Beiträge von Turtle1972

    Das bedeutet sie gibt das nicht an.

    Falsch. Die hat jegliche Veränderung in den Einkommensverhältnissen anzuzeigen. Die Entscheidung, ob das geschütztes Einkommen ist, obliegt nämlich nicht ihr. Bedenke dabei, dass die Gesetzesnorm gerade nicht besagt, dass solche Leistungen immer anrechnungsfrei sind! Da steht "soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären." Ob das so ist, hat nicht sie zu entscheiden!


    Gibt es eine Grenze ab

    Nein. Wie du selbst lesen kannst, steht im Gesetz dazu kein konkreter Betrag. Was das angeht, muss notfalls ein Gericht zum Einzelfall bestimmen.


    Sie kann dort für viele verschiedene Sachen Anträge stellen. Da kann dann übers Jahr schon was zusammenkommen...

    Anträge stellen bedeutet nicht, es zu bekommen. Stiftungsgelder sind begrenzt und sollen vielen Familien zugute kommen. Einen Mitnahmeeffekt wird man dort nicht dulden.

    Hier greift wahrscheinlich § 11a Abs 4 SGB II:


    Zitat

    (4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

    Beantragen kann man alles. Ob es bewilligt wird, ist dann wieder eine andere Sache. Dazu gibst du zu wenig Informationen, denn von irgendwas musst du ja bis dato leben, wenn die 320 Öcken nicht reichen. Vermögen? Partner?


    Zuständig ist aufgrund der türkischen Rente wohl tatsächlich das Sozialamt.

    Wenn sie tatsächlich nicht bei dir wohnt bzw. sich nicht überwiegend bei dir aufhält, dann zählen sie und das bei ihr lebende Kind nicht zur BG. Wenn sie sich aber nur bei den Bekannten angemeldet haben und in Wirklichkeit bei dir wohnen, dann ist das versuchter Betrug, denn dann ist es eine BG.

    Unterhalt wird das Jobcenter nicht berücksichtigen. Unterhalt würde sowieso nur vom Einkommen abgesetzt. Also, wenn du 1000 Euro ALG beziehen würdest und 200 Euro Unterhalt zu zahlen hast, dann berücksichtigt das JC eben nur 800 Euro. Das aber nur, wenn es einen Unterhaltstitel gibt. Und den hast du ja nicht.

    Genau so, wie das JC sagt. Die Entscheidungen zum "Trennungswillen" des BSG sind ja eigentlich recht einfach im Netz zu finden. Das Paar ist ja nicht im Sinne von "Scheidung" getrennt, sondern aufgrund der Umstände und ein Trennungswille liegt nicht vor. Daher sind sie auch ohne gemeinsamen Haushalt eine BG.

    Gerade bei schwankendem sonstigen Einkommen ist es dann schwer, zu sagen, dass du mit einem 556 Euro Job noch was oder nichts mehr an Bürgergeld bekommst. Grundsätzlich wärest du auf der sicheren Seite (mit der Krankenversicherung), wenn du einen Midijob anstrebst, also mind. 557 Euro. Denn dann bist du gesetzlich über den Job versichert. Solltest du einen Minijob aufnehmen, gibt es einen Freibetrag von mind. 100 Euro + 20% vom Restlohn (bzw. 30% vom Betrag ab 520 Euro brutto). Wenn dadurch das Bürgergeld entfällt, musst du dich freiwillig krankenversichern. Zu diesen Beiträgen kannst du dann aber wiederum einen Zuschuss vom Jobcenter erhalten.

    Sag mal, was soll denn das? Das Sozialamt berechnet deinen Bedarf mittels Regelsatz, Kosten der Unterkunft und eventuellen Heizkosten. Wenn eigenes Einkommen vorhanden ist, wird das natürlich abgezogen.


    Das ist auch im Bürgergeld so. Wenn da jemand z. B. 600 Euro Arbeitslosengeld hat, dann bekommt er die auch abgezogen. Und nicht noch Regelsatz + Miete obendrauf.

    Wenn du dich nicht in der Lage fühlst, zu arbeiten, dann kreuze es entsprechend an und lege eine Erklärung bei, wieso du das angekreuzt hast, obwohl es bisher noch keine Feststellung der Erwerbsminderung gibt. Ggf. wird man dich dann zum Ärztlichen oder Psychologischen Dienst zur Begutachtung schicken.


    Mit 24 bildest du im Moment noch eine Bedarfsgemeinschaft mit deinen Eltern.

    Mtl.Raten verweigert er weil ich schon einige Male nicht pünktlich zahlte.

    Deshalb hat man da ja auch Schulden. Wenn der Energieversorger sich mit der Begründung jedes Mal vor einer Abwendungsvereinbarung drücken könnte, bräuchte man die gesetzliche Regelung, dass der Versorger eine solche Vereinbarung anbieten muss, gar nicht.

    Von daher kann es durchaus sein, dass das JC dich auf bestehende Selbsthilfemöglichkeiten hinweist. Dazu gehört es auch, sein Recht gegen den Versorger durchzusetzen.