Und warum nicht analog einer Steuererstattung? Die Forderungen der Krankenkasse waren doch zum Zeitpunkt der Forderungen berechtigt, so, wie die monatlichen Steuerlasten auch.
Beiträge von Turtle1972
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Wenn du einer tatsächlichen Mietzinsforderung ausgesetzt bist: ja.
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Grundsätzlich geht es nur nach Hilfebedürftigkeit. Liegt die weiterhin vor, z. B., weil Unterhalt/Bafög etc. nicht ausreicht, dann besteht auch Anspruch. Allerdings kann es sein, dass der Schulbesuch analog eines Strickkurses bei der VHS betrachtet wird: als Hobby, so dass trotzdem erwartet wird, dass an Maßnahmen teilgenommen oder eine Arbeit/Ausbildung aufgenommen wird. Das hängt dann vom Einzelfall ab, also, welche Chancen das Kind im Hinblick auf den Arbeitsmarkt mit oder ohne Abi hat, Alter, derzeitiger Bildungsgrad etc.
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Keine Ahnung? Was steht denn als Begründung in dem Bescheid?
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Diese Schilderung reicht bei weitem nicht aus, um den Sachverhalt beurteilen zu können. Dazu bräuchte man schon Einsicht in die Verwaltungsakte. Vielleicht schaust du mal nach einer Beratungsstelle oder einem Anwalt vor Ort.
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Das steht im Normalfall da, wenn z. B. Leistungen für eine weitere Person abgelehnt wird. Beispiel: Es lebt ein Kind in der Familie, hat aber selbst ausreichend Einkommen mit Kindergeld, Unterhalt etc.). Da der Antrag auch für das Kind mitgestellt wurde, wird Bürgergeld für das Kind abgelehnt. Oder es besteht für einen oder x Monate der 12 Monate keinen Anspruch. Beispielsweise wurde im Februar der Antrag gestellt. Im Februar floss aber noch das letzte Arbeitslosengeld oder der letzte Lohn zu. Dann wird ab März bewilligt und für Februar ("im Übrigen") abgelehnt.
Was bei dir genau der Grund sein könnte, dazu müsste man den Bescheid samt Anlagen sehen.
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Es geht dem TE wahrscheinlich um § 12 Absatz 2 Satz 2 SGB II, also um Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge der Kinder auf das jeweilige Elternteil.
Das wird sich dann bei gleicher Betreuungszeitverteilung im Residenzmodell wohl tatsächlich auf 0,5 belaufen.
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Und trotzdem nur eine Person. Der Freibetrag steht der Person zu und nicht dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft. Nestmodell, also 3 Wohnungen, wird eh nicht funktionieren.
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Ich sehe dafür keine Veranlassung.
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Bei allem Verständnis dafür, das unsere Regierung jeden mit Bürgergeld beglücken möchte, es kann doch nicht sein, dass ich vollen ernstes Bürgergeld bekomme?
Das wird dir niemand abnehmen, dass du bei einer so gut laufenden Selbstständigkeit von heute auf morgen von 50.000 Euro Gewinn/Umsatz im Monat auf Null bist. Auch das Betriebsvermögen spricht dafür Bände. Es sei denn, du liegst im Koma und bist ein Ein-Mann-Betrieb.
Ich habe schon etliche Selbstständige, die meinten, es sei so einfach, noch ein bisschen Staatskohle mitzunehmen, wegen Betrugs vor Gericht gesehen. Da spielen nämlich zusätzlich noch Ermittlungen anderer Behörden, z. B. Finanzamt mit rein. Also keine Sorge.
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In den meisten solcher Fälle sollte BuT über § 6b BKGG einschlägig sein.
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Für das JC ist das Vermögensumwandlung. Hinsichtlich des Steuerrechts solltest du dich vielleicht beim Finanzamt erkundigen.
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Vielleicht ein Arbeitgeber, der eben nicht gegen Mindestlohngesetz und Co. verstoßen will.
Ansonsten teile die Konditionen deines Arbeitsvertrages mit oder belästige andere Foren mit deinem sozialwidrigen Unsinn.
Denn das ist es: sozialwidriges Verhalten mit dem Ziel, höchstmögliche Steuergelder abzufassen.
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Da es schon allein gegen das Mindestlohngesetz verstößt. Und natürlich noch Sozialversicherungsbetrug im Hinblick auf die auch auf Minijobs zu zahlende KV-Pauschale.
Im Übrigen müsste man sowieso erstmal die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag kennen, um genau zu sagen, wieso das alles nicht koscher ist.
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Nein. Das ist eine Gesetzeskette.
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Niemand. Das JC hat dahingehend Pech gehabt.
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Genausogut könntest du fragen, ob es für den Ukrainekrieg besser ist, Erdogan als Unterhändler zu nehmen oder Scholz oder Xi Jinping. Das ist doch eine individuelle Vereinbarung zwischen dir ubd dem JC. Jeder Kooperationsplan sieht anders aus. Niemand kennt die Strategie, die deine Vermittlerin für sinnvoll erachtet. Niemand weiß, ob der Gefuldsfaden hinsichtlich Selbstständigkeit gegen Null gesunken ist. Außerdem glaube ich, dass du die Wichtigkeit des Kooperationsplans völlig überschätzt.
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1. Wie schnell muss die Anmeldung beim Jobcenter geschehen? (Meine Auslandskrankenversicherung läuft Ende Mai ab, ich benötige also mit 1.6. schon die neue KV)
1b. Da ich an einem Samstag ankomme - reicht eine Beantragung zum Montag? Kann ich praktisch auch rückwirkend versichert werden?Eine Antragstellung auf Bürgergeld wirkt immer zum 1. des Monats zurück. Wenn ab da Leistungen erbracht werden, umfasst das auch die wohl greifende Pflichtversicherung in der gesetzlichen KV/PV.
2. Da ich noch keinen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion besitze muss ich den Antrag persönlich beim Jobcenter machen, richtig?
Wenn es schneller gehen soll: ja. JC digital geht zwar m. W. n. auch ohne Ausweis mit Online-Ausweisfunktion, aber das Zusenden der Pin mit Post dauert halt.
2b. Muss der Antrag dann beim Jobcenter in Leipzig erfolgen oder wäre das auch in Görlitz möglich, trotz neuem Wohnsitz in Leipzig? (Ich müsste dann eben nicht sofort nach Ankunft in der Heimat direkt weiter nach Leipzig)
Das ist nicht ganz einfach. Es ist immer das Jobcenter zuständig, wo du deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast. Der ist tatsächlich erstmal in Görlitz und später in Leipzig. Daher sind beide Jobcenter zuständig, zuerst Görlitz.
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Wie gesagt: sie kann bei der Kindergeldkasse einen Antrag auf Erlass stellen, aber die Aussicht auf Erfolg ist angesichts der verlinkten Entscheidung des Bundesfinanzhofs äußerst gering.