Beiträge von Buergergeldbeziehung

    Okay, dann kommt eine Auszahlung wiederum in Betracht. Man müsste den Stand des Vermögens der Partner vor Auszahlung erfragen. Liegt der Betrag nicht höher als 8.000,00 €, wäre die Auszahlung komplett folgenlos, weil das Schonvermögen von 20.000,00 € nicht überschritten werden würde. Das heißt, der Leistungsanspruch bliebe in dem Fall bestehen.

    Das dürfte eine teilweise "schädliche Verwendung" sein. Jedenfalls sollte man das nach dem EstG prüfen:

    § 93 EStG - Schädliche Verwendung - dejure.org

    Es kommt natürlich immer auf die Lebensplanung an, was man mit dem Geld macht. Versicherungsmathematiker würden wohl nüchtern die monatliche Zahlung, die ja nicht angerechnet wird, hochrechnen aufgrund des Alters und der statistischen Lebenserwartung und danach beantworten, ob sich - ganz nüchtern betrachtet - die Auszahlung lohnt oder nicht.

    Hallo nochmal!

    Es gibt ein kleines Feedback. Angesichts der hiesigen Diskussion, habe ich meinem Vater geraten die Riesterrente zu kündigen. Daraufhin wurde natürlich der Sachbearbeiterin Bescheid gegeben und beim Folgeantrag kam die Ablehnung mit der Begründung, dass der Auszahlungsbetrag der Riesterrente als einmalige Einnahme gesehen wird und dementsprechend gilt, wie bereits festgestellt, § 82 Absatz 7.

    Nun widersprechen wir natürlich. Allerdings fehlt mir gerade der rote Faden durch die ganzen Gesetzestexte.

    Es ist mir klar, dass die Auszahlung der Riesterrente als "Einmalige Einnahme" angesehen wird, allerdings sehe ich zurzeit keine Verbindung in den jeweiligen Gesetzen, um argumentieren zu können, dass diese einmalige Einnahme in den Vermögensbestand aufgenommen werden müsse.

    In § 82 Absatz 7 Satz 4 ist, soweit ich das richtig interpretiere, nur die Rede von der Auszahlung einer Kleinbetragsrente, aber nicht die Kündigung einer Riesterrente.

    Mir ist auch bewusst, dass das "Vermögen" aus der Riesterrente, die seit fast 20 Jahren akkumuliert wurde, nicht vollständig als Einnahme angesehen werden kann, weil dieses Vermögen bereits vor dem Antrag für Leistungen nach dem SGB XII angehäuft wurden.

    tldr: Wie kann ich anhand der Gesetze argumentieren, dass der Auszahlungsbetrag bei der Kündigung der Riesterrente keine einmalige Einnahme ist, die zu verrechnen gilt, sondern in den Vermögensbestand angerechnet werden muss?
    Vielleicht noch eine zweite Frage: Wo finde ich das Gesetz, welches mir erlaubt die Anhäufung von Geld VOR dem Antrag auf Leistungen nach SGB XII als Vermögen anzusehen.

    Ich danke Euch schon mal und gute Nacht!

    Okay, dann kommt eine Auszahlung wiederum in Betracht. Man müsste den Stand des Vermögens der Partner vor Auszahlung erfragen. Liegt der Betrag nicht höher als 8.000,00 €, wäre die Auszahlung komplett folgenlos, weil das Schonvermögen von 20.000,00 € nicht überschritten werden würde. Das heißt, der Leistungsanspruch bliebe in dem Fall bestehen.

    Ganz folgenlos vermutlich nicht, da vermutlich noch Einkommenssteuer berechnet werden sollte.

    Er hat keine Angaben über sein Vermögen gemacht, auch nicht die Riester-Rente angegeben. Allerdings hat das Amt natürlich Einsicht auf die Kontoauszüge, in denen monatlich in die Rentenversicherung eingezahlt wurde.

    Danke, hast uns eine Menge geholfen. Da ich mich mehr oder weniger um alles kümmern muss und eine Kündigung bei der Riester-Rente schon ein Kampf war, wäre ich glücklich, wenn das alles ein reibungsloses Ende hätte.

    Vielen Dank für das Entziffern.

    Nun, er würde eine Auszahlungssumme von ca. 12.000 € erhalten im Falle einer Kündigung und er lebt in einer Partnerschaft. Nun, weiß ich jedoch nicht, wie sein aktuelles "Vermögen" festgelegt wurde, aber angenommen sein Vermögen wäre bei 0 Euro. Dann könnte er den Auszahlungsbetrag theoretisch ohne Probleme auszahlen lassen oder?

    Wäre das Vermögen bei einer Teilkapitalisierung von ca. 30%, das wären ca. 6.000 € mit Zulagen, geschützt? Theoretisch wohl ja, weil die Riester-Rente ja bestehen bleibt..

    Danke für die Quellen, Luca.

    Es handelt sich nicht um eine Kleinbetragsrente, liegt bei ca. 48 Euro im Monat.

    Also, meine Interpretation von § 82 Abs. 7 wäre:
    Eine vorzeitige Kündigung der Rieste-Rente bzw. eine Auszahlung wäre prinzipiell als einmalige Einnahme zu sehen. Ausgenommen wäre es, wenn die Einnahme die Vermögensgrenze unterschreitet. Gibt es für das Vermögen einen fixen Wert?

    Gerne korrigieren, falls ich falsch liege.

    Diesen Absatz habe ich auch gelesen, allerdings habe ich daraus nicht entnehmen können, ob eine vorzeitige Kündigung bedarfsminderns angerechnet wird. Wir wissen gerade nicht, ob es sinnvoller wäre, die Riester-Rente als monatliche Rentenzahlung auszahlen zu lassen oder zu kündigen und somit den gesamten Betrag auszahlen zu lassen. Wenn das Sozialamt die Auszahlung dann abrechnet, bringt die Kündigung und die Ansparung auch nichts..

    Habe soeben nochmal bei meinem Vater nachgefragt und Du hast recht. Danke für die Klarstellung, ihm war der Unterschied nicht wirklich klar..

    Weiß nicht, ob ich jetzt am falschen Ort bin oder doch jemand dazu Auskunft geben kann. Nach meiner Recherche bleibt die Riester-Rente bis zu einem gewissen Betrag anrechnungsfrei. Aus dieser "Obergrenze" nehme ich mal an, dass die vorzeitige Kündigung sowie die Teilkapitalisierung als bedarfminderndes Einkommen angerechnet wird. Allerdings habe ich im Internet nichts Eindeutiges gefunden..

    Wäre dankbar für jede Info.

    Hallo zusammen,

    ich habe da eine ziemlich interessante Frage bzgl. Bürgergeld und Riester-Rente. Habe auch nichts im Internet dazu gefunden.

    Mein Papa ist in Rente gegangen und hatte vorher SGB XII bzw. Bürgergeld beantragt. Während der Arbeitszeit und auch nach seinem Krankheitsfall vor 10 Jahren, hat er in eine Riester-Rente eingezahlt, insgesamt ca. 17 Jahre. Auch während der Arbeitszeit wurde sein Lohn aufgestockt, weil das Geld nicht ausgereicht hatte.

    Nun ist er im Rentenalter immer noch Bezieher von Bürgergeld und jetzt stellt sich die Frage, ob das eingezahlte Geld samt Zulagen als lebenslange Rentenzahlung oder durch Kündigung direkt ausgezahlt werden soll. Bei der Riester-Rente kann man sogar eine Teilkapitalisierung wählen, also 30% des Gesamtbetrages auszahlen lassen und den Rest als lebenslange Rente.

    Auf clark.de steht irgendwo, dass die Riester-Rente bürgergeld-sicher sei, d.h. die Rente wird nicht einberechnet in die Bedarfsrechnung. Ich gehe stark davon aus, dass es hier um die lebenslange Rentenzahlung geht. Wie sieht es aber aus, wenn man sich für eine vorzeitige Kündigung entscheidet? Nehmen wir an, er hat 15.000 Euro, die er sich bei Kündigung auszahlen lassen kann. Ist dieser Betrag auch bürgergeld-sicher oder wird es in die Bedarfsrechnung mit eingerechnet und mein Vater hätte demnach nichts von der Rentenversicherung gehabt.

    Ich freue mich auf Eure Antworten.

    Liebe Grüße,

    Bürgergeldbeziehung