Beiträge von Turtle1972

    Da hat sich nichts geändert. § 11b Abs. 2 SGB II lautet nach wie vor:

    Zitat

    2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von

    1. 100 Euro monatlich der Betrag von 250 Euro monatlich, höchstens jedoch der Betrag, der sich aus der Summe von 100 Euro und dem Betrag der steuerfreien Bezüge oder Einnahmen ergibt, und

    2. 400 Euro der Betrag, der sich nach Nummer 1 ergibt,

    tritt.

    § 11b SGB 2 - Einzelnorm

    Einkommen ist alles, was während des ALG2 Bezuges zufließt, Vermögen alles, was du vorher schon besessen hast.

    Die Gewinne sind daher auch nicht gesondert in der Anlage VM aufzuführen, nur dein Kontostand/deine Kontenstände am 1. des Monats, in dem du Leistungen beantragst.

    Wenn du während des Bezuges Gewinne erzielst, musst du diese unverzüglich melden.

    Damit dürfte das Thema jetzt aber wirklich zur Genüge beantwortet sein.

    Wenn ihr nicht füreinander einsteht, ist sie nicht deine Partnerin. Partnerschaft ist mehr als nur Geld.

    Schulden werden nicht berücksichtigt. Du kannst alles verhindern, indem du z. B. deinen Lebensunterhalt selbst verdienst.

    Ansonsten gilt nunmal nach einem Jahr die Beweislastumkehr.

    Ich dachte, das jeder Anspruch auf Einstiegsgeld hat, der bislang vom Amt lebt und in Arbeit geht/kommt.

    Nein, das ist kein Rechtsanspruch:

    § 16b SGB 2 - Einzelnorm

    Zitat


    (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

    Ja, war bezogen auf Oli seine Antwort. Vrmute er meint das Weiterbildungsgeld...

    Das mit der Weiterbildung hast du im ersten Beitrag thematisiert, daher wohl die Antwort, dass es das sowieso nicht sein kann, weil es diesen Bonus noch gar nicht gibt.


    Wie verhalte ich mich denn nun?

    Frag doch einfach das Jobcenter.

    Natürlich ist es in erster Linie Aufgabe der Jobcenter als ausführende Behörde die rechtlichen Maßgaben umzusetzen. Machen sie es falsch, bestimmt es dann ein Gericht. Und in dem Fall dann wahrscheinlich nach Maßgabe der Wohnflächenverordnung.

    So Freundchen..wo bzw bei wem liegt nun der Fehler?

    Nur ergänzend: ich bin nicht dein Freundchen. Und wenn du keine klaren Fragen stellen kannst, ist das letztlich auch nicht mein, sondern dein Problem.


    oher ich nun wüsste, wieviel beim Vermieter an Miete eingegangen ist,kann man getrost verzichten und sind auch nicht hilfreich

    Wenn du den Sinn der Nachfrage nicht verstehst, dann ist auch das nicht mein Problem. Du hättest es auch aus einem neuen Bescheid, den man jetzt eigentlich so langsam mal haben sollte wegen der Erhöhung des Regelsatzes, wissen können.

    Wenn du keinen erhalten hast, dann solltest du ihn anfordern.

    BTW, dein


    vll durch fragen????.......

    lässt auch keine Rückschlüsse zu, ob du nun beim Sozialamt oder beim Vermieter nachgefragt hast.

    Ohne vernünftige Angaben vernünftige Antworten zu fordern: es ist und bleibt eine Frechheit deinerseits.

    Ja, Dr. Sellnick ist ein sehr netter Mensch. Nicht sehr entscheidungsfreudig und nicht sonderlich denkschnell, aber nett. Sein SGB II hatte 2019 übrigens noch keinen § 42a SGB II. War ja auch erst 2016 eingeführt worden....

    Ich fürchte jedoch, er übersieht, dass Stephen Hawkings nie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt hat. Und wenn, dann hätte er sie wahrscheinlich bewilligt bekommen. Sonderbeispiele glücklicher Umstände definieren nicht die Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.