Hallo LoneRanger!
Danke & danke
Aller guten Dinge sind ja bekanntlich drei. Und ich denke, da kommt noch was...
Am Sonntag muss ich meinem Energieversorger den Zählerstand für Gas für die Jahresabrechnung übermitteln. Die kommt relativ schnell und werde sie dann ans JC geben.
Bekannt ist ja, dass die Höhe des staatlichen Entlastungsbetrages aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen separaten Berechnung vom vertraglich vereinbarten monatlichen Abschlag abweichen kann.
Nun spuken mir schon tausend Fragen durch den Kopf.
Würde ich nun von dem Dez.-Abschlag in voller Höhe profitieren, sofern der höher ausfällt (wovon ich mal ausgehe) als die zuvor strittigen 58,- € ?
Dürfte mir das JC aufgrund deren Begründung zu meinem Widerspruch die Differenz auch nicht auf die Leistungen anrechnen?
Wäre ein Einbehalt durch das JC der mir staatlich zugesicherten Übernahme des Abschlags in voller Höhe für Dez. 2022 (außerhalb Leistungsbezug!) eine Verweigerung dieser Entlastung?
Schönen Abend & viele Grüße
Christina