Da stellt sich aber die Frage, ob ohne mögliche Wohnsitznahme eine (postalische) Erreichbarkeit gegeben ist.
Im Übrigen reicht eben nicht nur ein einfacher Wohnwagen. Es ist auch ausschlaggebend, wo er steht:
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2022 - L 19 AS 1201/21
Auf die Berufung des Beklagten und Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.07.2021 geändert. Der Beklagte wird unter…
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ZitatDie Aufstellung eines Zelts auf einen umzäunten Stellplatz, der bauordnungsrechtlich als Campingplatz zugelassen ist, verbunden mit der Möglichkeit der Nutzung von Sanitäranlagen und Stromanschlüssen - wie im vorliegenden Fall - für einen vorübergehenden Zeitraum erfüllt beide Mindestvoraussetzungen - Wetterschutz und gewisse Privatsphäre.