Beiträge von AndreasAndreas

    Turtle1972 Guten Tag noch einmal, ich habe heute die Antwort vom Jobcenter bekommen, in der die Nachzahlung abgelehnt wird. Die Begründung lautet:


    - der Nachzahlungsbetrag kann nicht als Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGBII anerkannt werden. Nachforderungen von Kosten für eine Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird und deren tatsächliche Entstehung nicht auf Zeiten der Hilfsbedürftigkeit zurückgeht, sind kein anzuerkennender Bedarf im Sinne des SGBII (Bundessozialgericht Urteil vom 25.06.2015, B 14 AS 40/14 R).


    - Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das Bundessozialgericht anerkannt, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kosten im Leistungsbezug nach dem SGB II stand als auch im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung noch steht sowie die Aufgabe der Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt ist. Das Mietverhältnis über die frühere Wohnung besteht nicht mehr und es wurden zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten (01.01.2022 bis 30.06.2022), keine Leistungen nach dem SGB II bezogen.


    Was kann ich nun tun? :/ Wie kann ich mich dagegen wehren? :cursing: Ich habe vor einiger Zeit auch bei gutefrage.net gefragt und da meinten die Community-Experten auch, dass es kein Problem sei, da es auf die Fälligkeit der Nebenkostenrechnung ankomme (ähnlich Zuflussprinzip). Ich würde natürlich gern einen Widerspruch einlegen, aber ist das hier sinnvoll? Ich wäre sehr dankbar über eine Antwort (ich denke, auch andere haben dieses Problem).


    Gruß

    AndreasAndreas :)

    Vielen Dank :saint: :thumbup: ! Es handelt sich nur um Warmwasser und Heizkosten etc., d.h. verbrauchsabhängig und keine "Schulden". Die monatsweisen Vorauszahlungen der Nebenkosten waren geringer als die tatsächlichen Kosten. Könnte sich das Jobcenter trotzdem weigern? Wie sollte ich da am besten argumentieren bzw. gibt es da einen bestimmten Paragrafen dazu? In § 22 SGB - ll ist das nicht wirklich übersichtlich dargelegt, steht dass da drin oder gibt es da einfach nur schriftliche Anweisungen an die Jobcenter?

    Guten Tag,


    ich bin neu hier im Forum, da ich ein großes Problem habe und sachkundige Hilfe benötige :saint: . Heute kam von meinem alten Vermieter eine Nachforderung der Nebenkosten für den Zeitraum Januar-Juni 2022. Ich bekomme aber erst seit März 2023, also erst seit diesem Jahr Bürgergeld. Ich soll 500 Euro nachzahlen, habe das Geld aber nicht ?( . Im Internet lese ich dazu leider widersprüchliches. Einige sagen, dass es nicht vom Jobcenter übernommen wird. Ich habe aber gelesen, dass da das "Zuflussprinzip" gelten soll. Es soll also nicht der Zeitraum der Nachforderung relevant sein (da ich damals noch kein Hartz4/Bürgergeld bekommen habe), sondern der Zeitpunkt des Zuflusses der Nachforderung (also heute). Stimmt das?


    Ich bedanke mich! :)