Beiträge von Turtle1972

    Du liest doch: 2 Personen, 2 Meinungen. Die Fachlichen Weisungen der BA sagen in Randziffer 31.33 folgendes:

    Zitat

    (2) Bei den sich ergebenden Minderungsbeträgen, darf keine Minderung der Kosten der Unterkunft und Heizung erfolgen, § 31a Absatz 4 Satz 2. Dies kann dazu führen, dass keine Minderung der Leistungen nach dem SGB II eintritt, wenn durch Einkommen nur ein ergänzender Leistungsanspruch auf Kosten der Unterkunft- und Heizung besteht.

    Da Einkommen immer zuerst auf den Regelbedarf angerechnet wird, kann also bei einem Job die Sanktion ins Leere laufen. Dass da zwischen "hatte den Job schon" und "hat den Job erst während Sanktion" aufgenommen" zu unterscheiden wäre, kann ich nicht erlesen.

    Das ist blanke Theorie. Die 100% Sanktionen müssen sofort aufgehoben werden, wenn die Stelle nicht mehr zur Verfügung steht. Dazu müsste im Prinzip jeden Tag der Arbeitgeber angerufen werden und befragt, ob es die Stelle noch gibt und er den Leistungsempfänger noch einstellen würde, wenn der endlich dazu bereit ist. Das ist lächerlich.

    Jetzt die Frage: Würde das JC das akzeptieren, wenn wir jetzt (quasi ab sofort) einen Mietvertag für das Zimmer mit Mitbenutzung Küche etc. schließen? Oder liegt der Verdacht näher, wir wollten den Staat "bescheißen", weil uns das jetzt erst einfällt, wo ich BG bekomme?

    zu 1.: nein

    zu 2.; ja

    Insbesondere unter dem Aspekt, als dass deine Eltern auch für eine gewisse Übergangszeit zwischen Studium und Arbeitssuche zu Unterhalt verpflichtet sind und wenn du krank bist und damit keiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegst, sowieso.

    Nein hatte ich nicht, da ich mich in dieser Zeit oft im Krankenhaus befand & um mein Leben gebangt habe!

    Du hast doch noch einen Partner. Die Kostensenkungsaufforderung war nicht nur für dich.


    Mal abgesehen davon, befinden wir uns in der Privatinsolvenz & ohne entsprechende Schufa, bekommt man nicht einfach so irgendwo eine Wohnung.

    Eine schlichte Behauptung, die angesichts der völlig fehlenden Suche in den letzten 6 Monaten nicht zu beweisen ist.


    Und nochmal: VOR dem Erhalt einer aktuellen BKA kann nicht gesagt werden, ob die BK gesenkt werden konnten - denn diese liegt noch nicht vor!

    Und die muss das Jobcenter nunmal nicht abwarten, nicht umsonst stehen die 6 Monate im Gesetz.

    In der Kostensenkungsaufforderung stand doch drin, ab wann das Jobcenter die Kosten absenkt. Habt ihr gedacht, das ist ein Witz?

    Wie meinst du das? Hier gibt es keine günstigeren Wohnungen - wir wohnen bereits in einem Plattenbau und zahlen 483€ warm.

    Dann hattet ihr 6 Monate Zeit, genau das zu beweisen. Dafür sind diese 6 Monate zwischen Kostensenkungsaufforderung und Kostensenkung gedacht!

    Die Wohnung war für 2 Personen angemessen und da wir in einer Bedarfsgemeinschaft leben & uns ohnehin schon weniger Leistung gegenüber eines Single-Haushaltes erhalten, sehe ich es nicht ein, auch noch einen Teil der Miete zu berappeln, das haut finanziell nicht hin.

    Dann erhebe Widerspruch und Klage und gut. Die Erfolgsaussichten kann mangels Kenntnis der Region und ob es dort ein gerichtlich bestätigtes schlüssiges Konzept gibt bzw. ob das Gericht urteilen würde, dass es schlüssig ist, eh niemand beantworten.

    Das BSG richtete sich bei der Rechtsprechung an der vorherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorgängergesetz BSHG. Der Unterschied zu deinem Beispiel ist die Unfreiwilligkeit der angeführten Steuern, so dass es kein angespartes Vermögen darstellen kann:

    Zitat

    Die Auszahlung einer Steuererstattung ist ein Zufluß i.S. des § 76 Abs. 1 BSHG. Der Zuordnung als Einkommen im Jahr der Auszahlung steht nicht entgegen, daß Grund für die Steuererstattung die zuviel entrichtete Steuer im Vorjahr ist. Auch wenn bereits dem Anspruch auf Steuererstattung ein Vermögenswert zukommt, hindert das die Zuordnung ihrer Auszahlung als Einkunft i.S. des § 76 Abs. 1 BSHG nicht, weil der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig "angespart" hat, sondern die Steuererstattung nicht früher erhalten konnte.

    Fehlerseite 404

    Ich weiß auch, dass im Weltbild des Jobcenters das Zuflussprinzip gilt und die Köpfe dort ihre auferlegten Pflichten wahrscheinlich nicht allzu sehr hinterfragen.

    Diese Aussage ist schlicht eine eeinzige Frechheit. Du kommst deinen Mitwirkungspflichten nicht nach und andere werden dafür beleidigt, weil sie ihre Arbeit machen.

    Wenn diese Köpfe ihre Arbeit tatsächlich richtig machen, bleibt es nicht nur bei einer Rückforderung, sondern es gibt zusätzlich auch noch ein schönes Bußgeld.

    Egal wie, der Gesetzestext ist tatsächlich eindeutig. Was anderes mag noch gelten, wenn ersichtlich ist, dass jemand in der Absicht, die Gesetzeslage auszunutzen, kurz vor Antragstellung erst eine solche Wohnung angemietet hat. Wenn sie aber schon länger angemietet war und nunmehr Hilfebedürftigkeit eingetreten ist, gilt § 22 SGB II, wie es dort steht.

    Vielleicht auch ein Grund, warum der Gesetzgeber jetzt diese Karenzzeit wieder abschaffen will. Wenn einer in Berlin nur mal richtige Praktiker an das Gesetz ließe....

    Regelsatz + Miete + halber Mehrbedarf für Alleinerziehende ist euer Bedarf. Davon wird das Einkommen abgezogen, also Arbeitslosengeld. Kindergeld kann nicht berücksichtigt werden, wenn deine Ex dir nichts abgibt.

    Allerdings kannst du den Wunsch nach Ruhe für die Ex vergessen. Auch im Wechselmodell besteht Unterhaltspflicht. Der Unterhaltsanspruch geht dann gemäß § 33 SGB II auf das Jobcenter über. Die werden dann also Unterhalt bei der Mutter holen wollen, notfalls im Klageverfahren vor dem Familiengericht.