Das ist kein Einkommen, sondern Vermögensumwandlung.
Beiträge von Turtle1972
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Hör doch bitte auf, so alte Threads rauszukramen.
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Doch, das gilt auch für die pflegende Person. Aber nur dann, wenn das Einkommen aus Pflege steuerbefreit ist, § 1 Absatz 1 Nr. 4 Bürgergeld-VO.
Das ist bei Familienangehörigen oder wenn eine enge Bindung zum Pflegenden besteht, vorliegt.
Das ist hier nicht der Fall.
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Aber doch nicht, wenn ich mal für 3 Wochen im Jahr mal für zwei oder drei Stunden nach der Mutter einer Freundin sehe und dafür Geld bekomme.
Dann mach es halt nicht. Viel Spaß mit der Betrugsanzeige, wenn das wegen Datenabgleich aufliegt.
Als würden die Mitwirkungspflichten nur die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit betreffen und nicht jegliche Änderung im Einkommen.
Was fragst du eigentlich hier, wenn das so sonnenklar ist? Weil du weißt, dass es falsch ist und einen Tipp zum Betrügen gesucht hast? Falsches Forum!
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Darf ich das?
Natürlich. Arbeit ist immer erlaubt.
Ist es ein anrechenbares Einkommen?
Ja.
Wie viel darf man da in diesen 3 Wochen verdienen ohne das es Terz mit dem Jobcenter gibt? Wie erfährt das Jobcenter überhaupt davon?
Soviel wie möglich. Welchen "Terz" hast du dir vorgestellt? Das JC erfährt von dem Job, indem du es dem JC aufgrund deiner Mitwirkungspflichten unverzüglich mitteilst, oder etwa nicht?
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Wenn der Lohn tatsächlich am 1.6. oder später kommt, muss nichts zurück gezahlt werden. Wenn er aber noch Ende Mai kommt, dann schon.
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Nein, wieso? "Das geht" mit der Vermögensumschichtung.
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Das geht.
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Die meisten Jobcenter sind seit Einführung von JC-digital gar nicht mehr mit einer allgemeinen Mailadresse erreichbar.
Alte Erfahrungen helfen da niemandem weiter. Es hat sich einiges geändert.
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Natürlich gibt es noch keine Details. Darüber kann man diskutieren, wenn entsprechende Gesetzesentwürfe vorliegen.
Und eine Diskussion, was man davon hält, dürfte ebenfalls überflüssig sein, da reine Zeitverschwendung.
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Kann durchaus passieren, wenn es keinen wichtigen Grund für die Kündigung gab und die Sperrzeit rechtmäßig ist.
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Keine Ahnung, dazu müsste man dieses Merkblatt sehen.
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"was nur ich bin". Also du allein bist Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Wo ist jetzt das Problem?
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Wie kommst du darauf, dass du in einer Bedarfsgemeinschaft mit deinen Eltern wohnst? Lade mal den Teil des Bescheides hoch, wo das stehen soll.
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Lt. deinen alten Beiträgen beziehst du doch Bürgergeld. Kannst du deine Frage bitte konkretisieren? Nur weil man über 25 Jahre alt ist, hat man nicht unbedingt Anspruch auf Bürgergeld. Das ist ja kein bedingungsloses Grundeinkommen!
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Sag mal willst du hier trollen?
Ich glaube, jetzt hakt es. Glaubst du, ich sehe hier tatenlos zu, wie du einen Stammuser angehst, der hier in seiner Freizeit anderen Menschen hilft?
Wenn du die Gesetzmäßigkeiten nicht verstehst, dann lass das nicht an anderen aus. Tausenden anderen Paaren ohne Trauschein geht es genauso und das ist auch richtig so. Nochmal: wenn euer beider Einkommen für euch beide reicht, dann hat der Steuerzahler nunmal nicht für dich zu zahlen.
Und nein, ich irre mich nicht, da nunmal dieser Paragraf 39 bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht gilt.
§ 43 Absatz 5 SGB XII lautet nunmal:
"(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden."
Aus der juris Kommentierung zu § 39 SGB XII, Rz 74:
"Soweit behinderte oder pflegebedürftige Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung imAlter und bei Erwerbsminderung nach § 41 ff. SGB XII haben, ist die Anwendung des § 39 SGB XIIaufgrund von § 43 Abs. 1 HS. 2 SGB XII ausgeschlossen (vgl. Rn. 15)."
Oder Hauck/Noftz:
"Die weiteren Sätze des § 39 SGB XII beziehen sich auf den ersten Satz der Vorschrift und sind damit für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ebenfalls nicht anzuwenden. Soweit es sich bei der Haushaltsgemeinschaft aber um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt, ist das Einkommen und Vermögen des Partners bereits nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu berücksichtigen."
(Guido Kirchhoff in: Hauck/Noftz SGB XII, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 43 SGB 12, Rn. 42)Du brauchst dich auch nicht ausklinken, der Thread geht hier zu.
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Und ich habe dir doch den Paragraphen genannt, wonach § 39 Absatz 1 (und damit natürlich auch Absatz 2) nicht für dich gilt.
Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt § 43 SGB XII. Und da lautet Absatz 1 nunmal:
Zitat(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
Vergleiche mit Flüchtlinge ln kannst du im Übrigen bitte unterlassen. Einem pflegebedürftigen Flüchtling, der mit einem Partner zusammen wohnt, würde es nämlich haargenau so ergehen!
Es ist nunmal so, dass Partner in eheähnlicher Gemeinschaft wie Eheleute füreinander aufkommen müssen. Das ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie. Paare ohne Trauschein dürfen nicht besser gestellt werden.
Wenn also dein Partner/deine Partnerin soviel verdient, dass es zusammen mit deiner Rente für euch beide zum Leben reicht, dann ist das so.
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