Das gilt nach wie vor nur für einen Umzug im sogenannten "Vergleichsraum", also im Allgemeinen, wenn man innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Jobcenters umzieht. Nicht aber, wenn man zu einem neuen wechselt.
Bundessozialgericht - Entscheidungen (ab 2018) -
ZitatDie Deckelung der anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei einem nicht erforderlichen Umzug auf die Aufwendungen für die bisherige Wohnung ist auf einen Umzug innerhalb eines Vergleichsraums beschränkt.