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Beiträge von Turtle1972
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Hast du mal einen Berechnungsbogen für Dezember 22 da? Lad ihn hoch.
Wenn das Kind tatsächlich ALG2 bekommt, muss die Überzahlung vom Kind zurück gefordert werden.
Ein Widerspruch würde dazu führen, dass man das eben korrigiert. Die Überzahlung von 16 Euro ist ja nunmal korrekt, das wird gezahlt werden müssen.
Vielleicht erstmal einfach nachfragen, wieso da noch was von 50 Euro steht. Ich schätze, das ist ein Platzhalter, der nicht mit dem korrekten Betrag überschrieben wurde. Allerdings ist das ein Bescheid einer Optionskommune, da kenn ich mich technisch nicht aus.
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Das ist ein Schreibfehler. Selbst "Bürgergeld" ist doch falsch, im Dezember ist es noch ALG2 oder Sozialgeld (Kinder u15).
Was mich irritiert, ist, dass es von der Mutter zurück gefordert wird. Ist das Kind zufällig selbst nicht bedürftig, weil es seinen Bedarf mit UVG und Kindergeld deckt?
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Bitte noch Seite 1.
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Bürgergeld ist einfach eine neue Bezeichnung für ALG2. Diese 50 Euro können also gar nichts damit zu tun haben, dass es ab Januar Bürgergeld geben soll. Bisher ist im Übrigen das Gesetz noch nicht mal verabschiedet.
Lade bitte das Schreiben des Jobcenters hoch.
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Dir wurde doch bereits in einem anderen Forum mitgeteilt, dass es bei Mietverträgen unter Verwandten immer zu Problemen kommen kann.
Besprich den Umzug mit dem dann zuständigen Jobcenter.
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Auch das Kind bezieht im Normalfall ALG2 bzw. Bürgergeld. Auf die Mutter kann im Fall der Fälle maximal das Kindergeld als Einkommen angerechnet werden.
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Natürlich meine ich das ernst. Mein Kollege mir gegenüber (Rechtsbehelfsstelle Jobcenter) ist Bauingenieur. Viele sind Sozialpädagogen. Das Verwaltungsrecht lässt sich erlernen, wenn man das will.
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Du übersiehst, dass sie bereits seit Monaten für ihn einsteht, selbst mit dem Krankenkassenbeitrag. Also unterlasse dieses "räumt alles so, dass es so aussieht als..."! Denn das ist schlicht eine Anleitung zu Betrug und die wird hier nicht geduldet.
Verlinkungen zu konkurrierenden Seiten sind im Übrigen lt. den Regeln des Forums untersagt. Ich weise einmalig explizit auf die Regeleinhaltung hin!
Siehe dies als Verwarnung!
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Was hat das bitte mit "Fragen zum Bürgergeld" zu tun? Es wurden bereits mehrere deiner Beiträge, die nichts mit dem Anliegen des Forums zu tun haben, gelöscht.
Bitte unterlasse es, themenfremde Beiträge zu posten! Dies ist eine letztmalige Aufforderung.
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Weil dein "Untermieter" ja schon Hauptmieter ist. Da gibt es nichts unterzuvermieten. Er hat ja schon gemietet.
Ich möchte damit nur belegen das wir keine Bedarfsgemeisschaft sind
Als würde das einen großen Unterschied machen. Nach einem Jahr Zusammenleben wird das sowieso geprüft. Wenn ihr vor Einzug bereits zusammen gelebt habt, ebenfalls. Das Jobcenter mach die Hose nicht mit der Kneifzange zu.
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Was sind denn deine Pläne? Welche Fortbildung/Maßnahme würde dir helfen? Was hast du mit deinem Vermittler schon abgesprochen, was in den letzten 2 Jahren gemacht?
Anscheinend hast du es doch bis jetzt erfolgreich geschafft, dich vor dem Niedriglohnsektor zu drücken?
Studium ist doch schonmal prima. Bewirb dich im Öffentlichen Dienst, die nehmen doch derzeit alles, was nicht bei 3 auf den Bäumen ist, danach aussieht, einen IQ über 80 zu haben. Allein in der Agentur für Arbeit und den Jobcentern sind wahrscheinlich mehr Quereinsteiger als direkt im ÖD ausgebildete.
Oder Quereinsteiger als Lehrer. Findest du wahrscheinlich auch in fast jedem Bundesland Angebote.
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Ich denke, das wurde in der Presse überbewertet.
§ 3 Satz 3 SGB II soll lauten:
Zitat3Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung erforderlich. 4Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden.
Wenn du also nicht zum Personenkreis derer gehörst, die für eine dauerhafte Eingliederung erst irgendeine Maßnahme brauchen, hat die unmittelbare Aufnahme einer Arbeit weiterhin Vorrang. -
Dann ist der Untermietvertrag unzulässig.
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Wo siehst du das Problem?
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Meine Frage bezog sich eher auf den Umstand dazu gezwungen zu werden meinen kleinen Anteil der vermutlich 12,5% ist verkaufen zu müssen um von dem Geld zu leben
Schön. Das wurde verstanden und die Frage ist nach wie vor nur zu beantworten, wenn du uns den Wert der Immobilie + Grundstück verraten würdest.
Auf 12,5% komme ich weil ich annehme meine dass Mutter 75% und mein Bruder 12,5% hat.
Dann solltest du das mal klären. Seit wann bist du Miteigentümerin und seit wann beziehst du ALG2?
Ich kann ja das Haus und alles nicht ohne Weiteres zu Geld machen, meine Mutter wohnt ja drin.
Ohne weiteres sicherlich nicht, aber eine Erbauseinandersetzung ist natürlich möglich. Du willst nur nicht.
Und ggf. muss das auch nicht sein, wenn es unter 40.000 Euro Wert ist.
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Da Sanktionen früher bis 100% gesetzlich normiert waren, war es wohl in den seltensten Fällen Willkür. Deine Existenz hängt vorrangig davon ab, wie du deine vereinbarten Pflichten erfüllst. Erfüllst du sie nicht, kannst du bis 30% sanktioniert werden. Wirkst du bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit nicht mit, können deine Leistungen ganz oder teilweise versagt werden.
Reicht das jetzt?
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Wir wollen kein ALG2, sondern nur Unterstützung bei den Krankenkassenbeiträgen.
Dann heiratet. Er ist familienversichert und du hast eine bessere Steuerklasse.
Es gibt keine Rosinenpickerei. Entweder, man ist hilfebedürftig nach dem SGB II oder man ist es nicht. Wenn du mit deinem Einkommen in der Lage bist, die Regelbedarfe + Warmmiete + KV/PV Beiträge zu bezahlen, gibt es nunmal nichts.
Mit wieviel Euro lagt ihr denn über dem Bedarf als das Jobcenter vor Monaten gerechnet hat? Wurden dabei die Beiträge zur KV/PV bereits berücksichtigt? Oder wurde ohne Berechnung abgelehnt aufgrund deiner Weigerung, die Unterlagen beizubringen?
Wenn letzteres: Was verdienst du brutto/netto, wie hoch ist die Warmmiete, wie hoch sind die KV/PV Beiträge?
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Ich habe gerade im Gesetzesentwurf gesucht und gesucht ob irgendwo steht, das nur noch § 60 SGB I gültig ist. Leider habe ich nichts gefunden.
Das eine hat doch überhaupt nichts mit dem anderen zu tun. Du vergleichst Äpfel mit Handschuhen, um mal den Abstand darzustellen. Sanktionen sind in § 31 ff SGB II normiert. Sanktionen sind die Strafe für Pflichtverletzungen, die du begangen hast.
Mitwirkungspflichten sind ganz allgemein in § 60 SGB I normiert und auch die Rechtsfolgen stehen im SGB I. Da hat sich gar nichts geändert.
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Du müsstest den Wert in Erfahrung bringen. 40.000 Euro sind ab 1.1.23 frei, nach deinem Jahr dann 15.000 Euro. Um deine Frage korrekt beantworten zu können, ist also das Wissen um den Wert des Vermögens wichtig.