Hierbei handelt es sich um einen Betrag, der sich ohne Abzüge auf 85,- € beläuft und für den Zeitraum bis 30.06.2023 als monatliches Einkommen auf meine Leistungen angerechnet wird.


    Zuerst widerspreche ich der Höhe der Berechnung, denn mitnichten beliefen sich die erzielten Gewinne in dem von Ihnen benannten Zeitraum 12/2022 auf 85,- €, sondern auf 75,80 €. Den Gewinnen stehen jedoch Einsätze in Höhe von 58,30 € gegenüber, die belegbar und zum Abzug zu bringen sind. Die Gewinne haben Sie meinen Kontoauszügen entnommen, dort sind ebenfalls die Einsätze verbucht.


    Wie Sie dem beiliegendem Kontoauszug für Januar 2023 entnehmen können, spiele ich kein Lotto mehr (und sowieso keine anderen Glücksspiele) und erziele somit kein schätzbares Einkommen oder habe Einnahmen. Eine Schätzung eines schwankenden Einkommens ab 01/2023 bis 06/2023 ist somit nicht mehr gegeben und zurückzunehmen. Die Kürzung des Leistungsbezugs aus oben genannten Gründen führt neben der anhaltenden Inflation auch aufgrund der enorm hohen neuen Abschlags-zahlungen für Strom zu einer Unterdeckung meiner Bedarfe.


    Weiterhin lege ich gegen den oben genannten vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 26.01.2023 Widerspruch ein und beantrage eine abschließende Bewilligung.


    Ich möchte Sie bitten, den Bescheid unter Berücksichtigung der vorgetragenen Punkte noch einmal zu überprüfen.

    Moin!


    Danke für die Antworten und das Urteil.

    Belegen könnte ich die Spieleinsätze ja, weil alles über mein Girokonto lief.

    Letztendlich geht es aber nicht darum, den vom Jobcenter mtl. geschätzten Gewinn (der ohnehin falsch ist) zu mindern, sondern vollends zu widersprechen.

    Das ist so ärgerlich, gerade weil sich auch die Abschläge für Strom verdoppelt haben und ich die 55,- € dringend bräuchte. Deswegen spiele ich ja auch nicht mehr, weil der Spieleinsatz für Strom draufgeht.

    Ich setze mich mal hin und arbeite einen Widerspruch aus mit euren Ausführungen.


    Schönen Tag euch!

    Christina

    Danke, schaue ich gleich mal rein.


    Das ist klar mit dem unterschiedlichen Einkommen bei Arbeitnehmern oder Selbstständigen.

    Wir reden hier aber von Glücksspiel, bei dem nichts prognostiziert werden kann.

    Ich habe dauerhaft gespielt. Das weiß das Jobcenter aber nicht, weil die nur die Kontoauszüge von Okt. bis Dez. 2022 sehen wollten. Einen weiteren Gewinn (wenn ich jetzt noch spielen würde) würde ich denen gar nicht verschweigen, weil ich ja damit rechnen muss, dass die noch mal weitere Kto.-Auszüge sehen wollen.

    Ich weiß auch, dass Lottogewinne in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen. Absurd ist doch aber, für 6 Monate einen Gewinn in gleicher Höhe anzurechnen.


    Ja, wahrscheinlich werde ich das so machen müssen...

    'tschuldigung schon mal dafür, wenn ich das nicht richtig verstehe. Mir geht es in erster Linie nicht um die Dauer des Bewilligungszeitraumes, sondern darum, welche Form von Einkommen anrechenbar sind.

    Dass die Einsätze beim Lotto höher waren als die Gewinne ist fakt. Das hat die Leistungsabteilung ja auch anhand meiner Kontoauszüge gesehen. Spielt man online Lotto, sieht man die Abbuchungen und die Gewinnauszahlung. Den höchsten Gewinn im Dez. 2022 haben die nun als Berechnungsgrundlage für deren sog. schwankendes Einkommen genommen, nicht die beiden 6,- €-Gewinne jeweils im Okt. und Nov. Komme ich denen nun mit Ausgaben, die ich in 2022 für Lotto hatte, garantiere ich fast schon für eine Antwort die da lautet: Vor Antragstellung und außerhalb des Leistungsbezugs.

    Also noch mal die Frage: Wie ist das möglich, dass Lottogewinne vorausgesagt werden können und somit als Einkommen oder Einnahmen anrechenbar sind?


    Danke für den Hinweis bzgl. hartz4widerspruch. Ich forsche da mal ein bisschen nach.

    Hallo Bernd!


    Danke für deine schnelle Antwort.

    Dem Jobcenter etwas zu vermitteln ist ja so eine Sache... Nachdem die mich bei der falschen Krankenkasse angemeldet haben und immer wieder Unterlagen nachfordern, die schon vorliegen, würde ich mir diesen Weg gern ersparen.

    Auch wenn sie einen Lottogewinn während des Leistungszeitraums anrechnen dürfen, je nach Höhe entweder einmalig oder auf mehrere Monate verteilt, dürfen sie nicht für die kommenden sechs Monate einfach denselben Betrag 6x im voraus anrechnen. Im SGB II § 11 steht das auch ganz anders. Und auch kein Wort von "schwankendem" Einkommen.

    Zudem waren Gewinn und Auszahlung ja auch vor der Antragsstellung und vor dem Leistungsbezug.

    Ich finde das Angebot von hartz4widerspruch ganz interessant und wollte dazu gern Meinungen hören.


    Grüße

    Christina

    Moin zusammen!


    Ich habe am 01.01.2023 Bürgergeld beantragt. Dieser Antrag wurde am 26.01.2023 positiv beschieden. Postalisch wurde mir die vorläufige Bewilligung bis zum 30.06.2023 am 03.02.2023 zugestellt.

    In diesem Bescheid steht, dass ich "ein schwankendes Einkommen aus Gewinnen beim Lotto spielen erziele und das angerechnete Einkommen ab 01/2023 würde anhand der erzielten Gewinne im Monat 12/2022 geschätzt".

    Das Bürgergeld wird mir nun bis zum 30.06.2023 jeden Monat um 55,- € gekürzt, weil das Jobcenter mtl. Gewinne von 85,- € abzgl. 30,- € Absetzungen = 55,- € "vorhersagt".

    Im Dezember 2022, also vor Antragstellung und Leistungsbezug, hatte ich insges. 69,80 € gewonnen, die auch noch in 2022 ausgezahlt wurden. Aber wie kommt das Jobcenter darauf, dass sich das nun bis zum 30.06.2023 monatlich wiederholt? Zudem spiele ich seit Januar d.J. kein Lotto mehr.


    Wie soll ich am besten gegen diesen Bescheid vorgehen? Und kann jemand die Anwälte von "hartz4widerspruch" empfehlen?

    Vielen Dank für eure Antworten vorab.


    Grüße

    Christina