Beiträge von Schorsch

    Wenn es ein regulärer Ausbildungsvertrag ist ist, ist die Ausbildungsvergütung nach Paragraf 18 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum letzten Werktag des Monats zu zahlen, d.h. die April-Vergütung wäre am 30.04.2024 fällig - und ist somit nach Paragraf 11 Abs. 2 SGB II im April anzurechnen.

    Das ist leider rechtlich nicht richtig.

    Im SGB II gilt das Zuflussprinzip. Es kommt gemäß § 11 Absatz 2 SGB II dementsprechend nicht auf die Fälligkeit der Ausbildungsvergütung, sondern auf die tatsächliche Auszahlung an. Laut Sachverhalt soll das Geld zum 01. Mai kommen. Falls das tatsächlich so geschehen sollte (aufgrund des Feiertags nicht wahrscheinlich) zöhlt das Geld als Einkommen im Mai. Ist es hingegen noch im April auf dem Konto zählt es als Aprileinkommen

    Zahlt der Arbeitgeber rechtswidrig nicht rechtzeitig, kann sich das Jobcenter theoretisch an den Arbeitgeber wenden. In der Praxis wird das allerdings nur sehr selten gemacht. Für § 11 Absatz 2 SGB II ist allerdings allein entscheidend, wann das Geld wirklich zufließt.

    Ich gehe mal davon aus, dass Du im Haushalt Deiner Eltern lebst. Falls ja: Das Jobcenter darf Deine Eltern auffordern, diese sind rechtlich verpflichtet, wahrheitsgemäß Auskunft zu geben, Falls sie nicht antworten, steht eine Geldbuße im Raum. Letzteres sollte auch in dem Schreiben stehen, dass Deine Eltern bekommen haben.

    Ob eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt oder nicht, prüft und entscheidet das Jobcenter. Dazu muss es die maßgeblichen Tatsachen bei den Beteiligten ermitteln.

    Deine eigene - rechtlich immerhin ja völlig unqualifizierte - Meinung ob eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt oder nicht, ist deshalb ebenso wie die Meinung Deiner Eltern nicht die relevante. Im Internet kursiert eine Menge Quatsch zum Thema "Bedarfsgemeinschaft" und "Haushaltsgemeinschaft".