Das steht in § 41a SGB II.
Beiträge von Bernd-GF
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Du kannst dies dem oder der SB darlegen und ggf. schriftlich bestätigen, dass du nicht mehr an Lotterien teilnimmst und daher auch keine entsprechenden Einkünfte mehr erzielst. Gleichzeitig legst du gegen den Bewilligungsbescheid vom 26.1. schriftlich Widerspruch ein und beantragst eine abschließende statt einer vorläufigen Bewilligung.
Einen Anwalt muss dafür nicht einschalten. Vielleicht gibt es bei dir aber eine Erwerbslosen-Beratungsstelle, dorthin kannst du dich zB auch wenden.
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Gewinne während des Leistungsbezuges (also vom Ersten des Monats der Antragstellung an) sind Einkommen abzüglich des für diesen einen Gewinn erforderlichen Spieleinsatzes. Was davor war, ist Vermögen.
Wenn du weiterspielst, musst du Gewinne anzeigen.
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Kannst du da mal einen verständlichen Sachverhalt formulieren und die konkrete Frage stellen?
Wer Grundsicherung wegen Alters nach dem SGB XII bezieht und Einkommen erzielt, der muss es auch teilweise für den Lebensunterhalt einsetzen, d.h. der Leistungsanspruch reduziert sich dann.
Als Freibetrag kannst du grundsätzlich von 30% des Brutto ausgehen, es sind aber individuelle Berechnungen erforderlich, die von denen im SGB II abweichen.
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DeBremer, Du meckerst hier selber rum und verwendest nicht gerade anständige Formulierungen, so etwas gehört sich nicht, selbst wenn man mit einer Antwort nicht einverstanden ist.
Deine polemisierende Fragestellung mit dem Reinwürgen ist im übrigen völlig daneben. Wenn das JC anhand von rechtlichen Regelungen nach einem Jahr Zusammenleben von einem wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ausgeht, so ist das zunächst nicht zu beanstanden. Den Hinweis, dass es an dir und deiner Mitbewohnerin ist, im Rahmen einer Beweislastumkehr darzulegen, dass dieser wechselseitige Wille nicht bestehe, hast du ja schon bekommen.
Steht übrigens in § 7 Abs. 3 und 3a SGB II.
Und mit dem Hinweis "offiziell" solltest du dich ebenfalls zurückhalten, du bist nämlich zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet, steht in § 60 SGB I.
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Und wenn die anderen Miteigentümer nicht zustimmen?
Damit ein Miterbe seinen Erbteil verkaufen kann, ist ein Einverständnis der Miterben grundsätzlich nicht nötig. Trotzdem haben die Miterben bestimmte Rechte, wenn ein Mitglied der Erbengemeinschaft seinen Erbanteil verkaufen möchte.
Einfach mal nach googeln, da gibt es entsprechende Hinweise wie z.B. die folgenden:
Informieren der Miterben
Da bei einem Erbteilsverkauf ein Dritter in die Erbengemeinschaft eintreten könnte und die Erbengemeinschaft deshalb direkt vom Verkauf betroffen ist, besteht laut § 469 Abs. 1 BGB eine Mitteilungspflicht gegenüber den Miterben. Das bedeutet, dass der Erbe, der seinen Teil am Erbe verkaufen möchte, seine Miterben darüber informieren muss.
Manchmal übernimmt der Notar nach dem Abschluss des Kaufvertrages diese Informationspflicht – ansonsten ist der Miterbe selbst verpflichtet, die anderen Miterben zu kontaktieren.
Vorkaufsrecht der Miterben
Sobald die Miterben darüber informiert wurden, dass ein Erbteil verkauft werden soll, können sie ein Vorkaufsrecht geltend machen. Das heißt, dass die Miterben den Erbteil vor allen dritten Personen gemeinschaftlich kaufen können – also ein Vorrecht gegenüber Personen haben, die nicht Mitglied der Erbengemeinschaft sind. Das gekaufte Erbe wird dann wieder ein Teil des Nachlasses, das der Erbengemeinschaft zusteht.
Da der Kaufvertrag mit einer interessierten dritten Person oft schon besteht, wenn die Miterben informiert werden, können diese den Erbteil nur kaufen, wenn sie in den bestehenden Kaufvertrag einwilligen. In diesem Fall müssen sie allen Regelungen und Verpflichtungen nachkommen, die bereits vertraglich festgelegt wurden.
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Man kann seinen Miteigentumsanteil verkaufen oder unter bestimmten Umständen (z.B. Zustimmung der anderen Miteigentümer*innen) beleihen.
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Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass ein Jobcenter nur dann mit erfüllender Wirkung Leistungen erbringt, wenn die Zahlung auf das von dem Leistungsempfänger bestimmte Konto erfolgt. Eine anderweitige Auszahlung habe keine Tilgungswirkung (Urteil vom 13.05.2016; Aktenzeichen S 11 AS 1154/16).
Ist zwar ein etwas anderer Fall gewesen, aber mE dennoch vergleichbar.
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Mensch Luca, da schreiben wir parallel das gleiche

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Durch das Bürgergeld ändert sich da nichts.
Die Praxis der Jobcenter und der Sozialämter beruht auf einem Gutachten des Deutschen Vereins, da kann man vieles nachlesen und versteht dann auch ablehnende Entscheidungen besser.
Deutscher Verein e.V.| Das Forum des Sozialen| Berlin | Empfehlungen/Stellungnahmen | 2020 (deutscher-verein.de)Durch die Anhebung des Regelsätze zum 1.1.2023 erhöht sich aber auch der prozentuale Mehrbedarf wegen Ernährung entsprechend.
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In einem ersten Schritt suchst du dir eine Stelle, die dich interessieren könnte.
Dann informierst du dich im Internet weiter über das Aufgabengebiet.
Schließlich bewirbst du dich einfach bei der ausschreibenden Behörde.
In der Bewerbung - dafür gibt's ja Unterstützung vom Arbeitsvermittler oder Fallmanager - schreibst du dann, warum du dich für diese Aufgabe interessierst.
Im Vorstellungsgespräch führst du dann nicht resigniert aus, was du alles nicht kannst, sondern dass du dich darauf freust, dies und das lernen und anwenden zu können.
Versuch macht kluch

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Beispiel, wo man suchen könnte:
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In Thailand hast du übrigens keinen Anspruch auf Bürgergeld.
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Du hast diesen Anwalt mandatiert und bevollmächtigt, damit bist du auch kostenpflichtig. Nachdem du ja schon fünf Anwälte mit der Wahrnehmung deiner Interessen - wenn auch offenbar erfolglos - beauftragt hast, sollte dir das Kostenrecht nicht mehr fremd sein.
Im Übrigen habe ich das Gefühl, dass ich die weiteren angekündigten Videos nicht sehen möchte.
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Der MB im SGB XII bleibt, 17% sind ab 1.1.2023 dann 85,34 € mtl. statt bisher 76,33 €.
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Diese Reaktion ist völlig daneben und erklärt dann auch wohl die Beschäftigungslosigkeit.
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Der Mehrbedarf für Warmwasser wird zum 1.1.2023 erhöht:
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Wenn ihr zusammen jetzt Hartz IV-Ansprüche beim Jobcenter habt, dann habt ihr voraussichtlich auch Anspruch auf Bürgergeld ab 1.1.2023. Ihr müsst also nach dem SGB II als Bedarfsgemeinschaft bedürftig sein, d.h. kein ausreichendes Einkommen und Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben.