Beiträge von Maik Gold

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    Er hat bereits beantragt! Ist das so schwer zu verstehen!



    Ja, ist es. Vor allem für dich. Denn aus seiner Frage geht gerade nicht hervor, dass er bereits Bürgergeld bezieht, oder auch nur beantragt hat.



    Vielmehr geht aus seiner Frage hervor, dass er sich zwecks dem Bürgergeld erst einmal informieren möchte.



    Deine agressive Art ist daher 0 nachzuvollziehen. Du behauptest falsche, nicht belegte Tatsachen. Und wirst aggressiv, wenn man dich sachlich korrigiert.



    So eine Person ist als Admin ungeeignet. Deine "Verwarnung" ist natürlich unberechtigt.

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    und hat offensichtlich bereits Bürgergeld beantragt



    Nein, dass hat er offensichtlich noch nicht, sondern viel mehr erst vor.



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    Da der TE aber nunmal jetzt Bürgergeld begehrt, mithin zu Zeiten ohne eigene Wohnung, unterliegt er bei Anmietung einer eigenen Wohnung natürlich den gesetzlichen Regelungen des § 22 SGB II.



    Und hat genau deswegen Anspruch auf Übernahme der vollen Wohnkosten, für mindestens ein Jahr.



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    und fordere den User künftig zur Zurückhaltung auf



    Das tust Du nicht, da ich mich nicht falsch verhalten habe. Meine Tipps sind aus juristischer Sicht gehaltvoller, als von 'LoneRanger' .



    Zudem ist meine allgemeine Wortwahl viel besser als von diesem umstrittenen Nutzer.



    Als Admin sollte man immer differenzieren. Genau das machst Du nicht.



    Du stellst dich pauschal auf die Seite des erfahrenen Nutzers, und versuchst es weiter, dem Fragesteller so schwer wie möglich zu machen.

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    Und das kann ich wo nachlesen, dass U25jährige keine Zustimmung mehr zur Anmietung benötigen?



    Im § 22 SGB 2 :



    '1) 1Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. 2Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. 3Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt.'



    Dieser besteht nicht nur aus den von Dir wiedergegebenen Absätzen.



    Bezieht man erstmals Bürgergeld - oder erstmals wieder nach mindestens 3 Jahren Unterbrechung - , dann gilt die 'Karenzzeit' .



    Für diese benötigt man weder eine Zustimmung zum Umzug, noch eine Zustimmung zur Angemessenheit der Wohnkosten.



    Ihr sollt hier hilfreich - demnach neutral und differenziert - antworten. Stattdessen antwortet ihr oftmals provokant, schnippisch, erhaben und unhöflich.



    So wie bei 'GuteFrage' .

    "Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat."



    Das bezieht sich auf Fälle, wenn man bereits voll im Leistungsbezug vom Bürgergeld ist, und dann von einer bereits von den Kosten her bewilligten Wohnung, in eine andere Wohnung umzieht.



    Beim Fragesteller jedoch ist es so, dass er Bürgergeld erstmals beantragen wird.

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    Widerspruch und Überprüfungsantrag nebeneinander, Mann. Selten so was untaugliches gelesen.



    An diesen 'LoneRanger' :



    Dein Schreibton gefällt mir nicht.



    Bin mir ziemlich sicher, dass das hier in etwa das Gleiche niedrige Niveau wie bei 'GuteFrage' ist. Du und Andere hier nicht wirklich helfen, sondern die Behörden unterstützen wollt.



    Selbstverständlich kann man gegen einen beschwerenden Bescheid Widerspruch und Überprüfungsantrag gleichzeitig einlegen.



    Es hat einen kleinen Vorteil. Eher minimal. Aber unzulässig ist es nicht.



    Untauglich jedenfalls ist mein Rat definitiv nicht. Warum Du so schnell und ohne ersichtlichen Grund unsachlich wirst, ist jedenfalls nicht klar.



    Für mich bist Du aufgrund deiner unqualifizierten Äußerungen umstritten, und solltest hier beobachtet werden.

    Scheinbar hast Du ein mentales Problem.

    Nur mit einem Abhilfebescheid - oder einem Änderungsbescheid - bist Du auf der sicheren Seite.



    Änderungsbescheide können auch nachteilige Inhalte haben. Positive, neutrale und negative Inhalte.



    Ein Abhilfebescheid ist jedoch immer positiv, weil man damit deinem Widerspruch eben abhilft.



    Ein Abhilfebescheid kann auch gleichzeitig ein Änderungsbescheid sein. Manche Jobcentren machen das so. Ob das zulässig ist, weiß ich nicht.



    Korrekt ist es so:



    Du bekommst einen Abhilfebescheid, in dem Dir formell recht gegeben wird.



    Da steht dann in etwa, dass aufgrund deines Widerspruchs vom .. .. .... , der Bescheid vom .. .. .... aufgehoben wird, und deinem Anliegen in vollem Umfang entsprochen wird.



    Dann bekommst Du separat einen Änderungsbescheid, wo genau steht, welche Leistungen Dir nun zustehen und geändert worden sind ( gegenüber früheren Bescheiden ) .

    Allerdings, dass sollte es, Christina.



    Aber wie geschrieben:



    um sicher zu gehen, drucke diese E-Mail aus, und sende sie mit deinem Anschreiben ( Widerspruch ) an das Jobcenter.



    Oder gib es beim Empfang ab / wirf es in den Jobcenter-Briefkasten.



    UND bitte den Energieversorger, diese deutlichen Zeilen an das Jobcenter zu senden. Er soll sich dabei auf deine Person berufen. Dein Name usw. muss deutlich erkennbar sein.



    Dann sollte das echt schnell erledigt sein.



    Nimm deinen Widerspruch aber nicht zurück, und bestehe auf einen Abhilfebescheid. Reiche den Widerspruch auf jeden Fall ein.

    Bitte Christina.



    Sehr gut.



    Der Widerspruch ist immer wichtig. Denn lass dich beim Jobcenter nicht telefonisch oder mündlich vertrösten.



    So lange Du keinen entsprechend aussagekräftigen, positiven Bescheid vom Jobcenter in den Händen hältst, solltest Du immer Widerspruch einlegen.



    Beachte bitte, dass dein Widerspruch innerhalb eines Monats ab Zugang des entsprechenden Jobcenter Bescheids, beim Jobcenter eingehen muss.



    Ist die Frist rum, schreibst Du statt des Widerspruchs einen Überprüfungsantrag.



    Den kannst Du gleich formulieren. Nur das Du von Überprüfungsantrag, überprüfen usw. , statt von Widerspruch usw. schreibst.



    Für die Bearbeitung des Widerspruchs, hat das Jobcenter 3 Monate Zeit. Da kannst Du leider nichts gegen machen.



    Für die Bearbeitung eines Überprüfungsantrages, hat das Jobcenter 6 Monate Zeit.



    Wird der Überprüfungsantrag abgelehnt, kann man dagegen Widerspruch einlegen.



    Wird ein Widerspruch abgelehnt, kann man dagegen Klage einreichen.



    Wird ein Widerspruch abgelehnt, kommt von der Widerspruchstelle ein Widerspruchsbescheid.



    Ist dein Widerspruch erfolgreich, kommt von deinem zuständigen Leistungsteam ein Abhilfebescheid.



    Mit diesem wird deinem Widerspruch abgeholfen. Also stattgegeben. Entsprochen.



    Man kann auch Widerspruch und Überprüfungsantrag nebeneinander einlegen. Wirklich Sinn macht das jedoch nicht, da sich die Widerspruchstelle eh mit dem Leistungsteam berät.

    Da der Fragesteller schon 25 Jahre alt ist, und wohl zum ersten Mal Bürgergeld bezieht, braucht er keine Zustimmung vom Jobcenter, damit die vollen Unterkunftskosten übernommen werden.



    Denn für den Fragesteller greift die 'Karenzzeit' . Seine Unterkunftskosten müssen also pauschal 12 Monate in voller Höhe übernommen werden. Danach bis zu weitere 6 Monate.



    Eben weil der Fragesteller schon 25 Jahre alt ist, muss er sich gegenüber dem Jobcenter nicht ( mehr ) rechtfertigen, ob, warum und wann er aus- und umziehen möchte.



    Das gilt nur bei Personen die bei ihren Eltern leben, und unter 25 Jahre alt sind.

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    Erfolgt keine Abbuchung des Abschlags oder erfolgt eine Rücküberweisung der Abschlagszahlung in dem Monat, in welchem auch die Abbuchung erfolgt, ist darin eine Bedarfsminderung im betreffenden Monat zu sehen.



    Das ist natürlich Unsinn vom Jobcenter.



    Wenn ein Dritter nichts von deinem Bankkonto abbucht, oder sonstwie nichts von Dir verlangt, vermindert sich in der Folge dessen natürlich nicht dein Leistungsanspruch.



    502 € Bürgergeld stehen Dir monatlich so oder so zu. Egal ob dein Energieversorger 40 € Stromabschlag ( Beispiel ) abbucht oder nicht.



    Kürzungen des Regelsatzes wegen Minderausgaben sind unzulässig. Das haben schon vor vielen Jahren Gerichte entschieden, und liegt auch auf der Hand.



    Solltest Du nie ins Theater gehen, darf das Jobcenter Dir deswegen auch nicht den dafür vorgesehen Anteil des Regelsatzes streichen.



    Auch bei der zweiten Konstellation, irrt sich das Jobcenter.



    Erfolgt eine Rückbuchung im Monat der Abbuchung, ist der Sachstand wie vor, oder wie nach der Abbuchung.



    Das ist das Gleiche, als würdest Du einer Lastschrift widersprechen.



    Wichtig ist jedoch, dass der Versorger sich bei der Gutschrift auf die unrechtmäßige Abbuchung bezieht. Was in Verwendungszwecken von Überweisungen quasi nie vorkommt.



    Umso besser ist es nun, dass dein Vorsorger gegenüber Dir in seiner E-Mail ehrlich und transparent auftritt, und Du das dem Jobcenter nachweisen kannst.



    Erfolgt jedenfalls eine Rückbuchung deutlich aufgrund der zuvor getätigten Abbuchung, dann hast Du keinerlei Vorteile im Einkommens- und Vermögensbereich.



    Dein Energieversorger sollte Dir und dem Jobcenter deutlich schreiben, dass die Gutschrift aus Januar 2023 nur aufgrund einer unberechtigten Abbuchung aus Dezember 2022 erfolgte.



    Die Abbuchung im Dezember 2022 demnach nie hätte vom Versorger erfolgen dürfen. Und somit es auch nie zu einer Gutschrift im Januar 2023 hätte kommen dürfen.



    Nur wenn eine Gutschrift nichts mit einer Abbuchung zu tun hat, darf diese evtl. als Einkommen angerechnet werden.

    Hallo Christina.



    Du schilderst dem Jobcenter schriftlich die Situation. Bitte sachlich und ohne Emotionen.



    Fügst deinem Schreiben einen Ausdruck der E-Mail von deinem Energieversorger bei.



    Kannst natürlich deine E-Mail Adresse schwärzen.



    Das Jobcenter sollte niemals deine Telefonnummer oder deine E-Mail Adresse haben. Wirst dann nur unnötig belästigt.



    Wenn, dann sollte das Jobcenter eine E-Mail Adresse haben, die Du nur für das Jobcenter, und/oder nur für Behörden eingerichtet hast. Das ist besser.



    Desweiteren bittest Du deinen Energieversorger ( der ja zum Glück einsichtig ist ) , das an dich Geschriebene, möglichst per Fax oder per Brief ( E-Mail ist nicht rechtssicher ) an das Jobcenter zu übersenden. Dabei soll er sich auf deine Person beziehen.



    Dann sollte das schnell vom Tisch sein. Wenn nicht, meldest Du dich bitte hier noch einmal. :)

    Das ist viel Text von mir. Möchte Dir halt so gut es geht helfen.



    Du kannst meinen Text hier ja markieren, kopieren, in deinem Schreibprogramm einfügen und für dich passend abspeichern, wenn Du ihn als hilfreich ansiehst. :)



    Wenn deine Eltern ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Jobcenter nicht offenlegen wollen, darf das nicht zu Lasten deiner Person gehen.



    Da Du über 25 Jahre alt bist, sollten die Verhältnisse deiner Eltern auch völlig irrelevant sein.



    Nach meiner Auffassung hast Du vollen Anspruch auf den Bürgergeld-Regelsatz, in Höhe von 502 € monatlich.



    Du musst aber unbedingt den 'Bürgergeld-Hauptantrag' bis zum 31.03.2023 stellen. Da kann auch 'Alg 2-Hauptantrag' stehen. Beide Bezeichnungen sind bis Sommer 2023 zulässig.



    Nur wenn Du bis zum 31.03.2023 einen Antrag stellst, hast Du für den vollen Monat März Anspruch auf Bürgergeld. Denn Anträge auf Alg 2 / Bürgergeld gelten rückwirkend zum Monatsersten.



    Stellst Du den Antrag erst ab dem 01.04.2023, hast Du keinen Anspruch mehr für den Monat März 2023 .



    Wird das Bürgergeld für deine Person bewilligt, übernimmt das Jobcenter die Beiträge für die Krankenkasse.



    Für die Zeit vor März 2023, und nach deinem 25. Geburtstag, kann die Krankenkasse wohl Beiträge von Dir fordern.



    Es wäre dennoch von Vorteil, wenn Du eine Kopie des Bürgergeld-Bewilligungsbescheid an deine Krankenkasse sendest. Mit einem kurzem Anschreiben. Gib dabei bitte deine Versichertennummer ( steht auf deiner Versichertenkarte ) an.



    Ziehst Du jetzt in eine eigene Wohnung, muss das Jobcenter die volle Miete übernehmen. Dies für 12 Monate. Danach noch einmal für 6 Monate. ( Einmal 'Karenzzeit' , und einmal die übliche Frist aus § 22 SGB 2 )



    Nach diesen insgesamt 18 Monaten, wird nur noch die angemessene Miete übernommen. Überlege Dir also bitte vor Mietvertragsunterschrift gut, in welche Wohnung, zu welchen Kosten Du einziehst.



    Ist deine erste Wohnung zu teuer, solltest Du nach spätestens 18 Monaten in eine neue, günstigere Mietwohnung ziehen.



    Ziehst Du in eine eigene Mietwohnung, hast Du Anspruch auf Erstausstattung dieser. Hierzu musst Du einen Antrag beim Jobcenter stellen.



    Dann kommt ein Außendienstmitarbeiter des Jobcenter, schaut sich deine Wohnung an, und ermittelt so deinen Bedarf. Hast Du wirklich ( fast gar ) nichts an Möbeln usw. , stehen Dir in etwa einmalig 1.500 € bis 2.000 € für deine Wohnung vom Jobcenter zu.



    Mit diesem Geld sollst Du möglichst deine gesamte Wohnung einrichten. Dies geht natürlich nur mit Gebrauchtmöbeln. Informiere dich da bitte vorher, wo und wie Du das machen kannst.



    Gerichte sagen überwiegend, dass dieses Geld für die Wohnungserstausstattung überwiesen werden soll. Gutscheine sind zu vermeiden, da dem Betroffenen sonst die Eigenständigkeit genommen wird. Du hast demnach einen Anspruch auf Geldüberweisung.



    Egal ob Du bei deinen Eltern wohnen bleibst, oder eine eigene Wohnung beziehst - bitte beantrage schnellstmöglich nach Bewilligung des Bürgergeldes, eine Befreiung der Rundfunkgebühren bei dem Beitragsservice ( früher 'GEZ' ) .



    Auch hier fügst Du dem Befreiungsantrag eine Kopie deines Bürgergeld-Bewilligungsbescheides bei. Beglaubigt muss dieser nicht sein. Definitiv nicht.



    Nie Originale per Post versenden! Originale in einer Behörde vorzeigen, ist in Ordnung. Aber nicht versenden oder da lassen.



    Nach, bzw. mit Mietvertragsunterschrift, brauchst Du vom Vermieter noch eine Wohnungsgeberbestätigung. Dein Vermieter bestätigt damit, dass Du die Mietwohnung angemietet hast. Dein Vermieter muss Dir beides aushändigen, wenn er seriös ist.



    Möglichst zeitnah nach Erhalt des Mietvertrages und der Wohnungsgeberbestätigung, gehst Du mit diesen und deinem Personalausweis, zu deinem Einwohnermeldeamt. Einen Termin benötigst Du hier nicht.



    Dort meldest Du dich auf die neue Mietwohnung an. Du erhältst dann eine Um- , oder Anmeldebestätigung in Papierform.



    Danach benötigst Du eine 'Veränderungsmitteilung' vom Jobcenter. Dieses Formblatt. Gibt es in dem Jobcenter an dessen Information / Empfang. Musst nur danach fragen, und lässt Dir gleich 3 bis 5 davon mitgeben. Oder nimmst Dir die selber am Regal.



    Du musst dich dafür nicht beim Empfang anmelden.



    Oder druckst diese im Internet aus.



    Es ist keine Pflicht, diese Veränderungsmitteilung zu nutzen. Du kannst das alles auch ( möglichst in gedruckter PC-Form ) so formlos dem Jobcenter mitteilen.



    Die mögen ihre Vordrucke aber lieber.



    Mach das Gleiche bitte mit einer 'Abtretungserklärung' .



    Das ist ein Formular, wo Du dem Jobcenter erlaubst, dass dieses die Miete direkt an den Vermieter überweist. Dann wird die Miete nicht auf dein Bankkonto überwiesen. Pflicht ist dies jedoch nicht.



    Du kannst die Miete vom Jobcenter standardmäßig auch auf dein Konto erhalten. Musst dann aber immer alleine dafür sorgen, dass die Miete pünktlich überwiesen wird.



    Pünktlich überwiesen wird die Miete, wenn sie spätestens am 3. eines Monats zur Zahlung angewiesen wird. Sie muss nicht am 3. des Monats auf dem Vermieterkonto eingegangen sein, wie es immer noch in vielen Mietverträgen steht.



    Es reicht demnach, wenn Du die Miete am 3. , um 23:50 Uhr , überweist. Per normaler Onlineüberweisung oder per Echtzeitüberweisung, ist hierbei egal.



    Die Veränderungsmitteilung füllst Du aus. Vor allem im Bereich Unterkunftskosten. Dort übernimmst Du die Daten aus dem Mietvertrag.



    Du fügst der Veränderungsmitteilung bitte noch je eine Kopie deines Mietvertrages, und der Ummeldebestätigung hinzu.



    Das gibst Du dann - ggfs. zusammen mit der Abtretungserklärung - beim Jobcenter ab.



    Entweder persönlich beim Empfang / der Information ( empfehlenswert ) , oder in den Briefkasten.



    Achte darauf, dass Du auf dem Briefumschlag deinen Absender vermerkst. Am besten auf der Rückseite.



    Achte weiter da drauf, dass Du das Jobcenter auf dem Briefumschlag möglichst genau beschreibst. Zum Beispiel:



    Jobcenter Hamburg

    Leistungsteam XYXY

    Musterstraße 53

    00000 Hamburg



    Auf der Seite wo Du die Jobcenter-Anschrift vermerkst, solltest Du auch deiner Jobcenter - BG-Nummer ( BG = Bedarfsgemeinschaft ) notieren.



    Die erhältst Du in der Regel bei der Antragsstellung im Jobcenter. Sie steht auf jedem Schreiben des Jobcenters an deine Person.



    Nur bitte nicht direkt an die Anschrift des Jobcenters dran schreiben. Mit etwas Abstand daneben oder da drüber. Oder auch in die Ecke oben links vom Briefkuvert. Nicht zu klein schreiben.



    Machst Du das, dann kann dein Brief viel schneller zugeordnet und bearbeitet werden.



    Hast Du das erledigt, so teilst Du allen wichtigen Stellen deine neue Anschrift mit, wenn nicht schon geschehen:



    Also dem Jobcenter, dem Beitragsservice, deiner Krankenkasse, ggfs. der Familienkasse der Arbeitsagentur ( Kindergeld ) , ggfs. dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft ( falls Du laufende Verfahren / Bewährunggstrafe oder Geldstrafen hast ) , ggfs. Inkasso oder Rechtsanwälten, ggfs. deinen Eltern, Freunden, Verwandte....



    Denke daran: viele Behörden akzeptieren eine Adressänderung per Telefon, E-Mail oder über ihren Internetauftritt. So sparst Du den Aufwand und das Geld für Briefe.



    Musst beim anrufen oder e-mailen natürlich immer die Aktenzeichen oder Versichertennummern zur Hand haben und angeben.




    Viel Erfolg! Bei Nachfragen, melde dich gerne. :)