Beiträge von Turtle1972

    Das Jobcenter berücksichtigt derzeit noch die volle Miete? Wenn ja, dann seid ihr erstmal in der einjährigen Karenzzeit, das heißt, das Jobcenter muss die Miete weiter voll berücksichtigen. Sollte danach die Miete unangemessen teuer sein, kann es zur Kostensenkung auffordern. Wie ihr dann die Differenz zwischen der angemessenen Miete und eurer tatsächlichen Miete bezahlt, ist eure Sache. Ihr könnt auch mit der Schwiegermutter vereinbaren, dass ihr weniger Miete zahlt.

    Ihr seid doch sowieso bevorteilt, dass ihr nicht wie andere ALG2 Bezieher den Strom aus dem Regelsatz bezahlen müsst, das sind immerhin 2 x 38 Euro = 76 Euro!

    Ansonsten verstehe ich nicht, was das Jobcenter erstmal mit einer Stromerhöhung zu tun hat. Ich verstehe auch nicht, was ihr damit zu tun habt. Ihr verhaltet euch wie Eigenheimbesitzer "unser Strom ist höher geworden". Das stimmt doch nicht. Ihr seid aber nur Mieter. Nicht euer Strom ist höher geworden, sondern der eurer Vermieterin. Wenn sich da irgendwas erhöht und die Vermieterin will das auf euch als Mieter umlegen, dann muss eure Vermieterin eben die Miete oder Nebenkostenvorauszahlung ändern.

    Ob das rechtlich überhaupt möglich ist, hängt von eurem Mietvertrag und den im BGB, der Betriebs- und Heizkostenverordnung usw. verankerten gesetzlichen Regelungen ab.

    Und mal ehrlich: 590 Euro im Monat für 2 Personen, das noch unter der Prämisse, dass Vermieterin eine Haushaltsangehörige ist, deren Haus man mit saniert hat und die man sicherlich auch pflegemäßig mit unterstützt, ist schon ein bisschen frech, oder?

    Das hat überhaupt nichts mit deinem Problem zu tun. Ein Darlehen nach § 24 Absatz 5 SGB II ist ein Darlehen vom Jobcenter. Da geht es darum, wie das zurück zu zahlen ist.

    Dein Problem wird werden: Dein Vermögen sind deine Aktien. Dass du sie mittels Kredit gekauft hast, ist unerheblich. Der Kredit stellt Schulden dar.

    Vermögen und Schulden werden aber nicht miteinander verrechnet. Da gilt das hier:

    Zitat

    Die am 1.9.2013 bestehenden Schulden des Klägers mindern sein Vermögen zunächst nicht. Vermögen iS von § 12 SGB II ist nicht die Bilanz aus aktiven und passiven Vermögenswerten, sondern es sind die vorhandenen aktiven Vermögenswerte (BSG vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - RdNr 22 mwN aus der Rechtsprechung zur Alhi und zum BSHG; BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R - RdNr 31). Allein die Absicht, das Vermögen zur Schuldentilgung verwenden zu wollen, schließt dessen Berücksichtigung nicht aus (BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 29).

    Bundessozialgericht - Entscheidungen (ab 2018) -

    § 140 Absatz 2 SGB XII lautet:

    Zitat

    (2) § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

    Das heißt, dass es für dich keine Karenzzeit gibt.

    Der erhöhte Regelsatz sollte dir dagegen bereits ausgezahlt worden sein.

    Gern.

    Was ich über das Gedöns

    da ich endlich meiner Tochter ein anständiges Zuhause bieten möchte wo alle immer für sie da sind

    denke, sag ich lieber nicht. Andere Familien ziehen auch zusammen, selbst, wenn das Geld knapp sind und lassen nicht Frau und Kind durch den Steuerzahler alimentieren. Solange materielle Dinge wichtiger sind als deine Tochter, solltest du dir solche Sätze schenken.

    Ist deine Tochter nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt? Muss sie selbst Beiträge zur KV/PV zahlen oder wozu soll der Antrag auf Kostenübernahme dienen? Ansonsten ist sie doch mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II gesetzlich pflichtversichert. Oder was meinst du damit, dass das Jobcenter die Arbeitnehmerbeiträge bezahlen soll? Das sind Abzüge vom Einkommen. Die hat jeder, der sozialversicherungspflichtig arbeitet. Und was hat die Rentenversicherung jetzt mit den Arbeitnehmerbeiträgen für KV/PV zu tun?

    Bürgergeld wird berechnet mit Regelsatz + Miete + evtl. Mehrbedarfe abzüglich Einkommen. Das Einkommen deiner Tochter ist erstmal der normale Nettolohn. Das, was sie zur Verfügung hat. Darauf werden noch Freibeträge gewährt und das wars. Wieso sollte sie die Abzüge erstattet bekommen?

    Ich habe eben bei Thome gelesen, dass die Miete kpl. bei 408 Euro liegt, plus der Boiler.

    Und man berücksichtigt bei dir bereits ca. 480 Euro im Monat.


    Ich werde auf jeden Fal Widerspruch einlegen, mal schauen, was die schreiben.

    Du hast doch anscheinend schon Widerspruch erhoben, allerdings nur per Mail, was so nicht funktioniert.

    Man müsste einen Antrag stellen auf Bürgergeld.

    Du bekommst Bürgergeld.

    Das ist aber für Aufstocker, oder eißt du da was?

    Keine Ahnung, was du mit den 500 Euro meinst.

    Wenn es nicht im Mietvertrag steht, sehe ich schwarz. Der Vermieter hat nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Er kann sie zwar nach § 556 BGB auf die Mieter umlegen, aber, wie will er das bitte beweisen? Insbesondere, wenn der Mietvertrag vielleicht sogar Regelungen zu anderen Betriebskosten enthält, ist es nicht glaubhaft, dass nur für die Müllgebühren eine mündliche Abrede getroffen wurde.

    Ansonsten müsste man eh den kompletten Inhalt des Mietvertrages kennen. Vielleicht wurde ja sogar eine Pauschalmiete vereinbart.

    Der Januar hat aber noch ein paar Tage und wahrscheinlich hat das Jobcenter (aufgrund Erstattungsanmeldung nach § 102 ff SGB X) schon die Mitteilung, dass es im Januar ausgezahlt wird.