Beiträge von Bernd-GF

    DeBremer, Du meckerst hier selber rum und verwendest nicht gerade anständige Formulierungen, so etwas gehört sich nicht, selbst wenn man mit einer Antwort nicht einverstanden ist.

    Deine polemisierende Fragestellung mit dem Reinwürgen ist im übrigen völlig daneben. Wenn das JC anhand von rechtlichen Regelungen nach einem Jahr Zusammenleben von einem wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ausgeht, so ist das zunächst nicht zu beanstanden. Den Hinweis, dass es an dir und deiner Mitbewohnerin ist, im Rahmen einer Beweislastumkehr darzulegen, dass dieser wechselseitige Wille nicht bestehe, hast du ja schon bekommen.

    Steht übrigens in § 7 Abs. 3 und 3a SGB II.

    Und mit dem Hinweis "offiziell" solltest du dich ebenfalls zurückhalten, du bist nämlich zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet, steht in § 60 SGB I.

    Und wenn die anderen Miteigentümer nicht zustimmen?

    Damit ein Miterbe seinen Erbteil verkaufen kann, ist ein Einverständnis der Miterben grundsätzlich nicht nötig. Trotzdem haben die Miterben bestimmte Rechte, wenn ein Mitglied der Erbengemeinschaft seinen Erbanteil verkaufen möchte.


    Einfach mal nach googeln, da gibt es entsprechende Hinweise wie z.B. die folgenden:

    Informieren der Miterben

    Da bei einem Erbteilsverkauf ein Dritter in die Erbengemeinschaft eintreten könnte und die Erbengemeinschaft deshalb direkt vom Verkauf betroffen ist, besteht laut § 469 Abs. 1 BGB eine Mitteilungspflicht gegenüber den Miterben. Das bedeutet, dass der Erbe, der seinen Teil am Erbe verkaufen möchte, seine Miterben darüber informieren muss.

    Manchmal übernimmt der Notar nach dem Abschluss des Kaufvertrages diese Informationspflicht – ansonsten ist der Miterbe selbst verpflichtet, die anderen Miterben zu kontaktieren.

    Vorkaufsrecht der Miterben

    Sobald die Miterben darüber informiert wurden, dass ein Erbteil verkauft werden soll, können sie ein Vorkaufsrecht geltend machen. Das heißt, dass die Miterben den Erbteil vor allen dritten Personen gemeinschaftlich kaufen können – also ein Vorrecht gegenüber Personen haben, die nicht Mitglied der Erbengemeinschaft sind. Das gekaufte Erbe wird dann wieder ein Teil des Nachlasses, das der Erbengemeinschaft zusteht.

    Da der Kaufvertrag mit einer interessierten dritten Person oft schon besteht, wenn die Miterben informiert werden, können diese den Erbteil nur kaufen, wenn sie in den bestehenden Kaufvertrag einwilligen. In diesem Fall müssen sie allen Regelungen und Verpflichtungen nachkommen, die bereits vertraglich festgelegt wurden.

    Durch das Bürgergeld ändert sich da nichts.

    Die Praxis der Jobcenter und der Sozialämter beruht auf einem Gutachten des Deutschen Vereins, da kann man vieles nachlesen und versteht dann auch ablehnende Entscheidungen besser.
    Deutscher Verein e.V.| Das Forum des Sozialen| Berlin | Empfehlungen/Stellungnahmen | 2020 (deutscher-verein.de)

    Durch die Anhebung des Regelsätze zum 1.1.2023 erhöht sich aber auch der prozentuale Mehrbedarf wegen Ernährung entsprechend.

    In einem ersten Schritt suchst du dir eine Stelle, die dich interessieren könnte.

    Dann informierst du dich im Internet weiter über das Aufgabengebiet.

    Schließlich bewirbst du dich einfach bei der ausschreibenden Behörde.


    In der Bewerbung - dafür gibt's ja Unterstützung vom Arbeitsvermittler oder Fallmanager - schreibst du dann, warum du dich für diese Aufgabe interessierst.


    Im Vorstellungsgespräch führst du dann nicht resigniert aus, was du alles nicht kannst, sondern dass du dich darauf freust, dies und das lernen und anwenden zu können.


    Versuch macht kluch :thumbup:

    Du hast diesen Anwalt mandatiert und bevollmächtigt, damit bist du auch kostenpflichtig. Nachdem du ja schon fünf Anwälte mit der Wahrnehmung deiner Interessen - wenn auch offenbar erfolglos - beauftragt hast, sollte dir das Kostenrecht nicht mehr fremd sein.


    Im Übrigen habe ich das Gefühl, dass ich die weiteren angekündigten Videos nicht sehen möchte.

    Wenn ihr zusammen jetzt Hartz IV-Ansprüche beim Jobcenter habt, dann habt ihr voraussichtlich auch Anspruch auf Bürgergeld ab 1.1.2023. Ihr müsst also nach dem SGB II als Bedarfsgemeinschaft bedürftig sein, d.h. kein ausreichendes Einkommen und Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben.