Die Karenzzeit beginnt mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Es spielt dabei keine Rolle, ob die KdU angemessen oder nicht angemessen waren.
Posts by M77K
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Die Vorschrift ist § 39 Satz 3 Nr. 2 2. Alt. SGB XII
Die Vermutung der Bedarfsdeckung besteht nicht, wenn eine ANDERE Person im gleichen Haushalt lebt (Haushaltsgemeinschaft) und die ANDERE Person die hilfesuchende Person pflegt.
Nach meiner Meinung fällt aber ein Partner/eine Partnerin nicht unter ANDERE Personen, sondern bspw. ist ein Mitbewohner oder Freund/In (in Wohngemeinschaft) damit gemeint.
Eine Partnerschaft ist nach meiner Meinung nach § 20 SGB XII als eheähnliche Gemeinschaft zu behandeln und daher wird diese rechnerisch auch so behandelt.
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