Okay, dann kommt eine Auszahlung wiederum in Betracht. Man müsste den Stand des Vermögens der Partner vor Auszahlung erfragen. Liegt der Betrag nicht höher als 8.000,00 €, wäre die Auszahlung komplett folgenlos, weil das Schonvermögen von 20.000,00 € nicht überschritten werden würde. Das heißt, der Leistungsanspruch bliebe in dem Fall bestehen.
Das dürfte eine teilweise "schädliche Verwendung" sein. Jedenfalls sollte man das nach dem EstG prüfen:
§ 93 EStG - Schädliche Verwendung - dejure.org
Es kommt natürlich immer auf die Lebensplanung an, was man mit dem Geld macht. Versicherungsmathematiker würden wohl nüchtern die monatliche Zahlung, die ja nicht angerechnet wird, hochrechnen aufgrund des Alters und der statistischen Lebenserwartung und danach beantworten, ob sich - ganz nüchtern betrachtet - die Auszahlung lohnt oder nicht.
Hallo nochmal!
Es gibt ein kleines Feedback. Angesichts der hiesigen Diskussion, habe ich meinem Vater geraten die Riesterrente zu kündigen. Daraufhin wurde natürlich der Sachbearbeiterin Bescheid gegeben und beim Folgeantrag kam die Ablehnung mit der Begründung, dass der Auszahlungsbetrag der Riesterrente als einmalige Einnahme gesehen wird und dementsprechend gilt, wie bereits festgestellt, § 82 Absatz 7.
Nun widersprechen wir natürlich. Allerdings fehlt mir gerade der rote Faden durch die ganzen Gesetzestexte.
Es ist mir klar, dass die Auszahlung der Riesterrente als "Einmalige Einnahme" angesehen wird, allerdings sehe ich zurzeit keine Verbindung in den jeweiligen Gesetzen, um argumentieren zu können, dass diese einmalige Einnahme in den Vermögensbestand aufgenommen werden müsse.
In § 82 Absatz 7 Satz 4 ist, soweit ich das richtig interpretiere, nur die Rede von der Auszahlung einer Kleinbetragsrente, aber nicht die Kündigung einer Riesterrente.
Mir ist auch bewusst, dass das "Vermögen" aus der Riesterrente, die seit fast 20 Jahren akkumuliert wurde, nicht vollständig als Einnahme angesehen werden kann, weil dieses Vermögen bereits vor dem Antrag für Leistungen nach dem SGB XII angehäuft wurden.
tldr: Wie kann ich anhand der Gesetze argumentieren, dass der Auszahlungsbetrag bei der Kündigung der Riesterrente keine einmalige Einnahme ist, die zu verrechnen gilt, sondern in den Vermögensbestand angerechnet werden muss?
Vielleicht noch eine zweite Frage: Wo finde ich das Gesetz, welches mir erlaubt die Anhäufung von Geld VOR dem Antrag auf Leistungen nach SGB XII als Vermögen anzusehen.
Ich danke Euch schon mal und gute Nacht!