Wenn der Lohn tatsächlich am 1.6. oder später kommt, muss nichts zurück gezahlt werden. Wenn er aber noch Ende Mai kommt, dann schon.
Beiträge von Turtle1972
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Nein, wieso? "Das geht" mit der Vermögensumschichtung.
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Das geht.
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Die meisten Jobcenter sind seit Einführung von JC-digital gar nicht mehr mit einer allgemeinen Mailadresse erreichbar.
Alte Erfahrungen helfen da niemandem weiter. Es hat sich einiges geändert.
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Natürlich gibt es noch keine Details. Darüber kann man diskutieren, wenn entsprechende Gesetzesentwürfe vorliegen.
Und eine Diskussion, was man davon hält, dürfte ebenfalls überflüssig sein, da reine Zeitverschwendung.
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Kann durchaus passieren, wenn es keinen wichtigen Grund für die Kündigung gab und die Sperrzeit rechtmäßig ist.
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Keine Ahnung, dazu müsste man dieses Merkblatt sehen.
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"was nur ich bin". Also du allein bist Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Wo ist jetzt das Problem?
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Wie kommst du darauf, dass du in einer Bedarfsgemeinschaft mit deinen Eltern wohnst? Lade mal den Teil des Bescheides hoch, wo das stehen soll.
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Lt. deinen alten Beiträgen beziehst du doch Bürgergeld. Kannst du deine Frage bitte konkretisieren? Nur weil man über 25 Jahre alt ist, hat man nicht unbedingt Anspruch auf Bürgergeld. Das ist ja kein bedingungsloses Grundeinkommen!
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Sag mal willst du hier trollen?
Ich glaube, jetzt hakt es. Glaubst du, ich sehe hier tatenlos zu, wie du einen Stammuser angehst, der hier in seiner Freizeit anderen Menschen hilft?
Wenn du die Gesetzmäßigkeiten nicht verstehst, dann lass das nicht an anderen aus. Tausenden anderen Paaren ohne Trauschein geht es genauso und das ist auch richtig so. Nochmal: wenn euer beider Einkommen für euch beide reicht, dann hat der Steuerzahler nunmal nicht für dich zu zahlen.
Und nein, ich irre mich nicht, da nunmal dieser Paragraf 39 bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht gilt.
§ 43 Absatz 5 SGB XII lautet nunmal:
"(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden."
Aus der juris Kommentierung zu § 39 SGB XII, Rz 74:
"Soweit behinderte oder pflegebedürftige Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung imAlter und bei Erwerbsminderung nach § 41 ff. SGB XII haben, ist die Anwendung des § 39 SGB XIIaufgrund von § 43 Abs. 1 HS. 2 SGB XII ausgeschlossen (vgl. Rn. 15)."
Oder Hauck/Noftz:
"Die weiteren Sätze des § 39 SGB XII beziehen sich auf den ersten Satz der Vorschrift und sind damit für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ebenfalls nicht anzuwenden. Soweit es sich bei der Haushaltsgemeinschaft aber um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt, ist das Einkommen und Vermögen des Partners bereits nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu berücksichtigen."
(Guido Kirchhoff in: Hauck/Noftz SGB XII, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 43 SGB 12, Rn. 42)Du brauchst dich auch nicht ausklinken, der Thread geht hier zu.
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Und ich habe dir doch den Paragraphen genannt, wonach § 39 Absatz 1 (und damit natürlich auch Absatz 2) nicht für dich gilt.
Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt § 43 SGB XII. Und da lautet Absatz 1 nunmal:
Zitat(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
Vergleiche mit Flüchtlinge ln kannst du im Übrigen bitte unterlassen. Einem pflegebedürftigen Flüchtling, der mit einem Partner zusammen wohnt, würde es nämlich haargenau so ergehen!
Es ist nunmal so, dass Partner in eheähnlicher Gemeinschaft wie Eheleute füreinander aufkommen müssen. Das ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie. Paare ohne Trauschein dürfen nicht besser gestellt werden.
Wenn also dein Partner/deine Partnerin soviel verdient, dass es zusammen mit deiner Rente für euch beide zum Leben reicht, dann ist das so.
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Eine Mail direkt an den SB ist eine unsichere Variante der Datenübermittlung. Wenn der SB z. B. erkrankt oder im Urlaub ist, liest das niemand. Dessen ungeachtet, dass der Zugang einer Mail nicht beweisbar ist.
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Darf ich mal fragen wie ihr darauf kommt das bei der Grundsicherung im Alter auch der Regelsatz vom Sozialamt kommt
Weil das so ist. Der Regelsatz (ob nun voll oder als Aufstockung zur Rente) kommt nicht von der DRV. Rente kommt von der DRV, nichts weiter. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist immer noch Regelsatz, Mehrbedarf, KdUH als Maßstab des Bedarfs.
Was soll diese sinnbefreite Diskussion? Wenn du ein konkretes Problem hast, dann schildere das.
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Es geht um die rechtliche Frage und nicht "wie es aktuell zugeht". Zuviel Vermögen = kein Anspruch. So ist Recht und Gesetz. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.
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Jetzt ist die Frage, bleiben davon 15000€ Vermögensgrenze anrechnungsfrei, und der Rest des Auszahlungsbetrags wird dann angerechnet, oder wird der ganze Auszahlungsbetrag angerechnet?
Wenn du z. B. 50.000 Euro erhältst, wird es einfach einen Bescheid geben, mit dem deine Leistungen aufgehoben werden. Da steht dann einfach nur drin, dass du wegen Vermögen über 15.000 Euro nicht mehr hilfebedürftig bist. Eine darüber hinaus gehende Berechnung, z. B. wie lange du davon leben musst usw., gibt es nicht.
Oder kann ich den Vertrag so abändern lassen, daß ich einen Monatlichen Betrag ausbezahlt bekomme und was der an Höhe haben darf?
Das musst du die Versicherung fragen.
Wo könnte man denn nachlesen, wie hoch der monatliche Auszahlungsbetrag maximal sein darf zum Bürgergeld?
Nirgends. Ich verstehe auch nicht den Sinn dahinter. Mit einer Einmalzahlung hast du halt x Monate keinen Anspruch und mit monatlicher Zahlung für x Monate weniger Anspruch. Das dann ggf. auch im SGB XII. Oder ist deine spätere Altersrente auskömmlich?
also theoretisch würde ich also 2 Jahre einen monatlichen Betrag innerhalb des Bürgergeldes bis 67 ausbezahlt bekommen!?
Wenn - was erstmal gar nicht klar ist - eine Umstellung auf monatliche Rentenzahlung möglich ist. Und dann stellt sich eben noch die Frage, was nach dem SGB II ist. Also, ob du Grundsicherung nach dem SGB XII brauchst oder nicht.
Wie sieht es denn aber aus, der Vertrag unterliegt einem Verwertungsausschluß,
Interessiert überhaupt nicht. Ausgezahlt ist ausgezahlt. Diese Regelung ist im Übrigen mit Einführung des Bürgergeldes im Prinzip abgeschafft worden.
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Es geht darum, dass mit einer monatlichen Zahlung ggf. noch Hilfebedürftigkeit vorliegt und mit x-tausend Euro erstmal nicht.
Mit Erwerbstätigkeit hat eine solche Zahlung überhaupt nichts zu tun.
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Ich wußte mal was von pro Lebensjahr von 150€?
Gilt schon lange nicht mehr.
Zu Frage 2: 21.06.1963
Dann hast du sicherlich mit dem verlinkten Rentenrechner das Datum ermittelt.
Auf was wollen Sie dabei ansprechen?
Das sagt doch die Logik, dass es was anderes ist, wenn monatlich z. B. 500 Euro ausgezahlt werden oder es einmalig 50.000 Euro gibt...