Beiträge von Peter H.

    Danach steht:

    "Sozialrechtlich ist der Zufluss aber erst mit der Auszahlung an Sie erfolgt. Das heisst, dass Sie bis jetzt zwar erbrechtlich vermögend sind – nicht aber gegenüber dem Jobcenter."


    Würdest du dem widersprechen?

    Wenn ich in dem Monat des Todes keine Sterbeurkunde habe, wie soll ich mir das Geld dann im Monat des Todes auszahlen lassen, sodass es zu meinem Einkommen zählt? Ich habe in diesem Monat keinen Zugriff auf das Konto.

    Also du bist der Meinung, dass ab dem Todeszeitpunkt das Geld welches nach Abzug der Beerdigungskosten übrigbleibt, mir rückwirkend als Einkommen angerechnet wird, auch wenn es erst im Juli auf mein Konto eingeht und ich in dem Monat des Todes nicht auf das Konto zugreifen konnte? Hast du dazu irgendwas Offizielles?

    Vielen Dank!

    Die Quelle für mein Zitat ist:

    Ab wann besteht kein Anspruch mehr auf Hartz IV nach Erbe? | DAHAG

    Sollte zum Beispiel auf dem Konto nur Geld für eine Beerdigung sein, so erbe ich nichts, was auf mein Einkommen eingerechnet wird. Das Jobcenter hätte dann nichts mit der Sache zu tun und ich muss auch nichts melden.


    Ich weiss erst, wieviel auf dem Konto ist, wenn ich Zugriff auf das Konto bei der Bank anmelde.

    Ohne Sterbeurkunde kann ich nicht auf das Konto zugreifen.

    Also wann ist Datum des Zugriffs, wenn die Sterbeurkunde erst im Monat danach ausgestellt wurde?

    "Sozialrechtlich ist der Zufluss aber erst mit der Auszahlung an Sie erfolgt. Das heisst, dass Sie bis jetzt zwar erbrechtlich vermögend sind – nicht aber gegenüber dem Jobcenter."


    Da steht "Auszahlung"

    Deine Aussage würde bedeuten es gibt 3 Zeitpunkte, Todesdatum, Datum des Zugriffs und Datum der Auszahlung?

    Wann ist Datum des Zugriffs? Ohne Sterbeurkunde, welche erst später ausgestellt wird, habe ich zum Beispiel keinen Zugriff. Ich habe auch keinen Zugriff, wenn ich nie den Zugriff auf das Konto bei der Bank beantrage.

    Das würde ja bedeuten, dass ich kein Recht auf Bürgergeld habe, auch wenn das Geld nie auf mein Konto eingeht. Das Jobcenter weiss auch nicht, wieviel Geld auf dem Konto ist oder welche Kosten erstmal beglichen werden müssen bevor noch ein Erbe übrigbleibt.

    Ich muss das Erbe auch erst dem Jobcenter melden, wenn das Geld auf meinem Konto ist, vorher würde es nie davon erfahren.


    Vielen Dank für alle Antworten.



    Sofern das Konto schon auf dich umgeschrieben ist, bzw. du schon Zugriff hast, dann ist es doch dir schon "zugeflossen"

    Das habe ich gefunden:


    § 1922 BGB enthält den Grundsatz, dass mit dem Tod des Erblassers und den dadurch ausgelösten Erbfall das Vermögen des Erblassers durch Von-Selbst-Erwerb auf den oder die Erben übergeht und zwar sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge. Man spricht insoweit auch von einer Universalsukzession bzw. einer Gesamtrechtsnachfolge.

    Wenn das Testament also Gültigkeit besitzt, dann ist Ihnen das Vermögen im Todeszeitpunkt zugeflossen. Sicher können Sie dann sein, wenn Ihnen ein Erbschein erteilt wurde.

    Sozialrechtlich ist der Zufluss aber erst mit der Auszahlung an Sie erfolgt. Das heisst, dass Sie bis jetzt zwar erbrechtlich vermögend sind – nicht aber gegenüber dem Jobcenter.

    Es ist nicht gesagt, dass Ihnen keine Leistungen mehr zustehen, denn das zu berücksichtigende Vermögen wird nach § 12 SGB II bewertet, zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II


    Würdet ihr das so bestätigen, ist das auf meinen Fall anwendbar?


    Todesfall war dieses Jahr, zu dem genauen Zeitpunkt war der Bewilligungszeitraum ausgelaufen aber ich habe für den Monat rückwirkend Leistungen beantragt, werde also wohl in dem Monat Leistungen bezogen haben.

    Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein, also einfach mal ohne Grund verzögert auszahlen wird nicht so einfach sein.


    Und wenn du es überweisen kannst, dann hast du wohl das Erbe in deiner "Verwahrung" und willst es den Erben "vorenthalten" solange bis es "unschädlich" ist für den Bürgergeldbezug???

    Ich habe gelesen, dass dem Erbfolger rechtlich ab dem Tod das Erbe zusteht, aber es sozialrechtlich gemäß dem Zuflussprinzip erst bei der Auszahlung als Einkommen gewertet wird.

    Also es besteht sofort der Anspruch auf das Vermögen, aber zu Einkommen wird es erst bei der tatsächlichen Überweisung.

    Und ich sehe keine Pflicht oder Frist, die mich zwingen würde das Geld vorher zu überweisen oder überhaupt meinen Zugriff auf das Konto vorher bei der Bank geltend zu machen?


    Vielen Dank für alle Antworten!