Beiträge von Turtle1972

    Das gilt nach wie vor nur für einen Umzug im sogenannten "Vergleichsraum", also im Allgemeinen, wenn man innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Jobcenters umzieht. Nicht aber, wenn man zu einem neuen wechselt.

    Bundessozialgericht - Entscheidungen (ab 2018) -

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    Die Deckelung der anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei einem nicht erforderlichen Umzug auf die Aufwendungen für die bisherige Wohnung ist auf einen Umzug innerhalb eines Vergleichsraums beschränkt.

    Ja, ich hatte in Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung gefragt. Der Richter hatte das mit dem AnscheinsVA selbst auf dem Schirm. Allerdings ist der Richter auch Kommentator etlicher bekannter Werke.

    Ich verstehe Ink nicht. Da stimmt ihnen das BSG 2021 zu, dass das, Schreiben zur Einrede der Verjährung kein VA ist und 2022 erlassen sie den Rotz als VA. Und nach unseren Verträgen kann Inkasso auch machen, was sie wollen, Regress für schlechte Arbeit ist nicht möglich. Das regt mich auf.

    Ergebnis wie erwartet: auch der Richter sah den Bescheid von Inkasso idG unseres WSB als AnscheinsVA und hat die Bescheide aufgehoben. Zur Feststellungsklage wg. Verjährung jedoch festgestellt, dass Tilungszahlungen auf das gesamte Forderungskonto für alle Forderungen gelten und die daher frühestens am 31.12.24 verjähren. 1/8 der Kosten geschluckt und gut. Allerdings ist Berufung möglich, da Streitwert ca. 12.000 Euro.

    Es wird immer zuerst der aktuelle Zeitraum bearbeitet, alles in der Vergangenheit hat Zeit. Rechtlich gesehen handelt es sich um einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X und dafür hat das JC 6 Monate Zeit, erst danach ist Untätigkeitsklage möglich.

    Soweit du die Kosten der Unterkunft lt. Untermietsvertrag nie angegeben haben solltest, kannst du froh sein, dass es überhaupt was rückwirkend gab, denn § 44 Abs. 1 SGB X bestimmt:

    Zitat

    (1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

    § 44 SGB 10 - Einzelnorm

    Du ziehst zu deinen Eltern. Dein Kind lebt nicht in deinem Haushalt, sondern in dem deiner Eltern. Das hast du selbst geschrieben. Und unter dem Aspekt ist die Frage, was wäre, wenn du jetzt für dich und das Kind beantragst, eben unverständlich, es sei denn, du willst betrügen. Das ist also keine Anschuldigung, sondern das Resümee aus deinen Angaben.

    "nicht steuerpflichtige" ist das Zauberwort.

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    Da das Pflegegeld eine Sozialleistung ist, ist es für die Pflegebedürftigen selbst steuerfrei. Geben sie es an pflegende Angehörige weiter, müssen diese ebenfalls keine Steuern darauf entrichten. Zu den Angehörigen zählen neben den Partnern, Geschwistern, Eltern und Kindern auch Nichten und Neffen, Tanten und Onkel, Schwägerinnen und Schwager sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. Steuerfrei bleibt das Pflegegeld auch für Menschen, die zwar nicht zur Verwandtschaft zählen, aber eine enge Beziehung zur oder zum Pflegebedürftigen haben und sich verpflichtet fühlen, sich um sie oder ihn zu kümmern. Das sollte man sich vom Finanzamt jedoch bestätigen lassen.

    Alle anderen Personen müssen das Pflegegeld in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Darunter fallen Privatpersonen, die nicht mit der oder dem Pflegebedürftigen verwandt oder befreundet sind, sowie alle Personen, die die Pflege erwerbsmäßig betreiben und mit denen ein Vertrag geschlossen wurde.

    Einkommen oder Entschädigung? - Pflegegeld ist nicht für jeden steuerfrei
    Einnahmen müssen in Deutschland grundsätzlich versteuert werden. Das Pflegegeld bildet jedoch eine Ausnahme. Dennoch gibt es Fälle, in denen es beim Finanzamt…
    www.vdk.de

    Bereits das selbstbewohnte Haus ist zu groß und damit kein geschütztes Vermögen. Da es abbezahlt ist, ist es auch verwertbar. Wenn, dann gibt es Bürgergeld nur übergangsweise als Darlehen. Ich fürchte auch, dass das Argument "Altersvorsorge" nicht zum Schutz ausreicht, da noch genug anderes Vermögen da ist.

    Krankenversicherung: deine Frau müsste doch mit 66 Jahren schon die Altersgrenze erreicht haben. Die liegt bei Geburtsjahrgang 1957 bei 65 Jahren und 11 Monaten?! Dann kannst du ggf. über die Frau, die hoffentlich mit der Rente gesetzlich versichert ist, familienversichert werden.

    Du bist die Pflegeperson, nicht der zu Pflegende. Die von dir benannte Rechtsnorm bezieht sich auf die Pflegende. Nur bei ihr, die Pflegegeld erhält, um davon ihre Pflege zu bezahlen, ist es generell anrechnungsfrei.

    Bei einer Pflegeperson, die für die Pflege bezahlt wird, sieht das ganz anders aus. Da muss es sich um einen Familienangehörigen handeln oder es muss eine sittliche Verpflichtung (z. B. unverheirateter Partner) vorliegen, damit das Pflegegeld kein Einkommen darstellt. Bei einer nicht verwandten Nachbarin liegt weder Familie noch sittliche Pflicht vor, entsprechend ist das Pflegegeld natürlich Einkommen.