Nein. Stell dich auf einen Hausbesuch ein.
Beiträge von Turtle1972
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Darauf gibt es keine richtige Antwort. Die Erstattung ist eine kommunale Leistung, das heißt, dass jede Kommune selbst bestimmt, wie sie die Hilfe erbringt, also Sach- oder Geldleistung und Umfang.
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Nein, muss nicht angegeben werden.
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Wie hoch das Jobcenter die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung im Fall eines Wechselmodells mit 2 Kindern bemisst, kannst du nur von deinem zuständigen Jobcenter erfahren. Es geht da nicht um 50% oder so. Es geht auch um Alter, Geschlecht, Intensität des gelebten Modells usw. Im Normalfall sollte ein echtes Wechselmodell wie ein ganzmonatiges Wohnen beachtet werden.
Diese Entscheidung des BSG sollte dir argumentativ gegenüber dem JC helfen:
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Kann die Hand auch im Einzelfall eine Art Zusatzbewilligung an Mitkosten geben?
Kannst du die Frage auch verständlich formulieren?
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Naja, letztlich ist es auch eine Frage für ein Hellseherforum. Woher soll hier jemand wissen, warum das Jobcenter in deinen speziellen Fall eine Inaugenscheinnahme vornehmen will? Da kann es viele Gründe geben.
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Wird es Probleme geben?
Was denkst du? Stellt sich dir nicht die Frage, wieso der Steuerzahler eine teure Mietwohnung zahlen soll, obwohl er im eigenen Eigentum mit nur Nebenkosten leben könnte?
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Auch die noch spärliche Kommentarliteratur sagt nichts anderes:
ZitatZum förderungsfähigen Personenkreis gehören auch sog. Erwerbsaufstocker (Fachliche Weisungen Bürgergeldbonus nach § 16j SGB II, zu 2.1, Stand 9. 6. 2023). Diese können den Bürgergeldbonus beanspruchen, wenn das Erwerbseinkommen nicht zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit führt. Hingegen können Bürgergeldberechtigte, die als Aufstocker neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einen Anspruch auf Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung oder auf Teilarbeitslosengeld haben, keinen Bürgergeldbonus erhalten. Der Personenkreis der Aufstocker erhält aufgrund der in § 5 Abs. 4 SGB II und § 22 Abs. 4 Satz 4 SGB III getroffenen Regelungen Eingliederungsleistungen nur noch durch die AA als SGB III-Träger (vgl. Voelzke, K § 16 Rz 54 ff., Stand XII/22).
(Prof. Dr. Thomas Voelzke in: Hauck/Noftz SGB II, 8. Ergänzungslieferung 2023, § 16j SGB 2, Rn. 12)
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Da hat jemand die Bedarfsanteilsmethode nicht verstanden. Die gabs vorm Kriege auch noch nicht.
Ansonsten gut gemeinter Ratschlag: schick die Leute zu einer Beratungsstelle, die sich auskennt und lass deine unsachlichen Beurteilungen sein. Geh lieber zum Stammtisch.
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Das kannst du einfach formlos schreiben. Die Infos stehen in meinem Beitrag.
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Was verstehst du nicht? Wenn eine Wohnung 600 Euro kostet, beim Jobcenter aber nur 500 Euro angemessen sind, kann man die fehlenden 100 Euro selbst zahlen. Das war schon immer so. Trotzdem bleibt die Wohnung unangemessen, so dass es keine Zusicherung für diese Wohnung gibt und damit auch keine Umzugskosten und Kaution.
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My. E. n. geht das ohne Kostensenkungsverfahren nicht, so dass § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II greift, wonach die bisherigen Kosten für die Unterkunft zu berücksichtigen sind. Ein Widerspruch ist immer möglich.
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Umzugskosten = das alte
Kaution = das neue
Aber hier wohl niemand, wenn die Wohnung unangemessen ist.
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Das gilt nach wie vor nur für einen Umzug im sogenannten "Vergleichsraum", also im Allgemeinen, wenn man innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Jobcenters umzieht. Nicht aber, wenn man zu einem neuen wechselt.
Bundessozialgericht - Entscheidungen (ab 2018) -
ZitatDie Deckelung der anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei einem nicht erforderlichen Umzug auf die Aufwendungen für die bisherige Wohnung ist auf einen Umzug innerhalb eines Vergleichsraums beschränkt.
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Ja, ich hatte in Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung gefragt. Der Richter hatte das mit dem AnscheinsVA selbst auf dem Schirm. Allerdings ist der Richter auch Kommentator etlicher bekannter Werke.
Ich verstehe Ink nicht. Da stimmt ihnen das BSG 2021 zu, dass das, Schreiben zur Einrede der Verjährung kein VA ist und 2022 erlassen sie den Rotz als VA. Und nach unseren Verträgen kann Inkasso auch machen, was sie wollen, Regress für schlechte Arbeit ist nicht möglich. Das regt mich auf.
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Ergebnis wie erwartet: auch der Richter sah den Bescheid von Inkasso idG unseres WSB als AnscheinsVA und hat die Bescheide aufgehoben. Zur Feststellungsklage wg. Verjährung jedoch festgestellt, dass Tilungszahlungen auf das gesamte Forderungskonto für alle Forderungen gelten und die daher frühestens am 31.12.24 verjähren. 1/8 der Kosten geschluckt und gut. Allerdings ist Berufung möglich, da Streitwert ca. 12.000 Euro.
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Solange es noch nicht zufließt: nicht korrekt. Danach: natürlich, es ist sein Kindergeld.
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Es ging schon immer, den nicht berücksichtigten Mietbedarf selbst zu zahlen. Daran hat sich auch nichts geändert.