Grundsätzlich ja, da du keine Bedarfsgemeinschaft mehr mit deinen Eltern bildest.
Du solltest dich auch schnell kümmern, insbesondere deine Krankenversicherung dürfte derzeit fraglich sein. Wovon lebst du denn derzeit, wer bezahlt die KV Beiträge?
Grundsätzlich ja, da du keine Bedarfsgemeinschaft mehr mit deinen Eltern bildest.
Du solltest dich auch schnell kümmern, insbesondere deine Krankenversicherung dürfte derzeit fraglich sein. Wovon lebst du denn derzeit, wer bezahlt die KV Beiträge?
Spiel dich nicht so auf! Das Thema wird ja sowieso spätestens übermorgen erledigt sein. Da muss man nicht immer mit Admin Power kommen sondern kann die Leute auch einfach mal in Ruhe über ein Thema diskutieren lassen
Damit geht der Thread zu. Und du darfst dir selbst eine andere Spielwiese suchen, ansonsten wird dir der Weg gezeigt.
Das ist bereits höchstrichterlich entschieden:
Bundessozialgericht - Entscheidungen (ab 2018) -
ZitatEine Rückausnahme nach § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 2 SGB II war trotz der Erwerbstätigkeit des Klägers nicht anzunehmen. Auch sogenannte Freigänger, die einer Beschäftigung nachgehen, sind seit der Gesetzesänderung zum 1.8.2016 vom Leistungsausschluss betroffen (Karl, jurisPR-SozR 12/2020 Anm 2).
Die gesetzliche Regelung ist, dass es zum Monatsersten zur Verfügung zu stehen hat! Mithin ist diese Diskussion mit dem 28. mehr als müßig.
Der Thread ist bereits über Gebühr aufgebläht. Weitere Beiträge mit "Es ist noch nicht da" oder "Aber überall steht der 28." usw. werden nicht mehr geduldet.
Grund zur Beunruhigung besteht, wenn das Geld am 30.12. nicht gebucht ist und zwar zum Ende der Bankbuchzeiten.
Sollte daher der Thread weiter zugemüllt werden, wird er geschlossen!
Es gilt das Zuflussprinzip. Wenn in einem Monat 500 Euro verdient werden, wird es auch im Monat des Zuflusses angerechnet.
Die Freibeträge im SGB II ändern sich erst zum 1.7.23.
Gesetzlich hat es zum Monatsersten zur Verfügung zu stehen. Solche Diskussionen sind daher völlig unnötig.
Der Thread wird daher geschlossen.
Die Bescheide gehen nach und nach raus, keine Sorge.
Dann muss es verwertet werden.
Ich meine, wie viel Geld sollte ich dem Jobcenter geben?
Erstmal gar nichts. Einmalzahlungen in der Höhe werden (in diesem Fall wahrscheinlich) ab dem Folgemonat des Zuflusses auf 6 Monate aufgeteilt und als Einkommen angerechnet. Da Januar bereits ausgezahlt wurde, dürfte daher wohl nur für den Januar eine Rückforderung kommen, der Rest wird von Februar bis Juni angerechnet, so dass das Bürgergeld für deinen Sohn entsprechend niedriger ausfällt.
Also: erstmal melden, dann abwarten!
Kindergeld ist Einkommen. Eigentlich hättest du bereits mitteilen müssen, dass du Kindergeld beantragst, dann wäre die Nachzahlung gar nicht an dich ausgezahlt worden. Wenn das Kind kein weiteres Einkommen hat, wird es abzüglich eines Freibetrags von 30 Euro angerechnet.
Da steht "angemessen". Dieser Begriff ist nicht im SGB XII definiert,
Das mag sein. Aber ganz offensichtlich wollte der Gesetzgeber an den im SGB XII durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien nichts ändern, sonst stünden dort auch die 140qm. Im Übrigen schließe ich mich den Ausführungen von Luca an. Leistungsbezieher nach dem SGB II und SGB XII sind mitnichten gleich.
Für mich sind jetzt per Definiton 140 qm sozialrechtlich angemessen.
Es gilt, was im jeweiligen Gesetz steht. Und gerade bei Vermögen gab es schon immer eklatante Unterschiede zwischen den Sozialleistungen.
Liest du hier:
Bitte mache dafür einen eigenen Thread auf. Es ist unhöflich, den Thread eines anderen Users zu kapern.
Die Änderungen zu den Frei- und Absetzbeträgen kommt erst zum Juli 23.
Okay. Steht noch eine nicht beantwortete Frage hinter dieser Schilderung?
Wenn bereits abgesenkt wurde, wird das auch nach der Änderung des SGB II beibehalten.
Wird denn momentan im Alg2 die komplette Miete berücksichtigt?
Das Kind ist ein Schüler und bezieht kein ALG2 und auch kein Bürgergeld, da es wie gesagt Schüler ist.
Da kann es sich schlecht arbeitslos melden, oder doch?Ich habe im Internet diese Information gefunden: "Die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt und die damit einhergehende Erwerbsfähigkeit sind die Grundvoraussetzungen für den ALG Bezug." Das macht für mich auch Sinn.
Arbeitslosengeld und ALG 2 sind nicht dasselbe. Lass dir bitte von deiner Mutter den Bescheid zeigen, ob da dein Name steht und ob und wieviel von den Leistungen des Jobcenters auf dich entfällt.
Oder beantworte, wovon du (außer Kindergeld) deinen Lebensunterhalt bestreitest, dass du kein ALG 2 benötigst.
Können Sie bitte in einfachen Worten beschreiben, was das bedeutet? Was bedeutet "Fall der Fälle"?
Bedeutet das, dass sich die Bezüge der Mutter wegen des Kindergelds reduziert werden und wenn ja, um welchen Betrag und unter welchen Umständen? Und vor allem, was hat das Kindergeld mit dem Verdienst des Kindes zu tun?
Das könnte man erklären, wenn man wüsste, ob und wenn ja, wieviel ALG 2 auf dich entfällt. Ansonsten wird das ein bisschen viel Erklärerei, insbesondere, als dass du anscheinend nun so gar keine Ahnung von ALG 2, Bedarfsgemeinschaft, Einkommen, Einkommensverteilung etc. hast.
Das Kind verdient einen bestimmten Betrag Geld und es stellt sich die Frage, wie sich das Einkommen des Kindes auf die Bürgergeld-Bezüge der Mutter auswirken. Diese Information ist für das Kind extrem wichtig.
Das war bereits im Eingangsbeitrag verständlich. Ändert aber nichts daran, dass man diese Frage nur korrekt beantworten kann, wenn man weiß, ob und wieviel ALG 2 das Kind erhält.
Ich habe mir schon einige Antworten hier im Forum angeguckt und finde die Antworten leider sehr ungenügend. Es wirkt so als, wenn jemand keine Lust hätte vernünftig zu antworten. Sie müssen bedenken, dass die Leute hier im Forum keine "Profis" sind.
Ich finde diese Antwort mehr als frech. Du erwartest im Prinzip die Beschreibung einer Herzoperation, bei der es mehrere Methoden gibt, "in einfachen Worten". Sorry, nein, das funktioniert nicht. Soweit dir die Antworten hier nicht zusagen, steht es dir frei, diese in anderen Foren dieser Art zu stellen.
Btw: ich finde es traurig, dass eine 19jährige, erwachsene Person nicht weiß, mit welchem Geld der eigene Lebensunterhalt bestritten wird.
Soweit die Gesetzesänderung so beschlossen wird, hast du Glück, da § 65 Absatz 3 SGB II dann wie folgt lautet:
Zitat(3) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.
Der Gesetzesentwurf ist nach meiner Kenntnis jedoch wiederum aufgrund von Fehlern in Überarbeitung und muss nochmals durch die Gremien. Also gibt es noch nichts 100%iges.