An § 9 Absatz 5 SGB II hat sich nichts geändert, falls du das meinst.
Beiträge von Turtle1972
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Meinst du mit 400.000 Euro den Gesamtwert beider Immobilien? Einer Immobilie? Welcher? Deinen Anteil am Haus? Den Anteil deiner Schwester an der ETW?
Ich glaube, so kommen wir nicht weiter. Lass dich am besten vor Ort von einem Anwalt beraten.
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Bitte beantworte meine Fragen zum Verkehrswert! Ansonsten kann man dir nicht helfen.
Ich frage jetzt bereits das dritte Mal danach!
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Da hat sich nichts geändert. Da besteht ein Anspruch nur, wenn ein Arbeitnehmerstatus vorliegt. Obdachlosigkeit spielt da auch keine Rolle.
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Zum 1.7.23 gilt Erbe nicht mehr als Einkommen, nur noch als Vermögen.
Es kommt also jetzt darauf an, wann genau du über das Erbe verfügen kannst, damit man die Frage beantworten kann. Und natürlich, wieviel es jetzt tatsächlich ist.
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Was an
Dass du dann bei beispielsweise 39000 Euro, mithin 6.500 Euro pro Monat aus dem Bezug fällst, ist logisch.
fandest du unverständlich?
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Es ist äußerst unhöflich, den Thread eines anderen Users für eigene Fragen zu missbrauchen.
Bitte eröffne einen eigenen Thread!
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Das beantwortet leider nicht meine Fragen, insbesondere zum Verkehrswert der Immobilien.
Das "Drumherum" mit Dankbarkeit und Co. wird das Jobcenter nicht interessieren.
Es geht erstmal um die reinen Zahlen. Nenne die bitte.
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Das kann dir nur dein Jobcenter beantworten, weil das durch die örtliche Kommune festgelegt wird. Viele Kommunen haben jetzt als Grundlage auf die Berechnung mit angemessenem Verbrauch umgestellt.
Soll heißen, wenn z. B. 5000 kWh/Jahr angemessen sind, ist es egal, ob nun die kWh 2 Euro oder 5 Euro kostet.
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Was bietet denn deine Schwester an? In welchem Verhältnis stehen die Wertanteile? Also, was ist der Anteil der Schwester an deiner EWT wert und was dein Anteil am Haus?
Grundsätzlich bitte ich dich aber, zu bedenken, dass es hier keine Tipps und Hilfe für Betrug(sversuche) gibt!
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Eine Verfügbarkeit spielt im SGB II überhaupt keine Rolle. Im SGB II geht es um Zumutbarkeit, also bei dir dann um die Frage, ob es dir zumutbar ist, neben der Selbständigkeit noch einen Job anzunehmen oder eben die Selbstständigkeit zu Gunsten einer abhängigen Beschäftigung aufzugeben. Das ist unter gewissen Umständen natürlich zumutbar. Ob diese bei dir vorliegen, musst du mit dem für dich zuständigen Ansprechpartner des Jobzenters klären.
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Den Mietvertrag solltest du auch mit dem vereinfachten Antrag vorgelegt haben. Ansonsten entscheidet das zuständige Jobcenter, welche Unterlagen und Nachweise es nunmehr zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit benötigt.
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Müllgebühren sind Kosten der Unterkunft und daher nicht im Regelsatz enthalten.
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und du das teilen sie jut noch auf 6 Monate egal wie hoch der Betrag ist oder alles unter 40000 wird aufgeteilt?
Würdest du das nochmal in "verständlich" versuchen?
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Ab 1.7. sind nur noch Nachzahlungen auf 6 Monate aufzuteilen.
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Du bist bereits über den Grenzen einer vergleichbaren Mietwohnung? Dann müssten deine Zinsen aber wahnsinnig hoch sein. Mach vielleicht mal einen eigenen Thread auf und lade die Berechnungsbögen und den Bescheid mal hoch.
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Derzeit wird einmaliges Einkommen noch auf 6 Monate aufgeteilt. Dass du dann bei beispielsweise 39000 Euro, mithin 6.500 Euro pro Monat aus dem Bezug fällst, ist logisch. Mit Sanktionen hat das überhaupt nichts zu tun.
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Kann das sein, dass du das im November bereits in einem anderen Forum gefragt hast? Und es gar kein Urteil gibt, sondern einen Vergleich?
Ansonsten: lade das Urteil hoch.
Im anderen Thread habe ich zu Haufe verlinkt.
Was für deine Frage maßgeblich ist, dürfte z. B. das sein:
ZitatZahlungen zum Ausgleich eines materiellen Schadens nach § 15 Abs. 1 AGG sind nicht von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen (LSG Hessen, Urteil v. 17.8.2015, 9 AS 618/14).
Es darf sich nicht um einen Vermögensschaden handeln.
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Natürlich spielt das eine Rolle. Steht doch alles in dem Text, den ich verlinkt habe.