Beiträge von Turtle1972
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zumal ja sogar noch der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Ja, von einem Kollegen Oberschlau, dessen Mist ich jetzt wieder gerade biegen muss.
Werde jedenfalls versuchen, mit AnscheinsVA zu argumentieren. Mal sehen, was der Richter meint.
Grundsätzlich dürfte die Verjährung aber tatsächlich durch die Ratenzahlungsvereinbarungen gehemmt worden sein.
Wenn das Gericht das bestätigen würde, könnte man doch eigentlich noch einen Bescheid nach 52 erlassen und wäre dann 30 Jahre safe, oder?
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Ich wage zu bezweifen, dass du das beurteilen kannst, da dir die jeweilige Qualifikation des SB unbekannt ist. Offenbar ist ja bereits unbekannt, dass a) die wenigsten Kollegen in den Jobcentern Beamte sind und b) Jobcenter überhaupt kein eigenes Personal haben.
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Ich konnte noch nie gut mit Hirngespinsten umgehen, dazu bin ich schlicht zu nüchtern. Aber träume ruhig weiter vom Durchbruch mit 65+. Ich drücke dann mal die Daumen.
Btw: Wenn man wissen will, wie ein Stromkreislauf funktioniert, kann im Normalfall tatsächlich ein Elektriker eine bessere Antwort geben als die Friseuse von nebenan.
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Inkassoservice hat Zahlungsaufforderung versendet. Anwalt hat Einreden der Verjährung erhoben. Inkassoservice hat dies mit VA abgelehnt. Dagegen gab es einen Widerspruch, Inkasso hat nicht abgeholfen und ihn an uns (§ 90 SGB X) als Auftraggeber als zuständige Widerspruchsbehörde abgegeben. Mein Kollege hat dann den Widerspruch zurück gewiesen mit der Begründung, dass durch Ratenzahlungsvereinbarungen in der Vergangenheit Hemmung eingetreten sei. Jetzt sind wir in der Klage und ich habe die Kacke geerbt, den Kollegen gibt es nicht mehr. Ich habe ja bereits Zweifel, ob die Zurückweisung der Einrede überhaupt ein VA ist.
Das BSG scheint es genauso zu sehen:
B 11 AL 5/20 R | Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland
ZitatDie Anfechtungsklage gegen das Schreiben der Beklagten vom 9.2.2018, in dem diese lediglich ihre Rechtsauffassung mitgeteilt hat, dass der mit dem Bescheid vom 19.8.2011 festgesetzte Erstattungsanspruch nicht verjährt sei, ist bereits unzulässig. Diesem Schreiben wohnt keine Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X inne (vgl BSG vom 29.1.2003 ‑ B 11 AL 47/02 R ‑ juris RdNr 22). Mangels Ermächtigungsgrundlage wäre die Beklagte auch nicht berechtigt gewesen, durch Verwaltungsakt darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Einrede der Verjährung vorliegen oder nicht vorliegen. Es handelt sich bei dem Schreiben vom 9.2.2018 auch nicht um einen sog Formverwaltungsakt oder Anscheinsverwaltungsakt (vgl etwa BSG vom 20.10.2005 ‑ B 7a AL 18/05 R ‑ BSGE 95, 176 = SozR 4‑4300 § 119 Nr 3, RdNr 11; BSG vom 5.9.2006 ‑ B 4 R 71/06 R ‑ BSGE 97, 63 = SozR 4‑2500 § 255 Nr 1, RdNr 20; BSG vom 29.12.2016 ‑ B 4 AS 319/16 B ‑ juris RdNr 14), denn dieses Schreiben war weder mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen noch trug es die Überschrift "Bescheid". Dieses Schreiben hat auch durch den Widerspruchsbescheid vom 18.2.2019 keinen Verwaltungsaktcharakter erhalten, weil sich dessen Regelung in der Zurückweisung des Widerspruchs erschöpft.
Bei mir nur mit dem Unterschied, dass man tatsächlich einen Anscheinsverwaltungsakt in die Welt gesetzt hat...
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Das wird nur im Zuflussmonat angerechnet.
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Zumal ja Schenkungen von Autos oder Wohnungen nicht gehen ohne angerechnet zu werden, zumindest hab ich das bei meiner Recherche so verstanden.
Falsch verstanden. Oder alte Informationen, denn es gab mal eine Zeit, in der Sachleistungen auch Einkommen waren.
Weil wo ist der Unterschied, ob sich jemand von seinem Onkel einen 10.000 Euro einen Gutschein fürs nächste Autohaus schenken lässt, oder ob der Onkel ihm das Auto direkt schenkt?
Gar keiner. In beiden Fällen ist es eine Sachleistung und daher kein Einkommen. Nur dann nach Ablauf des Bewilligungszeitraums Vermögen.
Wer sagt denn, dass ich so ein fauler Sack bin der nur bis zur Regelaltersrente arbeiten will und wird?
Wer sagt denn, dass du nicht morgen krank wirst und nicht mehr arbeiten kannst? Es ist nunmal so, dass Sozialleistungen nicht zum Erfüllen von Wunschvorstellungen da sind. Und in dem Fall recht unrealistischer.
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Hmmm, wenn meine Mutter Rechnungen direkt bezahlt, dann wäre das meiner Meinung nach eine Schenkung. Wenn ich die nicht angebe, dann ist das Sozialbetrug.
§ 11 SGB II normiert nur Geld als Einkommen (Sachleistungen nur dann, wenn sie aus einer Erwerbstätigkeit stammen). Deshalb wären bezahlte Rechnungen oder Gutscheine eben kein Einkommen.
"ich soll die Kohle nicht aufs Konto tun" ist was ganz anderes als "du sollst die Kohle nicht entgegennehmen, sondern Mutti selbst zahlen lassen".
Bis zum Ende deiner Tage wird es kein Bürgergeld geben. Das endet mit Eintritt in die Altersrente. Und am späteren Grusi-Bezug werden auch ein paar Jahre Beiträge bis zur Regelaltersrente nichts ändern. Es ist und bleibt unrealistisch. Aber die Diskussion ist langsam müßig.
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Mir schwirrt gerade der Kopf und meine Geduld, passende Entscheidungen oder Kommentarliteratur zu finden ist am Ende. Ich habe eine Klage geerbt, in der es um die Zurückweisung der Einrede der Verjährung für Forderungen des JC aus den Jahre 2015 bis 2017 geht, da aufgrund etlicher Ratenzahlungsvereinbarung jeweils Hemmung eingetreten sei. Soweit so gut.
Die eigentliche Frage ist: hat die Klage gegen die Zurückweisung der Einrede der Verjährung aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Durchsetzung der Forderungen? Wenn ja: hätte das Klageverfahren dann hemmende Wirkung, wenn festgestellt würde, dass Verjährung nicht eingetreten ist?
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Wenn sie das Guthaben erhalten hat, wird es bei ihr voll als Einkommen angerechnet. Das privatrechtliche Schuldverhältnis spielt da keine Rolle. Das hat das Bundessozialgericht schon 2012, hier im Fall einer zum Guthabenszeitpunkt nicht mehr bei den Eltern lebenden Tochter, die sich im Abrechnungszeitraum zu 1/3 an der Miete beteiligt hatte, entschieden:
Zitat
Entscheidend ist insoweit nicht, wie das Einkommen erwirtschaftet wurde, und für welche Zeit die Kosten angefallen sind, sondern allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung. Dass die gemeinsame Tochter des Klägers und seiner Ehefrau – wie das LSG bindend festgestellt hat – im Jahre 2006 für ein Drittel der Aufwendungen der Betriebs- und Heizkosten aufgekommen ist, ist demnach grundsicherungsrechtlich unbeachtlich. § 22 Abs 1 S 4 SGB II differenziert nicht nach dem Ursprung der Rückzahlungen oder Guthaben. Nach dessen Wortlaut mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Eine Beschränkung auf Abrechnungen, die allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, ist der Norm nicht zu entnehmen. Genauso wie Guthaben, die aus Zeiten stammen, zu denen keine Hilfebedürftigkeit bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich, wer die Zahlungen getätigt hat (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20. 1. 2010 – L 3 AS 3759/09 – Juris). -
Mit "das könnte vielleicht mal sein", also Träumereien, arbeitet das JC aber nunmal nicht. Aber es steht dir natürlich frei, dein Glück zu versuchen. Was definitiv nicht anrechenbar wäre, ist, wenn die Mutter die Rechnungen direkt bezahlt, das Geld also gar nicht durch deine Hände geht.
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Sei mir nicht böse, aber mit 60 Jahren und noch zu absolvierenden Weiterbildungen: wann willst du da arbeiten und gut verdienen? Das sind Hirngespinste, das kauft dir niemand ab.
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Das kann man so nicht beantworten. Das Bundessozialgericht hat bereits über eine solche Sachlage entschieden und dabei kommt es auf viele Faktoren wie Geschlecht der Kinder, Alter der Kinder, Zeitumfang des Umgangs, Herkunft der Kinder (verschiedene Mütter), ob der Umgang für alle gleichzeitig erfolgt oder zeitversetzt etc. an.
Du wirst das für deinen individuellen Einzelfall nur mit deinem Jobcenter klären können.
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1. Bis zu welcher Höhe ist so ein Darlehen von Amts wegen erlaubt, ohne dass ich in Schwierigkeiten mit dem JC komme. Sprich, dass mir der Betrag auf das Bürgergeld angeerechnet wird, weil das wäre ja sinnbefreit.
Sowas gibt es nicht. Im Übrigen klingen 10.000 Euro nicht nach Darlehen. Wie willst du die jemals zurückzahlen? Raten a 50 Euro/Monat wären über 16 Jahre. Deine Mutter müsste also mind. 105 Jahre alt werden. Sorry, das überzeugt nicht, dass es sich hier nicht um eine Schenkung handelt.
Das Geld muss zweckgebunden sein.
Nein, das ist bei Zahlungen von privat völlig uninteressant. Birgit, deine Beiträge sind sehr oft aus dem Bauch heraus. Soweit dir die Rechtslage nicht geläufig ist, bitte ich da wirklich um etwas mehr Zurückhaltung oder dem Zusatz, dass das nur deine eigene, private Meinung ist.
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Kann ich das einfach formlos machen?
Geht ja nicht anders.
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Mit Datenschutz hat das wenig zu tun. Aber warum will das Sozialamt den tatsächlichen Eigentümer ermitteln? Selbst, wenn es dein Auto, also dein Vermögen ist, ist doch jetzt auch im SGB XII ein angemessenes Auto geschützt.
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Eine Aufstellung der eingegangen Zahlungen vom Vermieter fordern und eine Auszahlungsübersicht vom Jobcenter und dann vergleichen...
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Nun habe ich einen Brief bekommen indem die letzte Betriebskostenabrechnung angefragt wird (mein Vermieter macht sie jetzt auch fertig)
Angesichts der Kostenexplosion wäre es nicht ungewöhnlich, wenn sich die Nebenkostenvorauszahlungen erhöht hätten. Außerdem hast du doch bestimmt einen Passus im Mietvertrag, dass der Vermieter jährlich abrechnen muss, oder? Dann könnte es auch ein Guthaben geben, was im SGB II Einkommen darstellt. Natürlich fragt das JC da auch mal nach und so ein WBA bietet die beste Gelegenheit.
Aus persönlichen Gründen besitze ich kein Konto. Dieses habe ich auch in dem Antrag, auch wie immer, geschrieben
Und dein Bürgergeld bekommst du per Scheck?
Kann ich da was machen falls mein Vermieter zu lange braucht für die Abrechnung?
Um welche Abrechnung geht es denn? 2021? 2022? Oder welche Abrechnungszeiträume (die jährlich sein müssen) sind vereinbart? Ansonsten kannst du mitteilen, dass du noch keine hast, den Vermieter aber gebeten hast, schnellstens eine zu machen, was du jedoch nicht beeinflussen kannst.
Notfalls musst du um vorläufige Bewilligung bitten.
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Nach wie vor sind Studenten, die ein bafögfähiges Studium absolvieren (egal, ob Bafög bezogen wird oder nicht) von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.