Beiträge von Memento

    Beitrag: Hallo zusammen,

    ich bin Rentner und beziehe Grundsicherung nach Kapitel 4 SGB XII. Seit Jahren bin ich im halbierten PKV‑Basistarif nach § 152 Abs. 4 VAG, weil Hilfebedürftigkeit besteht.

    Trotzdem übernimmt der Kreis Offenbach nicht den gesamten halbierten PKV‑Beitrag, sondern verlangt, dass ich einen „Restbetrag“ selbst an die PKV überweise.

    Im Bescheid steht wörtlich:

    „Da der Hilfeanspruch nicht den zu zahlender halbierter Beitrag der Krankenkasse abdeckt, ist der Restbetrag von Ihnen selbst an die Generali zu überweisen.“

    Nach meiner Kenntnis ist das rechtswidrig, weil:

    • § 32 SGB XII verpflichtet den Sozialhilfeträger, den maßgeblichen Beitrag vollständig zu übernehmen.
    • Der maßgebliche Beitrag ist nach § 152 Abs. 4 VAG der halbierte Basistarif.
    • Zuschussmodelle oder Eigenanteile sind im SGB XII nicht vorgesehen.

    Die Rechtsprechung bestätigt das eindeutig:

    • BSG, 18.01.2011 – B 4 AS 108/10 R
    • BSG, 28.02.2013 – B 8 SO 12/11 R
    • LSG Hessen, 12.03.2015 – L 4 SO 5/15 B ER
    • LSG Baden‑Württemberg, 22.12.2009 – L 2 SO 2528/09
    • SG Karlsruhe, 12.03.2009 – S 1 SO 317/09

    Alle diese Entscheidungen sagen klar: ➡️ Der Sozialhilfeträger muss den gesamten halbierten PKV‑Basistarif übernehmen. Eigenanteile sind rechtswidrig.

    Zusätzlich wurde mein Bescheid vom Bereich 53.12 erlassen, obwohl der Berechnungsbogen eindeutig „SGB XII – Kapitel 4 Grundsicherung“ ausweist. Zuständig wäre eigentlich Bereich 53.1.

    Ich habe bereits:

    • einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt,
    • einen Widerspruch gegen die Ablehnung eingelegt,
    • und bereite eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG vor.

    Meine Fragen an euch:

    1. Kennt jemand ähnliche Fälle, in denen das Amt den halbierten PKV‑Basistarif nicht vollständig übernommen hat?
    2. Gibt es Literatur oder Kommentare, die die Kombination § 32 SGB XII + § 152 Abs. 4 VAG genauer behandeln?
    3. Wie wurde das bei euch gelöst? Musste es über das Sozialgericht laufen?
    4. Ist die Zuständigkeitsfrage (53.12 statt 53.1) ein eigener Aufhebungsgrund?

    Ich freue mich über jede Erfahrung oder jeden Hinweis.

    Viele Grüße