Das könnte tatsächlich zu einem Problem werden, denn es wird nur Miete für tatsächlich bewohnten Wohnraum übernommen.
Beiträge von Turtle1972
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Vielleicht erstmal den Aufhebungsbescheid hier hochladen. Denn die genannte Begründung klingt äußerst komisch.
Und was hat die Anwältin denn alles versucht? Widerspruch? Klage? Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz? Wenn es da schon Bescheide, Beschlüsse, Urteile gibt, auch hochladen.
Warum musst du die Wohnung räumen, gibt es ein Räumungsurteil vom Amtsgericht? Wenn ja, auch hochladen.
Wenn es aber selbst mit Anwältin erfolglos blieb, was soll ein Forum da helfen?
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Ja, das mit der Karenzzeit kann so nicht stimmen.
Aber eine Ergänzung: Die Zusicherung hat nur Warn- und Hinweisfunktion. Was für die Berücksichtigung der Miete nach einem Umzug wichtig ist (neben der Angemessenheit), ist, dass es einen wichtigen Grund gibt (Erforderlichkeit). Die Zustimmung selbst ist nur eine Absicherung für den LE, aber keine Voraussetzung.
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Über Zusammenhänge kann man sich in Infobroschüren oder online hinreichend informieren. Dazu bedarf es keines Forums.
Da keine konkreten Fragen zu einem konkreten Sachverhalt erfolgen, mache ich hier dicht.
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Mich interessiert ob beim Bürgergeld irgendwelche Mietzahlungen/Nebenkosten vom Regelbedarf bezahlt werden müssen
Das kann passieren, wenn die Kosten der Unterkunft und Heizung unangemessen hoch sind.
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Darf ich fragen was denn die Einschränkung des Art 1GG in Bezug auf das Existenzminum rechtfertigt?
Dass es für das Existenzminimum nur einer angemessenen Wohnung bedarf und nicht eine im höheren Preissegment.
Und warum siehst du in diesem Fall das Bundesverfassungsgericht nicht als die richtige Instanz?
Weil man für ein solches Verfahren erstmal alle Instanzen durchlaufen haben muss. Und das in der Hauptsache. Du hast ja noch nicht mal die 1. Instanz durch.
Warum googelst du das nicht einfach? Die Info steht doch sogar auf der Seite des BVerfG:
Wie erhebe ich eine Verfassungsbeschwerde?
ZitatDie Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich nur und erst dann zulässig, wenn zuvor der Rechtsweg erschöpft und darüber hinaus alle zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen worden sind, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erreichen oder eine solche Verletzung zu verhindern. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn und soweit eine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestand, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen.
Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde müssen daher alle verfügbaren Rechtsbehelfe (z.B. Berufung, Revision, Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde) genutzt worden sein
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Wozu soll diese Frage gut sein?
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Außerdem hatte ich dir in dem anderen Forum geschrieben, dass du mehr Angaben machen sollst, z. B. zum Alter und was die letzten 10 Jahre betrifft.
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SGB XII ist bekanntlich nicht meine Baustelle. Wäre nicht das erste Mal, dass ein Ministerium eine BSG Entscheidung völlig falsch auslegt. Dann muss man eben mit "Augen zu und durch" das Beste versuchen. Ist im JC auch nicht anders, glaub mir.
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Na, wenigstens das. Aber ändert nichts daran, dass nach deiner Sachverhaltsschilderung Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII schon lange vorrangig gewesen wären. Da dir dadurch kein Schaden entstanden ist, sollte es aber egal sein.
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Das BSG sagt aber nicht, dass nicht das Sozialamt den Antrag auf Wohngeld von Amts wegen stellen könnte, oder?
M. E. n. ging es doch eher um die Ablehnung trotz bestehender Hilfebedürftigkeit. Also die mit der Ablehnung verbunden Weigerung, Leistungen nach dem SGB XII als Vorausleistung auf Wohngeld zu zahlen, weil das Sozialamt meinte, das geht nicht, wenn der Antragsteller keinen Wohngeldantrag gestellt hat.
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den 17% Mehrbedarf aufgrund meiner Behinderung bekam ich auch beim Bürgergeld.
Du hast Merkzeichen G?
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Der Oberbegriff im SGB XII ist immer noch Sozialhilfe. Damit sind aber alle Leistungen des, SGB XII umfasst. Du musst einen Antrag nach dem 4. Kapitel SGB XII "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" stellen. Eigentlich sollte man voraussetzen, dass das der jeweilige SB des Sozialamtes anhand der Unterlagen von selbst sieht. Immerhin besteht eine Beratungspflicht, dass du die dir zustehende korrekte Leistung beantragst.
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Solange du nur befristet warst, war das mit den Leistungen nach dem SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft auch korrekt.
Sozialhilfe (ich weiß nicht, ob es jemand heute noch so nennt) bzw. Leistungen nach dem SGB XII unterteilen sich bezüglich der Hilfen zum Lebensunterhalt in 2 Kategorien: 4. Kapitel und 3. Kapitel.
3. Kapitel ist z. B. für auf Zeit Erwerbsgeminderte, die nicht mit jemandem, der erwerbsfähig ist, in BG leben.
4. Kapitel ist für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte und ist den Leistungen nach dem SGB II vorrangig.
Was sein könnte, ist, dass euer Vermögen vielleicht zu hoch ist für SGB XII. Der Freibetrag ist mit 10.000 Euro geringer als der beim SGB II. Wenn deshalb eine Ablehnung erfolgen würde, wäre dann doch das Jobcenter weiter zuständig.
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Wenn du tatsächlich seit 2016 dauerhaft erwerbsgemindert warst, dann hättest du eigentlich ab da Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII erhalten müssen. Sehr komisch.
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Ich will nur wissen, ob der erste "Versuch" mit dem Sozialamt auf der Feststellung des ÄD der BA beruht und das jetzt das Ergebnis der anschließenden gutachterlichen Stellungnahme ist oder ob es tatsächlich schon mehrere gutachterliche Stellungnahmen gibt.
Das hier
Soweit ich weiß, sollte sie schonmal Sozialhilfe bzw Rente beantragen. Die Rente Kassen hat sie abgelehnt, weil sie nie eingezahlt hat und das Sozialamt hat sie damals abgelehnt, mit der Begründung das ich mit ihr verheiratet bin, eine Bedarfsgemeinschaft bin und sie deswegen Bürgergeld bekommt.
klingt nunmal eher danach, dass Rente wegen fehlender Vorversicherungszeiten ohne Gesundheitsprüfung abgelehnt wurde, was natürlich auch zur "Ablehnung" (Widerspruch nach 44a) durch das Sozialamt und wahrscheinlich zur Anforderung der gutachterlichen Stellungnahme geführt hat.
Und nachfragen darf ich doch, oder?