Du liest doch: 2 Personen, 2 Meinungen. Die Fachlichen Weisungen der BA sagen in Randziffer 31.33 folgendes:
Zitat
(2) Bei den sich ergebenden Minderungsbeträgen, darf keine Minderung der Kosten der Unterkunft und Heizung erfolgen, § 31a Absatz 4 Satz 2. Dies kann dazu führen, dass keine Minderung der Leistungen nach dem SGB II eintritt, wenn durch Einkommen nur ein ergänzender Leistungsanspruch auf Kosten der Unterkunft- und Heizung besteht.
Da Einkommen immer zuerst auf den Regelbedarf angerechnet wird, kann also bei einem Job die Sanktion ins Leere laufen. Dass da zwischen "hatte den Job schon" und "hat den Job erst während Sanktion" aufgenommen" zu unterscheiden wäre, kann ich nicht erlesen.