Liege ich damit richtig ?
Ja.
Kann man da irgendwo eine Gesetzgebung finden ?
Rechtsgrundlage ist ganz einfach § 9 iVm § 22 SGB II. Hilfebedürftigkeit und Kosten der Unterkunft sind die im Monat fälligen Kosten, zu denen natürlich auch eine BK- oder IHK-Nachzahlung gehört. Wenn dann das Einkommen geringer ist als der Bedarf, steht die Differenz als Bürgergeld zu. Das muss natürlich nicht die komplette Nachzahlung sein.
Ansonsten hat der Gesetzgeber für solche 1-Monatsanträge sogar eine extra Regelung für die Antragstellung in § 37 SGB II eingefügt:
ZitatWird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.
Allein das zeigt bereits, dass solche Anträge zulässig sind.