Eigentlich steht das im Elterngeldbescheid drin, wieviel Einkommen aus Erwerbstätigkeit dem Elterngeld zugrunde liegt und wie hoch deshalb der Freibetrag sein muss. Der ist nämlich nicht im SGB II, sondern im Elterngeldgesetz geregelt (§ 10 Abs. 5 BEEG).
Beiträge von Turtle1972
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Die Fragen wurden bereits beantwortet. Ausführlich und korrekt. Deine Antwort ist überflüssig und entspricht Stammtischniveau.
Wie so ziemlich alle deine heutr gefertigten Beiträge. Ich bitte um Zurückhaltung.
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Antrag auf Zuweisung einer alternativen angemessenen Unterkunft mit Übernahme sämtlicher Kosten sowie Schadensersatz für den Mitbewohner.
Selten so einen Blödsinn gelesen.
Es scheint Du bist der Hauptmieter. Dann stehen Dir auch Freibeträge für Einnahmen zu. Du trägst Risiken, Mietausfall, Reparatur, Schönheitsreparatur,....
Ebenfalls Nonsens.
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Bei vorheriger Erwerbstätigkeit bis zu 300 Euro. Also, wenn sie Elterngeld bekommt. Solltest du den Job übernehmen, dann die 30 Euro, wenn du in den letzten 12 Monaten nicht gearbeitet hast.
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Das müsste im Zweifelsfall ein Gericht entscheiden. Außerdem gibt es durchaus Leiharbeitsverhältnisse, in denen der Leiharbeitsnehmer mehr Geld bekommt als die fest angestellten Kollegen. Es ist also vom Einzelfall abhängig. Solange keine eindeutige Sittenwidrigkeit vorliegt, dürften diese Angebote grundsätzlich zumutbar sein.
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M. E. n. ist das kein Einkommen. Einkommen ist seit geraumer Zeit nur der Zufluss von Geld. Geldeswert nur noch dann, wenn Sachleistungen von einem Arbeitgeber geflossen sind. Das ist hier nicht der Fall. Das Haus dürfte demnach als Vermögen anzusehen sein und die Verwertung eine Vermögensumwandlung. Dabei sind die Schonvermögensgrenzen zu beachten.
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Hingehen oder jemanden hinschicken? Beratungshilfeschein beantragen und Anwalt beauftragen?
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Doch. Zum 1.7.23 wird das neu geregelt in § 7b SGB II:
ZitatAlles anzeigen§ 7b Erreichbarkeit
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Leistungen, wenn sie erreichbar sind. Erreichbar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wenn sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können. Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn es den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten möglich ist, eine Dienststelle des zuständigen Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters in einer für den Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand aufzusuchen. Der nähere Bereich schließt auch einen Bereich im grenznahen Ausland ein.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht erreichbar sind, erhalten nur dann Leistungen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
1.Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
2.Teilnahme an einer Veranstaltung, die kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder im öffentlichen Interesse liegt,
3.Aufenthalten außerhalb des näheren Bereichs, die überwiegend der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen, oder
4.Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Für Abwesenheiten außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist abweichend von Satz 1 keine Zustimmung des Jobcenters erforderlich.
(3) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ohne wichtigen Grund nicht erreichbar sind, erhalten Leistungen, wenn das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Zustimmung zu Abwesenheiten ohne wichtigen Grund soll in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist die Zustimmung nach Satz 1 zu erteilen."
Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Bürgergeld-Gesetz
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Dann kann es auch keine Sanktion geben.
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Was steht denn in der Rechtsfolgenbelehrung?
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Da hat sich nichts geändert. § 11b Abs. 2 SGB II lautet nach wie vor:
Zitat2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von
1. 100 Euro monatlich der Betrag von 250 Euro monatlich, höchstens jedoch der Betrag, der sich aus der Summe von 100 Euro und dem Betrag der steuerfreien Bezüge oder Einnahmen ergibt, und
2. 400 Euro der Betrag, der sich nach Nummer 1 ergibt,
tritt.
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Du kannst das auch formlos mitteilen, dass du mit Mutter und Schwester zum xx.xx. umziehst, neue Adresse, keine Miete etc.
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Das musst du mit dem Jobcenter klären, wenn das Problem tatsächlich zum Problem wird. Niemand weiß, wie dein zuständiges Jobcenter personell aufgestellt ist.
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Im Fall der Fälle kannst du ja anbieten, dass das Amt die Wohnverhältnisse durch Inaugenscheinnahme prüft.
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Einkommen ist alles, was während des ALG2 Bezuges zufließt, Vermögen alles, was du vorher schon besessen hast.
Die Gewinne sind daher auch nicht gesondert in der Anlage VM aufzuführen, nur dein Kontostand/deine Kontenstände am 1. des Monats, in dem du Leistungen beantragst.
Wenn du während des Bezuges Gewinne erzielst, musst du diese unverzüglich melden.
Damit dürfte das Thema jetzt aber wirklich zur Genüge beantwortet sein.