Das wurde dir in einem anderen Forum schon beantwortet. Du kannst aufstocken. Das JC wird Unterhalt prüfen.
Beiträge von Turtle1972
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für mehr, ist mir diese Thematik einfach zu schade...
Dann bleibt es bei LRs Mitteilung, dass es Probleme gibt, wenn du Geld oberhalb des Freibetrags einfach verschenkst. Du kannst aus deinem Schonvermögen heraus schenken. Aber eben nicht deswegen früher wieder Bürgergeld beanspruchen.
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Streitwert ist ja wohl das Doppelte, 2 mal 9000 Euro?
Ich werde das hier
und in einem zweiten Teil (musste anwaltlich eingefordert werden, da die Haupterbin sich weigert, mir meinen Pflichtanteil weiterzugeben) noch einmal 9000€ erhalte
Dass nur dieser zweite Teil anwaltlich durchgesetzt wird.
Und selbst bei einem Streitwert von 18.000 Euro sind die Geschäftsgebühren nur 1001,00 Euro. Mit Märchensteuer und Telekommunikationapauschale dann 1214,99 Euro.
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Wohlgemerkt sind mir aktuell Anwaltskosten in höhe von 2000€ entstanden,
Für die außergerichtliche Beauftragung bei 9000 Euro Streitwert? Das wären nach Streitwerttabelle 725,40 Euro Geschäftsgebühr + 20 Euro Telekomm-pauschale + Märchensteuer = 887,03 Euro. Hast du dich da über den Nüschel ziehen lassen?
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Kannst du, musst du aber gar nicht, da du den nicht ausgeschöpften Freibetrag deines Kindes auf dich anrechnen lassen kannst:
Zitat(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
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Naja, das mit den 6 Monaten ist ja eher eine Mär. Nur, weil erst nach 6 Monaten eine Untätigkeitsklage möglich ist, hat das JC keine 6 Monate Zeit zur Bearbeitung, wenn es um existenzsichernde Leistungen geht und je nach Höhe der Nachzahlung kann durchaus Obdachlosigkeit drohen, wenn die Kosten nicht innerhalb der Fälligkeit oder zumindest zeitnah übernommen werden. Dessen ungeachtet, dass gerade BK Nachzahlung als KdU vom Hauptantrag umfasst und gar kein gesonderter Antrag notwendig ist, so dass es eine Frist für eine Untätigkeitsklage gar nicht gibt.
Dass einfach mal vergessen wurde, ein paar Daten in die Textbausteine einzufügen, ist eben so. Wie man sich darüber aufregen kann, anstatt froh zu sein, dass die Nachzahlung anstandslos übernommen wird, obwohl anscheinend die Abrechnung erst verspätet eingereicht wurde (der ÄB ist für August 23), entgeht mir allerdings.
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Textbausteine, die nicht individuell mit den zutreffenden Daten ergänzt wurden. Passiert halt, denn in einer Behörde arbeiten auch nur Menschen. Die Hauptsache für dich sollte doch sein, dass die Nachzahlung übernommen wird, oder?
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Du bekommst das als Nachzahlung. Ob der Satz mit "demnächst" dasteht, ist unbeachtlich. Behalte einfach dein Konto im Auge.
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Ich sehe auch keinen Grund für einen Umzug. Die Probleme mit der Schule klärt man mit Schule und Schulamt und nicht, indem man sich der Verantwortung entzieht und die Kinder 150 km weit weg sich selbst überlässt.
Wie schon geschrieben: das wird nicht einfach, da Bürgergeld durchzusetzen.
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Was sagt das Jugendamt dazu? Ihr habe eine Aufsichts- und Fürsorgepflicht. Wenn das so einfach ginge, würde ja jeder sein Kind an einen Dritten abgeben, damit der dann für die Kinder Sozialleistungen erhalten kann.
Ich glaube nicht, dass das Jobcenter am neuen Wohnort der Kinder da so einfach mitspielt. Und schon gar nicht ohne das Jugendamt zu beteiligen.
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Das wird dir niemand beantworten können, weil niemand weiß, welchen Wissensstand das Jobcenter hat. Wenn du z. B
bisher Miete bezahlen musstest, der Vermieter aber schon vor x Monaten gestorben ist, musst du das ja dem Jobcenter damals mitgeteilt haben, weil du keine Miete an dich selbst zahlen kannst (unzulässiges In-Sich Geschäft).
Dann sollte dir das Jobcenter doch auch mitgeteilt haben, was es alles noch so an Nachweisen benötigt.
Was ist eigentlich mit dem Geldvermögen:
ThemaErbe, Niesbrauch-/LebensWohnrecht bekomme bald Bürgergeld ?
Hallo hier im Forum,
sorry, wenn ich in der Überschrift meine Situation nicht so komprimiert darstellen kann.
Also...
meine Mutter ist 84jährig letzten Oktober verstorben.
Mein Vater ist auch nicht mehr bester Gesundheit und wird ihr bald folgen.
Ich habe eine Schwester und wir werden jetzt jeweils "25/25/50 % - Tochter/Sohn/Ehemann" erben.
Gesundheitlich konnte ich beruflich nicht Fuß fassen, sodaß mir im Spätsommer/Herbst Bürgergeld bevor steht.
Mit meiner Schwester bin ich mir einig, daß ich in…Hajooo31. März 2023 um 17:09 -
Dann geht das JC einfach hin und dreht den Hahn zu?! Wo finde ich hierfür die Rechtsgrundlage?!
Ich mag es nicht, in Teilstücken zu antworten und habe deshalb Nachfragen gestellt. Habe ich jetzt mit meinem Beitrag überhaupt schon irgendwas über Recht oder Unrecht geschrieben? Ich verstehe nicht, was dein an mich gerichteter Beitrag bedeuten soll, sorry.
Ich habe mit meinem Mann einen Mietvertrag.Ich bezahle 320 Euro und 60 Nebenkosten..Mit meinem Vermieter kann ich nicht reden weil es ihm total egal ist.Bevor ich nicht die Jahresrechnung des Stromversorgers 2023 und eine Nebenkostenabrechnung für 22 und 23 vorlegen bekomm ich kein Geld.
Das beantwortet noch nicht mal die Hälfte meiner Fragen. Ich gehe davon aus, dass eine Vorauszahlung der Nebenkosten vereinbart ist und der Vermieter die Pflicht hat, jährlich abzurechnen. Da ist es völlig egal, ob man mit ihm reden kann oder nicht, Pflicht ist Pflicht. Macht er keine Abrechnung, hast du ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Nebenkosten. Du solltest ihn also schriftlich auffordern, nun endlich die Abrechnung 22 zu machen und mitteilen, dass du bis dahin die Nebenkosten nicht zahlen wirst.
Das ist aber auch das höchste der Gefühle, was das JC verlangen/machen kann, nämlich eine Teilversagung der Mietkosten in Höhe der Nebenkosten wegen des Zurückbehaltungsrechtes, das du nutzen kannst.
Eine Betriebskostenabrechnung für 2023 muss überhaupt noch nicht gemacht werden, dafür hat der Vermieter bis Ende 24 Zeit. Wofür es die Stromabrechnung braucht, ist völlig unklar.
Das alles rechtfertigt also keine Totalversagung. Wobei auch wichtig ist: was hast du dazu? Gibt es einen offiziellen Entziehungsbescheid? Eine vorläufige Zahlungseinstellung? Bei einem offiziellen Bescheid müsstest du auch noch in Widerspruch gehen, nicht nur Antrag auf einstweilige Anordnung. Bei einer vorläufigen Zahlungseinstellung bzw. ohne irgendwas Schriftlichem musst du neben dem Antrag auf einstweilige Anordnung noch Leistungsklage erheben.
Woher bekomme ich eine einstweilige Anordnung,muss ich zum Anwalt?
Das kann man auch selbst machen. Wenn dein zuständiges Sozialgericht nicht zu weit weg ist, dann kannst du hinfahren, die Urkundsbeamten der zuständigen Geschäftsstelle sollten die eigentlich dabei helfen. Ansonsten zum Anwalt, am besten Fachanwalt für Sozialrecht.
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Hast du einen Mietvertrag mit dem Ex? Was ist da zu Nebenkosten geregelt? Pauschalmiete? Vorauszahlungen? Was zur Abrechnung? Wozu will das JC die Stromrechnung? Heizt du mit Strom?
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Na ja, Turtle, das spielt doch gar keine Rolle, was Birgit mit der Beitragserstattung gemacht hat.
Birgit ist nicht die TE. Ansonsten kann die TE ja beantworten, wann die die Erstattung erhalten hat oder einfach den Erstattungsbescheid des JC hochladen. Ich gehe eigentlich davon aus, dass es um den Zufluss der Erstattung geht. Der Hinweis auf "das Geld muss ja da sein", sollte nur verdeutlichen, dass es mich wundert, wie man Geld ausgeben kann, von dem der gesunde Menschenverstand einem sagen müsste "das ist nicht meins".
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Da normalerweise das Amt die Beiträge an die KSK zahlt, habe ich mehrere Monate nach Ablauf meiner "Bürgergeldszeit" diese Beiträge von der KSK erstattet bekommen.
Und was hast du mit diesem Geld gemacht? Das dürfte ja genau das sein, was du jetzt zurückzahlen musst. Da du es sicherlich nicht ausgegeben hast, sollte die Rückzahlung ans Jobcenter doch gar kein Problem sein, oder?
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Ja, logisch, eine staatlich anerkannte Ausbildung. Alles andere ist ja keine Ausbildung in dem Sinne.
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Wenn sich dann aber eine Ausbildung anschließt, schon.
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Du liest doch: 2 Personen, 2 Meinungen. Die Fachlichen Weisungen der BA sagen in Randziffer 31.33 folgendes:
Zitat(2) Bei den sich ergebenden Minderungsbeträgen, darf keine Minderung der Kosten der Unterkunft und Heizung erfolgen, § 31a Absatz 4 Satz 2. Dies kann dazu führen, dass keine Minderung der Leistungen nach dem SGB II eintritt, wenn durch Einkommen nur ein ergänzender Leistungsanspruch auf Kosten der Unterkunft- und Heizung besteht.
Da Einkommen immer zuerst auf den Regelbedarf angerechnet wird, kann also bei einem Job die Sanktion ins Leere laufen. Dass da zwischen "hatte den Job schon" und "hat den Job erst während Sanktion" aufgenommen" zu unterscheiden wäre, kann ich nicht erlesen.
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Das ist blanke Theorie. Die 100% Sanktionen müssen sofort aufgehoben werden, wenn die Stelle nicht mehr zur Verfügung steht. Dazu müsste im Prinzip jeden Tag der Arbeitgeber angerufen werden und befragt, ob es die Stelle noch gibt und er den Leistungsempfänger noch einstellen würde, wenn der endlich dazu bereit ist. Das ist lächerlich.
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Da wäre ich mir nicht sicher, da Einkommen zuerst auf den Regelbedarf angerechnet wird und so eigentlich in die KdU hineinsanktioniert würde.
Aber da es keine 100% Sanktionen gibt, ist es Zeitverschwendung, weiter darüber nachzudenken.