Die Zahlung für Januar war in derselben Höhe wie Dezember?
Beiträge von Turtle1972
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Da hat sich nichts geändert.
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Bei Zufluss im März gilt die alte Regelung. Also Einkommen und Aufteilung auf 6 Monate. Auch über Juli hinaus.
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§ 140 Absatz 2 SGB XII lautet:
Zitat(2) § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
Das heißt, dass es für dich keine Karenzzeit gibt.
Der erhöhte Regelsatz sollte dir dagegen bereits ausgezahlt worden sein.
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Warum? Du hast doch auch noch Vermögen.
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Gern.
Was ich über das Gedöns
da ich endlich meiner Tochter ein anständiges Zuhause bieten möchte wo alle immer für sie da sind
denke, sag ich lieber nicht. Andere Familien ziehen auch zusammen, selbst, wenn das Geld knapp sind und lassen nicht Frau und Kind durch den Steuerzahler alimentieren. Solange materielle Dinge wichtiger sind als deine Tochter, solltest du dir solche Sätze schenken.
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Das kann nun wirklich niemand voraussagen.
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Ist deine Tochter nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt? Muss sie selbst Beiträge zur KV/PV zahlen oder wozu soll der Antrag auf Kostenübernahme dienen? Ansonsten ist sie doch mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II gesetzlich pflichtversichert. Oder was meinst du damit, dass das Jobcenter die Arbeitnehmerbeiträge bezahlen soll? Das sind Abzüge vom Einkommen. Die hat jeder, der sozialversicherungspflichtig arbeitet. Und was hat die Rentenversicherung jetzt mit den Arbeitnehmerbeiträgen für KV/PV zu tun?
Bürgergeld wird berechnet mit Regelsatz + Miete + evtl. Mehrbedarfe abzüglich Einkommen. Das Einkommen deiner Tochter ist erstmal der normale Nettolohn. Das, was sie zur Verfügung hat. Darauf werden noch Freibeträge gewährt und das wars. Wieso sollte sie die Abzüge erstattet bekommen?
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Ich habe eben bei Thome gelesen, dass die Miete kpl. bei 408 Euro liegt, plus der Boiler.
Und man berücksichtigt bei dir bereits ca. 480 Euro im Monat.
Ich werde auf jeden Fal Widerspruch einlegen, mal schauen, was die schreiben.
Du hast doch anscheinend schon Widerspruch erhoben, allerdings nur per Mail, was so nicht funktioniert.
Man müsste einen Antrag stellen auf Bürgergeld.
Du bekommst Bürgergeld.
Das ist aber für Aufstocker, oder eißt du da was?
Keine Ahnung, was du mit den 500 Euro meinst.
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Es wird sich ja im Laufe des Monats zeigen, ob es nun fließt oder nicht.
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Wenn es nicht im Mietvertrag steht, sehe ich schwarz. Der Vermieter hat nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Er kann sie zwar nach § 556 BGB auf die Mieter umlegen, aber, wie will er das bitte beweisen? Insbesondere, wenn der Mietvertrag vielleicht sogar Regelungen zu anderen Betriebskosten enthält, ist es nicht glaubhaft, dass nur für die Müllgebühren eine mündliche Abrede getroffen wurde.
Ansonsten müsste man eh den kompletten Inhalt des Mietvertrages kennen. Vielleicht wurde ja sogar eine Pauschalmiete vereinbart.
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Der Januar hat aber noch ein paar Tage und wahrscheinlich hat das Jobcenter (aufgrund Erstattungsanmeldung nach § 102 ff SGB X) schon die Mitteilung, dass es im Januar ausgezahlt wird.
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Ein Antrag ist an keine Form gebunden. Allerdings wird man darauf bestehen, dass du die Vordrucke ausfüllst und auch persönlich vorsprichst.
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Was genau ist deine Frage? Das Problem ist, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei Eigentum nur die Kosten als angemessen heranzuziehen sind, die für eine vergleichbare Mietwohnung angemessen wären. Und da kostet dein Eigenheim aufgrund der Größe wohl viel mehr, als eben eine 45qm Mietwohnung.
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Was steht denn im Mietvertrag zu den Betriebskosten, insbesondere Müllgebühren? Wenn der Vermieter das nicht im Mietvertrag vereinbart hat, muss er das bezahlen.
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Wenn deine Kosten der Unterkunft bereits 2022 abgesenkt waren, gibt es keine Karenzzeit. § 65 Absatz 6 SGB II besagt:
Zitat(6) § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
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1. Also aufgrund Nahtlosigkeitsregelung? Oder doch Verfügbarkeit bzgl. Restleistungsvermögen, da schon ein Anwalt eingeschaltet ist?
2. Wenn es noch keine Feststellung der Rentenversicherung gibt, müsstest du zum Jobcenter und dort Leistungen (Bürgergeld) beantragen, soweit dein ALG 1 derzeit nicht auskömmlich ist bzw., wenn es dann endet und du noch keine Rentenbewilligung hast. Oder wurde die schon abgelehnt und du bist im Widerspruchs- oder Klageverfahren?
Die Schwerbehinderung spielt keine Rolle.
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1. Wovon lebst du derzeit?
2. Wer hat festgestellt, dass du erwerbsgemindert (auf Dauer? auf Zeit?) bist?