Das BSG richtete sich bei der Rechtsprechung an der vorherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorgängergesetz BSHG. Der Unterschied zu deinem Beispiel ist die Unfreiwilligkeit der angeführten Steuern, so dass es kein angespartes Vermögen darstellen kann:
ZitatDie Auszahlung einer Steuererstattung ist ein Zufluß i.S. des § 76 Abs. 1 BSHG. Der Zuordnung als Einkommen im Jahr der Auszahlung steht nicht entgegen, daß Grund für die Steuererstattung die zuviel entrichtete Steuer im Vorjahr ist. Auch wenn bereits dem Anspruch auf Steuererstattung ein Vermögenswert zukommt, hindert das die Zuordnung ihrer Auszahlung als Einkunft i.S. des § 76 Abs. 1 BSHG nicht, weil der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig "angespart" hat, sondern die Steuererstattung nicht früher erhalten konnte.
Ich weiß auch, dass im Weltbild des Jobcenters das Zuflussprinzip gilt und die Köpfe dort ihre auferlegten Pflichten wahrscheinlich nicht allzu sehr hinterfragen.
Diese Aussage ist schlicht eine eeinzige Frechheit. Du kommst deinen Mitwirkungspflichten nicht nach und andere werden dafür beleidigt, weil sie ihre Arbeit machen.
Wenn diese Köpfe ihre Arbeit tatsächlich richtig machen, bleibt es nicht nur bei einer Rückforderung, sondern es gibt zusätzlich auch noch ein schönes Bußgeld.