DeBremer, Du meckerst hier selber rum und verwendest nicht gerade anständige Formulierungen, so etwas gehört sich nicht, selbst wenn man mit einer Antwort nicht einverstanden ist.
Deine polemisierende Fragestellung mit dem Reinwürgen ist im übrigen völlig daneben. Wenn das JC anhand von rechtlichen Regelungen nach einem Jahr Zusammenleben von einem wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ausgeht, so ist das zunächst nicht zu beanstanden. Den Hinweis, dass es an dir und deiner Mitbewohnerin ist, im Rahmen einer Beweislastumkehr darzulegen, dass dieser wechselseitige Wille nicht bestehe, hast du ja schon bekommen.
Steht übrigens in § 7 Abs. 3 und 3a SGB II.
Und mit dem Hinweis "offiziell" solltest du dich ebenfalls zurückhalten, du bist nämlich zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet, steht in § 60 SGB I.