Beiträge von Ostfrieschen

    Eine Risikolebensversicherung ist bei Bürgergeld-Bezug in der Regel kein Einkommen, sondern wird als Vermögen betrachtet und muss bei der Antragstellung angegeben werden. Die Auszahlung der Versicherungssumme wird nicht als Einkommen angerechnet, aber der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung kann je nach Höhe als Vermögen zählen und das Schonvermögen überschreiten, was die Bürgergeld-Leistung mindern oder ausschließen würde. Eine reine Risikolebensversicherung hingegen bietet keinen Rückkaufswert.


    Risikolebensversicherung und ihre Behandlung beim Bürgergeld

    • Als Vermögen zählt sie nicht grundsätzlich zum Einkommen:

      Eine reine Risikolebensversicherung gilt nicht als laufendes Einkommen, aber ihre Auszahlung, der Rückkaufswert, kann als Vermögen behandelt werden.


    • Die Auszahlung wird nicht als Einkommen angerechnet:

      Wenn die Versicherung nach einem Todesfall ausbezahlt wird, ist dies keine Einkommensquelle im Sinne des Bürgergeldes.


    • Anrechnung als Vermögen:

      Der Wert der Versicherung wird bei der Antragstellung als Vermögen angerechnet, wenn er den Schonbetrag übersteigt.


    • Einkommensteuervorteile:

      Die Auszahlung einer Risikolebensversicherung ist einkommensteuerfrei, was aber nichts mit der Anrechnung beim Bürgergeld zu tun hat.


    • Kapitallebensversicherungen sind komplexer:

      Kapitallebensversicherungen, bei denen der Vertrag abläuft und eine Auszahlung erfolgt, können je nach Vertrag und Höhe des Werts anrechenbar sein.


    • Altersvorsorge kann ausgenommen sein:

      Bestimmte Formen der Altersvorsorge können von der Vermögensprüfung ausgenommen sein.


    Was man bei der Antragstellung beachten sollte

    • Transparenz ist entscheidend:

      Sie müssen alle Ihre Vermögenswerte bei der Antragstellung offenlegen. Wenn Sie dies nicht tun, können Sie sich zu einer Rückzahlung der Leistungen verpflichtet machen.


    • Prüfung des Schonvermögens:

      Prüfen Sie, ob der Wert der Versicherung den Schonvermögensfreibetrag übersteigt.


    • Beiträge als Ausgabe:

      Die Beiträge zur Risikolebensversicherung können in der Regel nicht als Ausgabe geltend gemacht werden.


    Wichtig zu beachten

    • Eine Risikolebensversicherung ist kein Vermögensgegenstand, den Sie vor dem Bezug von Bürgergeld verkaufen müssen, es sei denn, der Wert liegt über dem Schonvermögen.


    • Die reine Risikolebensversicherung wird nicht zur Auszahlung fällig, wenn Sie sterben, was die Anrechnung als Vermögen erleichtern kann.


    • Die Auszahlung der Versicherung wird steuerfrei sein, aber das ist etwas anderes als die Anrechnung beim Bürgergeld

    Der Admin lehnt sich hier ganz schön weit aus dem Fenster. Die Wort Wahl ist fragwürdig und der Inhalt KOMPLETT FALSCH. Vielleicht erstmal die Hausaufgaben machen:

    Eine Risikolebensversicherung gilt grundsätzlich nicht als verwertbares Vermögen und muss daher bei Bezug von Bürgergeld nicht gekündigt werden. Im Gegensatz zu einer kapitalbildenden Lebensversicherung dient sie nicht der Geldanlage, sondern sichert im Todesfall nur die versicherte Summe ab. Daher bleibt der Versicherungsschutz erhalten.


    • Keine Verwertung notwendig:

      Da eine Risikolebensversicherung kein Kapitalvermögen bildet, wird sie beim Antrag auf Bürgergeld nicht als verwertbares Vermögen angerechnet.


    • Keine Kündigung erforderlich:

      Sie müssen die Versicherung daher nicht kündigen oder zurückkaufen, um Bürgergeld zu erhalten.


    • Schutz bleibt erhalten:

      Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, auch wenn Sie sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden.


    • Unterschied zur kapitalbildenden Lebensversicherung:

      Im Gegensatz zur Risikolebensversicherung zählt eine kapitalbildende Lebensversicherung als Vermögen und muss bei Überschreiten der Freibeträge verwertet werden