Beiträge von Turtle1972

    Würde es Sinn machen den Kooperationsplan (Text) nach meinen Vorstellungen anzupassen und ein "Schlichtungsverfahren" (Hinzuziehen einer dritten Person) zu beantragen?


    Wäre es sinnvoll beim "Schlichtungsverfahren" meine Vergangenheit in Bezug der geplanten Selbstständigkeit und meinen guten Aussichten auf Fertigstellung des Projekt-Vorhabens darzustellen?


    Kannst du alles versuchen. Angesichts der Dauer, die du allerdings schon fruchtlos für die Selbständigkeit aufgewendet hast, halte ich das für aussichtslos. Es gibt kein Anrecht darauf, dass man sich im Bürgergeldbezug nur seiner (beabsichtigten) Selbständigkeit widmen braucht, insbesondere, wenn durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung logischerweise die Hilfebedürftigkeit zeitnah beendet oder zumindest gemindert werden kann.



    Was würde ein erneuter Antrag auf Einstiegsgeld oder das Fortführen der Selbstständigkeit ohne Einstiegsgeld bewirken?


    Wahrscheinlich nichts aus den vorgenannten Gründen. Du doktorst seit Jahren an der Selbständigkeit rum. Wieso sollte das JC glauben, dass es jetzt endlich Früchte trägt? Was ist das überhaupt für eine Selbständigkeit, dass du auf irgendeine andere Firma angewiesen bist?


    Auf welche Rechtstexte könnte ich verweisen, so dass ggf. nur das Schreiben von Bewerbungen in Betracht kommt?


    Was meinst du? Du willst Bewerbungen schreiben, dann aber eventuelle Stellenangebote ablehnen? Was soll das bitte bringen? Alibi-Funktion?


    Gibt es weiterführende Tipps?


    Ganz ehrlich: such dir eine versicherungspflichtige Tätigkeit. Was würdest du ohne Bürgergeld machen? Hättest du dieser Firma auch jahrelang dabei zugesehen, dass sie deinen Auftrag (dessen Sinnhaftigkeit für die Selbständigkeit mangels Ausführungen eh nicht bekannt ist) nicht ausführt?

    Wofür ist die Information? Bezieht sie sich auf


    Zitat

    Familienangehörige von Deutschen bekommen keine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz. Diese können eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz erhalten, wenn sie selbst kein EU-oder EWR-Bürger sind (siehe unter 'Weiterführende Informationen).


    ?


    Das wurde doch bereits geschrieben.

    § 3 Abs. 2 SGB II lautet:


    (2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.


    Du siehst: Das Jobcenter hat ab Beantragung einen Vermittlungsauftrag. Nicht erst ab Bewilligung.

    Gab es zu den 593 Euro einen Bescheid? Kann es vielleicht sein, dass das JC die neue Miete direkt an den Vermieter zahlt und dir nur den Rest vom Bürgergeld?


    Ansonsten kann man hier auch nur Rätsel raten. Eine richtige Antwort erhältst du nur vom Jobcenter. Hast du keine Möglichkeit, dort persönlich vorzusprechen?

    Ich überspitze mal: du kannst dir auch jeden Tag ein Taxi bestellen. Allerdings wird man nur die kostengünstige Möglichkeit erstatten, das heißt, die 49 Euro. Wenn du mehr Kosten hast, musst du das dann selbst bezahlen.

    Der Normalfall ist die kopfteilige Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft. Also in dem Fall die Hälfte. Ohne Vertrag oder anderen Kokolores. Im Gegenteil: wenn man sowas genau zum Zeitpunkt der Antragstellung abschließt, ist das eher hinsichtlich eines Vertrages zu Lasten Dritter verdächtig.


    Daher wir dir hier niemand etwas dazu formulieren.

    Und nein ich verfüge noch nicht sondern erst im Lauf der nächsten Monate über mein Erbe.



    Das war nicht gemeint. Gemeint war: Wenn dein Vermögensfreibetrag 15.000 Euro beträgt und du z. B. bereits jetzt 10.000 Euro Vermögen hast, wird es, wenn dann weitere 15.000 Euro dazu kommen, zuviel Vermögen, so dass die Leistungen dann eingestellt werden.

    Dann kommt es immer noch darauf an, wann Wertstellung und wann Buchung war. Aber das geht jetzt sicherlich zu sehr ins Detail.


    Ubu wollte mit dem Hinweis auf das BBiG dem TE sicherlich nur erklären, dass der Lohn eigentlich schon am 30.4. zufließen müsste, wenn der Ausbildungsbetrieb sich an bestehende Gesetze hält.


    Was nicht immer der Fall ist, mein Sohn hat z. B. seinen Lohn immer zum 12. des Folgemonats erhalten, wahrscheinlich, weil das in der Firma eben der normale Zahltag war. Wir haben deshalb trotz Kenntnis der Gesetzeslage keinen Aufriss gemacht, warum auch.

    Zahlt der Arbeitgeber rechtswidrig nicht rechtzeitig, kann sich das Jobcenter theoretisch an den Arbeitgeber wenden


    Aber nicht, wenn der Arbeitgeber zwischenzeitlich erfüllend gezahlt hat.


    Ansonsten ist ubus Hinweis erstmal nicht falsch, ändert aber eben nichts daran, dass es nicht auf gesetzliche oder vertragliche Regelungen zur Lohnzahlung ankommt, sondern allein auf den Zufluss.


    Da der 1.5. kein Buchungstag ist, kann die Aussage des TE definitiv nicht stimmen. Ob der Lohn nun am 30.4. kommt oder doch erst am 2.5: wer weiß, ob wir das jemals erfahren werden.

    Ab 25 Jahren muss dir das Bürgergeld bewilligt werden.


    Falscher geht es mit so einer Aussage eigentlich nicht, wie du am Beispiel des TEs sehen kannst. Nur, weil man über 25 und eine eigene BG ist, MUSS es noch lange kein Bürgergeld geben.


    Wahrscheinlich geht es hier um § 9 Abs. 5 SGB II. Man muss den Bescheid sehen.

    Mir geht es lediglich um meine Einkaufsgewohnheiten, die das Jobcenter nicht zu interessieren zu haben.


    Ich weiß jetzt nicht, wohin das führen soll. Das Bundessozialgericht ist die höchste Instanz für solche Angelegenheiten und hat nunmal entschieden, was geschwärzt werden darf und was nicht. Wenn du dem deine eigene Argumentation entgegenhalten willst, wirst du wohl einen langjährigen Rechtsstreit in Kauf nehmen müssen und das es auch erstmal das gewünschte Geld nicht gibt, da deine Hilfebedürftigkeit nicht belegt ist.

    1. Müssen die die Zahlung nicht sofort wieder aufnehmen, da der Grund für die Zahlungseinstellung –Nicht mehr dort wohnhaft zu sein- ja falsch war, nicht gegeben ist?

    Die nicht Mitwirkung ist ja wenn, ein anderes Thema und damit wurde die Zahlungseinstellung ja nicht begründet.


    Ein Begründungsmangel macht einen Bescheid noch nicht unwirksam. Im Übrigen ist eine vorläufige Zahlungseinstellung noch nichtmal ein Bescheid. Hast du einen Nachweis, dass du die Unterlagen eingereicht hast? Wenn nein, dann reiche sie doch einfach nochmal ein. Außerdem ist nicht klar, ob das JC nur aufgrund eines Schreibens "Doch, ich wohne da." dem schon Glauben schenkt. Niemand weiß, welche anderweitigen Indizien dem JC vorliegen, die dagegen sprechen.


    2. Muss man nicht die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vor Antrag, also Aug.-Okt. vorlegen und nicht Sep-bis Mitte Dez.?


    Das obliegt dem JC, welche Unterlagen es zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit für notwendig erachtet. Das BSG hat nur entschieden, dass 3 Monate Kontoauszüge nicht zu beanstanden sind. Es hat nicht gesagt, dass andere Zeiträume und mehr Monate unzulässig sind.