Natürlich hat sich auch im SGB XII der Regelsatz geändert. Wenn das bei dir nicht der Fall war, musst du beim Sozialamt nachfragen, wieso.
Beiträge von Turtle1972
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Ich dachte, das jeder Anspruch auf Einstiegsgeld hat, der bislang vom Amt lebt und in Arbeit geht/kommt.
Nein, das ist kein Rechtsanspruch:
Zitat
(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. -
Ja, war bezogen auf Oli seine Antwort. Vrmute er meint das Weiterbildungsgeld...
Das mit der Weiterbildung hast du im ersten Beitrag thematisiert, daher wohl die Antwort, dass es das sowieso nicht sein kann, weil es diesen Bonus noch gar nicht gibt.
Wie verhalte ich mich denn nun?
Frag doch einfach das Jobcenter.
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Welcher Bonus?
Deine Überschrift lautet "150€ Bonus?".
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Natürlich ist es in erster Linie Aufgabe der Jobcenter als ausführende Behörde die rechtlichen Maßgaben umzusetzen. Machen sie es falsch, bestimmt es dann ein Gericht. Und in dem Fall dann wahrscheinlich nach Maßgabe der Wohnflächenverordnung.
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So Freundchen..wo bzw bei wem liegt nun der Fehler?
Nur ergänzend: ich bin nicht dein Freundchen. Und wenn du keine klaren Fragen stellen kannst, ist das letztlich auch nicht mein, sondern dein Problem.
oher ich nun wüsste, wieviel beim Vermieter an Miete eingegangen ist,kann man getrost verzichten und sind auch nicht hilfreich
Wenn du den Sinn der Nachfrage nicht verstehst, dann ist auch das nicht mein Problem. Du hättest es auch aus einem neuen Bescheid, den man jetzt eigentlich so langsam mal haben sollte wegen der Erhöhung des Regelsatzes, wissen können.
Wenn du keinen erhalten hast, dann solltest du ihn anfordern.
BTW, dein
vll durch fragen????.......
lässt auch keine Rückschlüsse zu, ob du nun beim Sozialamt oder beim Vermieter nachgefragt hast.
Ohne vernünftige Angaben vernünftige Antworten zu fordern: es ist und bleibt eine Frechheit deinerseits.
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Solange die Rentenversicherung keine Erwerbsminderung festgestellt hat: ja, soweit Hilfebedürftigkeit vorliegt...
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Ja, Dr. Sellnick ist ein sehr netter Mensch. Nicht sehr entscheidungsfreudig und nicht sonderlich denkschnell, aber nett. Sein SGB II hatte 2019 übrigens noch keinen § 42a SGB II. War ja auch erst 2016 eingeführt worden....
Ich fürchte jedoch, er übersieht, dass Stephen Hawkings nie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt hat. Und wenn, dann hätte er sie wahrscheinlich bewilligt bekommen. Sonderbeispiele glücklicher Umstände definieren nicht die Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.
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Nein, dazu müsste man schon hellseherische Fähigkeiten haben.
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Du hast doch selbst festgestellt:
Da ja auch der Regelsatz im SGB XII derselbe ist wie in SGB II
Wie kann das also eine Frage gewesen sein?
Ansonsten kannst du dir deine Frechheiten schenken. Drück dich erstmal klar aus, bevor du von anderen Lesen verlangst.
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Die Möglichkeit, die volle Erwerbsminderung auf Dauer (erneut) über den zuständigen Träger der Rentenversicherung prüfen zu lassen (über § 45 SGB XII), sollte ebenfalls in den Blick genommen werden.
Findest du? Erwerbsfähigkeit setzt doch die Fähigkeit voraus, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkt einer Tätigkeit über 3h/Tag nachgehen zu können.
Der Besitz eines YouTube Channels entspricht welcher Tätigkeit auf dem allgemeinen AM?
M. E. n. sagt eine solche Tätigkeit trotz gutem Einkommen gerade nicht aus, dass wieder Erwerbsfähigkeit vorliegen könnte. Dagegen dürfte die Aussage "Zeit meines Lebens" das ausdrücken, was tatsächlich vorliegt.
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Google mal im Netz nach "temporärer Bedarfsgemeinschaft". Ggf. auch im Zusammenhang mit Wechselmodell, soweit das tatsächlich vorliegt. Wenn dann noch konkrete Fragen offen sind, dann stelle sie bitte.
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Wenn du kein Einkommen hast, kannst du auch nichts ankreuzen.
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Bürgergeld ist nur eine andere Bezeichnung für die Leistungen nach dem SGB II. Es heißt halt nicht mehr ALG2, sondern Bürgergeld.
Du füllst die vorhandenen Anträge ganz normal aus wie bisher.
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Soll mir auch egal sein. Deine Frage war, ob jetzt die volle Miete anerkannt wird. Klare Antwort: nein.
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Und woher weißt du, was im Januar an den Vermieter gezahlt wurde?
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Wenn du die Antworten nicht verstehst, nämlich, dass der Anspruch auf Steuergelder nichts damit zu tun hat, ob man jemals gearbeitet hat, dann schreib das doch.
Dass dir die Antworten nicht gefallen, ist auch nicht mein Problem. Fakt ist, dass ihr einen Mietvertrag habt und daher nicht wie Eigentümer mit jeder neuen Rechnung winkend beim Amt aufschlagen könnt "bezahlt mal".
So funktioniert das nunmal nicht. Jedenfalls nicht, wenn man nicht noch möchte, dass das Jobcenter in Bezug auf den Mietvertrag unter Verwandten genauer hinschaut. Da gibt es nämlich genug Rechtsprechung, wo solche Mietverträge sich als Scheinverträge herausgestellt haben.
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Die Miete am Arbeitsort wäre eine Aufwendung für die Erwerbstätigkeit und würde das zu berücksichtigende Einkommen mindern. Auf Dauer natürlich nur, wenn ihr die vergebliche Suche nach einer gemeinsamen Wohnung dokumentieren könnt.
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Das Bürgergeld wird nicht zurück gefordert, wenn vielleicht und eventuell irgendwann später Aktien den Vermögensfreibetrag überschreiten.
Du musst dich noch ein bisschen besser mit den gesetzlichen Regelungen zum Bürgergeld befassen. Eine Altersversorgung zu schaffen, ist dabei nicht erstes Ziel einer staatlichen Leistung, die das momentane Existenzminimum sichern soll.
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Nochmal: Das ist nur für deine Mutter.