Also du hast kein eigenes Zimmer in seiner Wohnung? Ich denke, da kann man auch sofort von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen.
Beiträge von Ernie&Bert
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Nun meine Frage: Mein Sohn wird jetzt 18 und geht noch zur Schule. Ändert sich nun bei meinem Bürgergeld was durch seine Volljährigkeit? Also wird der Unterhalt dann auf mein Bürgergeld angerechnet, also muss er praktisch für mich aufkommen, oder bleibt alles wie bisher?
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Da hast du was falsch verstanden. Nicht er muss für dich aufkommen sondern du bist mit seinem 18. Lebensjahr genauso barunterhaltspflichtig wie sein Vater.
Als Volljähriger muss er selbst seinen Unterhalt gegenüber beiden Eltern geltend machen. D.h. der Vater kann den Unterhalt erstmal einstellen und das Kind muss dann nachweisen, dass es noch in der Schule bzw. Ausbildung/Studium ist, die Einkommen aller Beteiligten müssen ermittelt werden, evtl. ein Kindergeld Abzweigungsantrag gestellt und der Unterhalt bei Streitigkeit ggf. eingeklagt werden. Auf seinen Bedarf wird das Kindergeld voll angerechnet und evtl. eigenes Einkommen. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass die Berechnungen kompliziert sind und wir um einen Anwalt nicht herumkamen. Den eingestellten Unterhalt musste mein Ex zwar nachzahlen, aber im Endeffekt viel weniger als er vorher bezahlen musste.
Und als Unterhaltspflichtiger besteht allgemein eine sog. "gesterigerte Erwerbsobliegenheit", die weit über das hinaus geht, was das Jobcenter an Bewerbungsleistungen fordert. Das heisst, das man als BG Empfänger zwar erstmal nicht leistungsfähig ist, aber vom Gericht sehr viel Druck bekommen kann, leistungsfähig zu werden, wenn man keine gesundheitlichen Einschränkungen hat.